Ortsgemeinden; das geltende Recht. (§. 78.) 285 der betreffenden Gemeinde liegenden Gründen zulässig sein und bedürfen stets der Ge- nehmigung.1 Unter besonderen Gemeindeeinkommensteuern sind nach dem bisherigen Sprach- gebrauch in den Gesetzen, der auch bei den Beratungen des Kommunalabgabengesetzes Anerkennung fand, Einkommensteuern zu verstehen, welche überhaupt nicht in Form von Zuschlägen zu den Staatssteuern, sondern nach einem anderen Tarife als demjenigen der Staatseinkommensteuer erhoben werden. „Der Umstand, daß die Stufen des Tarifes der Staatseinkommensteuer mit Zuschlägen von verschiedener Höhe belastet, daß beispiels- weise in der untersten Stufe 100 Prozent und in den übrigen Stufen 150 Prozent Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden — was künftig nicht mehr zulässig ist —, macht die Gemeindeeinkommensteuer noch nicht zu einer besonderen.“? Auch bei der Regelung dieser besonderen Gemeindeeinkommensteuern sollen die Hauptgrundsätze der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer maßgebend sein: In den für die besondere Einkommensteuer aufzustellenden Tarif sind die Stufen des Tarifes der Staats- einkommensteuer (§F. 17 des Einkommensteuergesetzes) unverändert zu übernehmen. Abweichungen darf ersterer von letzterem nur hinsichtlich der Steuersätze enthalten, und auch eine anderweite Regulierung dieser ist nur mit der Maßgabe zulässig, daß einerseits der Prozentsatz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht höher sein darf als bei den oberen, und daß andererseits das im Tarife der Staats- einkommensteuer enthaltene Steigerungsverhältnis der Sätze (Progression) nicht zu Un- gunsten der oberen Stufen geändert werden darf. Für die auf Grund dieses Tarifes vorzunehmende Veranlagung ist weiter, sofern das der Staatseinkommensteuer und das der besonderen Gemeindeeinkommensteuer unterliegende Einkommen sich decken, die bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens unbedingt maßgebend, auch zieht in diesem Falle jede im Laufe des Steuerjahres ein- tretende Veränderung in der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer ipso jure eine entsprechende Anderung in der Veranlagung zur besonderen Gemeindeeinkommensteuer nach sich. Decken sich die beiden in Rede stehenden Einkommenposten nicht, so hat die Ermittelung des zur besonderen Gemeindeeinkommensteuer heranzuziehenden Einkommens in gleicher Weise wie bei der Erhebung von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer zu erfolgen.“. 5 Zur Zeit der Emanation des Kommunalabgabengesetzes bestehende besondere Einkommensteuer besondere Steuersätze charakteristisch, nicht aber ungleichmäßige Zu- schläge, ja sie steht zu letzteren im Gegenst wie 1 K. A. G., §. 37, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 29, 1; Grundz., IIIB, cv, bb 1 u. 5. 2 Auesf. Anw., Art. 29, Abs. 1. Was das bis- herige Recht anlangt, so vgl. z. B. St. O. ö., #§. 53, L. G. O. ö., §§. 11, 12; hier werden die besonderen Gemeindesteuern den Zuschlägen. zu den Staatssteuern gegenübergestellt, ohne Rücksicht darauf, ob die Zuschläge zu den einzel- nen Stufen gleichmäßige sind oder nicht. Im A. H. war man allerdings nicht einig über den Begriff der besonderen Gemeindeeinkommen- steuer; es wurde wiederholt angenommen, daß dieser schon dann gegeben sei, wenn die Zu- schläge zur Staatseinkommensteuer nicht in allen Stufen in gleicher Höhe erhoben werden (Stenogr. Ber. des A. H., S. 2301 u. 2307, Sp. 1; so auch Strutz in der 1. Aufl. seines Kommentars, S. 93, Anm. 1), später wurde jedoch die oben angegebene Begriffsbestimmung anerkannt und konstatiert, „daß man von dem System der veränderlichen Zuschläge übergegangen ist zu dem System der besonderen Einkommen- stener, den besonderen Steuersätzen, weil das nach dem Ergebnis der Beratung die einfachere, klarere, übersichtlichere und die für die Ge- meinden handlichere Art der Behandlung schien“ (Stenogr. Ber. des A. H., S. 2307, Sp. 2, u. S. #Sog. Danach sind der besonderen zum Zuschlagssystem überhaupt. So auch Nöll, S. 145 und jetzt auch Strutz (3. Aufl.), S. 111 ff., Anm. 2. 2 Zulässig ist es danach, die Prozentsätze der Besteuerung in den unteren Stufen zu erhöhen, jedoch nicht über den Prozentsatz der Besteuerung des Einkommens in den höheren Stufen, d. h. die im Staatssteuertarife enthaltene Degression kann abgeschwächt und ganz beseitigt werden. Zulässig ist es auch, für alle Stufen denselben prozentualen Steuersatz einzuführen, unzulässig ist es jedoch, die im Staatssteuertarife bestehende Progression zu Ungunsten der höheren Einkommen noch zu verstärken. *K. A. G., §. 37, Abs. 1 u. 3; Ausf. Anw., Art. 20, Z. 2 u. 3; Grundz., a. a. O., 2—4; Nöll, S. 144 ff., Anm. 2. 5 Auch Personen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark können den besonderen Einkommensteuern unterworfen und auch bei ihrer Heranziehung kann dann die vorhandene Degression gemildert werden. Vgl. die Bezug- nahme auf F§. 37 in §. 38 des K. A. G.; Ausf. Anw., Art. 30, Abs. 2; Nöll, S. 147, Anm. 3.