Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 78.) 283 wird!; der Betriebssteuer sind die genannten Betriebe selbst dann unterworfen, wenn weder ihr jährlicher Ertrag 1500 Mark, noch ihr Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark erreicht, und sie somit zur ordentlichen Gewerbesteuer überhaupt nicht herangezogen werden können. Die Betriebssteuer, ehemals gleich der Gewerbesteuer eine Staatssteuer, ist gegenwärtig ihrer Hauptbedeutung nach eine Kreissteuer. Für die Kreise muß sie von den Gemeinden in der durch das Gewerbesteuergesetz v. 24. Juni 1891, §§F. 69 ff. firierten und von den Kreisvorständen festzustellenden Höhe erhoben werden.? Ob und in welcher Höhe die Gemeinden für sich selbst Betriebssteuern erheben wollen, ist ihrer freien Entschließung überlassen; es ist gesetzlich kein Verhältnis fixiert, in dem das Auf- kommen der Betriebssteuer zu dem einer anderen Gemeindeabgabe stehen muß. Wollen die Gemeinden auch für die Gemeindekasse Betriebssteuern erheben, so können sie entweder Zuschläge zu den nach dem Gewerbesteuergesetz veranlagten oder besondere Betriebssteuern erheben.“" Die besonderen Betriebssteuern können aber wieder in zwei Formen ausgebildet werden: entweder werden sie neben der — unverändert nach dem Gewerbesteuergesetz? zur Hebung gelangenden — an die Kreise abzuführenden Betriebssteuer erhoben, oder sie werden mit dieser zu einer Steuer verschmolzen. Letzteren Falls ist die besondere Steuer nicht nur ein Ersatz für die Zuschläge, sondern sie tritt auch an Stelle der im Gewerbesteuergesetz geregelten Steuer; erreicht wird dies besonders dadurch, daß die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Betriebs- steuer ausbildet, welche die Erzielung eines Überschusses über den an den Kreis ab- zuführenden Betrag ermöglicht.“ Dieser Überschuß fließt dann in die Gemeindekasse. cc) Die Einkommensteuer. g. 78. aa) Die Formen der Besteuerung des Einkommens. 1. Das Kommunalabgabengesetz geht von dem Grundsatze aus, daß die Besteuerung des Einkommens in der Gemeinde sich an die Besteuerung des Einkommens im Staate soweit als möglich anzuschließen habe. Es bestimmt daher, daß Gemeindeeinkommen- steuern in der Regel nur in Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer erhoben werden dürfen, und daß diese Zuschläge für alle Stufen des Tarifes der Staatseinkommen- steuer gleich hoch sein müssen.' Die Gemeindeeinkommensteuer soll sich in dauernder Abhängigkeit von der Staatseinkommensteuer befinden, daher zieht jede im Laufe des Steuerjahres in der Veranlagung der letzteren eintretende Veränderung die entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlages nach sich; besonders ist, wenn die Staatssteuer infolge von Rechtsmitteln herabgesetzt wird, eine entsprechende Ermäßigung der Gemeinde- steuer von Amts wegen zu bewirken, wenngleich gegen sie Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt sind. 1 Gew. St. G., K. 59. 2 Ausf. Anw. z. K. A. G., Art. 22, Z. 1. 7 Bgl. hierÜber das Nähere unten §. 126. Die Gemeinden haben die erhobene Betriebs- steuer gemäß §. 13 des Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst. dann an die Kreiskommunalkasse ab- zuführen. Stadtkreise erheben natürlich auch die Betriebssteuer in der durch das Gew. St. G. festgesetzten Höhe direkt für sich. * §. 13, Abs. 3 des Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst. Betreffs des Erfordernisses der Ge- nehmigung vgl. oben S. 246, f u. g. Dieselbe ist zur besonderen Betriebssteuer als einer be- sonderen direkten Steuer nach §. 77 des K. A. G. stets erforderlich. 5 In Verbindung mit §. 12 des Ges. w. Aufbeb. dir. Staatsst. * Ausf. Anw., Art. 22, Z. 3; Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., §. 13, Abs. 3; Adickes, S. 376, Anm. 7. 7 K. A. G., K. 36, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 28, Abs. 1; Mot. z. K. A. G., S. 56. Zur Er- gänzungssteuer (Ges. v. 14. Juli 1893 (G. S., S. 234 dürfen kommunale Zuschläge nicht er- hoben werden. Vgl. oben S. 242. s K. A. G., 8. 36, Abs. 3. Ausf. Anw., Art. 28, Abs. 3. Veränderungen in der ver- anlagten Staatseinkommensteuer können außer imnfolge der Einlegung von Rechtsmitteln, infolge von Erbanfällen, infolge des Wegfalles von