Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 80.) 287 II. Befreit von der Gemeindeeinkommensteuer sind 1) kraft gesetzlicher Vorschrift folgende Personen: a) die Mitglieder des königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürsten- hauses 1; b) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte (die Botschafter, Gesandten, Ministerresidenten und Geschäftsträger) und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrate, die diesen Personen zugewiesenen Beamten und ihr Dienstpersonal, soweit dasselbe aus Nichtpreußen besteht 1,5, J) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung zukommt; dies ist besonders bei den Berufskonsuln häufig der Fall 4; d) die Standesherren in den innerhalb ihres standesherrlichen Bezirkes belegenen Gemeinden nach Maßgabe der älteren, unberührt gebliebenen Rechtsvorschriften 3.6; steuerrecht bestimmt sich jetzt ebenso wie der für das Staatssteuerrecht ausschließlich nach den Vorschriften des §. 1 des R. G. v. 13. Mai 1870. Die oben S. 82 gemachten Ausführungen über die Begriffsbestimmung des Wohnsitzes haben für das Gemeindesteuerrecht keine Be- deutung mehr. 1 K. A. G., S.140, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 25, 1. 2 Wegen der königl. Familiengüter vgl. O. B. G., VII, S. 42, und Entsch. desselben Ge- richtshofes im Pr. Verw. Bl., IX, S. 444. 2 Die Befreiungen zu b u. c erstrecken sich nicht auf das aus inländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb gewonnene Einkommen und bleiben ausgeschlossen. wenn in den betreffenden Staaten nris nicht gewährt wird. K. A. G., §. 40, Abs. 2. "1 Nicht von Po.r Eintommensteuer eximiert find die Wahlkonsuln und das Dienstpersonal der Konsuln. Vgl. Komm. Ber. des A. H., S. 51; Fuisting, Komm. zum Eink. St. G., Anm. 6 zu §. 3; Leidig, S. 251, Anm. 1. Ülber völkerrechtliche Verträge, durch welche den Berufskonsuln Steuerfreiheit in demselben Um- fange wie den Gesandten eingeräumt ist, vgl. G. Meyer, Verw. R., II, S. 218, Anm. 4, und Nöll, S. 149 ff. 5* K. A. G., §. 40, Abs. 3; Komm. Ber. des A. H., S. 54 ff. Über den gegenwärtigen Rechts- zustand vgl. die Ausf. Anw., Art. 25, Z. 2; Strutz, S. 116, Anm. 8 (ausführlicher in der 1. Aufl., S. 97); Adickes, S. 361 ff. Im all- gemeinen ist er folgender: a) in den alten Provinzen steht es gemäß §. 32 der zur Aus- führung des Edikts v. 21. Juni 1815 (G. S., S. 10 erlassenen Instruktion v. 30. Mai 1820 (G. S., S. 81) den Standesherren (Aufzählung der jetzt vorhandenen bei Strutz, a. a. O.) frei, für ihre Person und Familie in Ansehung aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit der Gemeinde auszu- scheiden. Für die einzelnen Familien kommen die mit ihnen vereinbarten Allerh. genehmigten Rezesse in Betracht; b) in Hannover besteht die Befreiung von den Gemeindesteuern nur noch für das herz * Arenbergische Haus fort (§. 8 unter g des Ges. v. 27. Juni 1875 (G. S., S. 327]; vgl. auch §. 14 des hann. Verf. G. v. 5. Sept. 1848 lhann. G. S., S. 261) und Entsch. d. O. B. G. v. 19. Jan. 1889 im Pr. V. Bl., X, S. 348), im übrigen ist sie durch §. 17 des hann. Ges. v. 21. Juni 1848 (hann. G. S., S. 209) beseitigt; c) in dem ehem. Kurfürsten- tum Hessen sind die Standesherren gemäß §. 33 des Edikts v. 29. Mai 1833 (kurh. # S. 113) weder Mitglieder der Gemeinden noch es zu werden verpflichtet und haben zu Gemeinde- abgaben nur als Besitzer von Grundstücken in den Gemeinden beizutragen; d) im ehem. Herzog- tum Nassau sind die tandesherren nach §. 69 des G. G. nass. keine Gemeindebürger; e) in den ehemals großherzogl. hess. Gebietsteilen sind durch Art. 36 des Ges. v. 18. Juli 1858 (großh.-bess. Reg. Bl., S. 329) alle Steuer- privilegien der Standesherren aufgehoben. Fraglich ist es geworden, was gleich hier er- wähnt werden mag, ob die Steuerprivilegien der Standesherren sich auch auf das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer Forenlalgemeinde des Standesgebiets beziehen. as O. V. G. hat diese Frage in zwei Ent- scheidungen v. 9. Jan. 1891 (Pr. V. Bl., XII, S. 275) und v. 10. Jan. 1893 (XXIV, S. 111) verneint, indem es annimmt, daß die Befreiun- gen der Standesherren von der Besteuerung ihres Forensaleinkommens durch die Vorschriften in §. 1, Abs. 3, u. §. 14 des Kommunnalsteuer- notgesetzes v. 27. Juli 1885 beseitigt seien. Und dies mit Recht: §. 1 cit. regelt die Gemeinde- dreeminnschte aller Forensen ohne Unter- schied, also auch die der standesherrlichen, und # 14 hebt alle diesem Gesetz entgegenstehenden älteren Bestimmungen auf. — In der kommis- sarischen Beratung des K. A. G. Entw. im H. H. wurde die in Rede stehende Frage wieder aufgeworfen und seitens des Vertreters der Re- gierung dahin beantwortet, daß ihrer Auffassung nach die Steuerbefreiungen der Standesherren in dem Umfange in Kraft bleiben sollten, wie sie bis zum Erlaß des Ges. v. 27. Juli 1885 bestanden (Komm. Ber. des H. H., S. 27). Dieser Auffassung bat die Staatsregierung auch in der Ausf. Anw., Art. 25, Z. 2c, Abs. 2, Ausdruck verliehen. Sie tritt aber im Gesetz nicht hervor: Nach ihm sollen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entscheiden, d. h. die z. Z. der Emanation des K. A. G. geltenden Bestimmungen, wie sie sich aus den ursprünglichen Gesetzen und den späteren gesetzlichen Modifikationen derselben, also auch aus dem Ges. von 1885 ergeben. Der