288 Zweiter Abschnitt. (8. 80.) e) die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes 1.2.9; sie haben nur von dem Einkommen Gemeindesteuern zu zahlen, welches ihnen aus dem Besitze von Grundstücken oder von gewerblichen Anlagen, die im Gemeindebezirke liegen, oder aus dem Betriebe stehender Gewerbe im Gemeindebezirke zufließt; Militärärzte sind außerdem noch verpflichtet, das Einkommen aus ihrer Civilpraxis in den Gemeinden zu versteuern; f)“ die Geistlichen und Elementarlehrer hinsichtlich ihrer Besoldungen und Emolu- mente, einschließlich der Ruhegehälter, ingleichen die unteren Kirchendiener, wo und soweit den letzteren eine solche Befreiung schon bei Erlaß der Verordnung v. 23. Sept. 1867 rechtsgültig zugestanden hat?; Umstand, daß dieses Ges. selbst jetzt durch das K. A. G. beseitigt ist, ändert daran nichts; das K. A. G. hat damit nicht Rechtsvorschriften wieder ins Leben gerufen, die durch das Ges. von 1885 beseitigt worden sind. Wollte man den Standes- herren, was wohl die allgemeine Absicht war, ihre Privilegien in dem Umfange, wie sie bis zum Ges. von 1885 bestanden, wahren oder besser wiedergeben, so hätte dies im K. A. G. ausdrücklich gesagt werden müssen. " Vorschriften über die Ablösung dieser Be- freiungen in das K. A. G. aufzunehmen, wurde wegen der mit der Durchführung einer solchen verbundenen Schwierigkeiten abgelehnt; im Wege des freiwilligen Verirages können auch diese Befreiungen natürlich abgelöst werden. r Bundespräsidial- 1 "4 K. A. G., §. 42, Abs. 1; äial- preuß- verordnung v. 22. Dez. 1868 (B. G. Bl., S. 571), Verordnung v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 164), 8. 1, Z. 1. Uber die hierher gehörigen Personen- kategorien vgl. oben S. 184, Anm. 5; Leidig, S. 248 ff., Anm. 5 (hier Mitteilungen über die historische Entwickelung des Begriffs des aktiven Dienststandes); über die mit Pension zur Dis- position gestellten oder verabschiedeten Offiziere siehe unten S. 292 und über die besondere Gemeindeabgabe der im Offiziersrange stehen- den Militärpersonen des Friedensstandes nach 29. Juni 1886 (G. S., S. 181) dem Ses. v. 22.Sprik-1592 (G—S. Sn siehe unten §. 90, unter a. : Auch die zur Probeleistung bei Civilbehörden kommandierten Inhaber von Civilversorgungs- scheinen (Militäranwärter) sind als servisberech- tigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes hinsichtlich ihres Diensteinkommens nicht kom- munalsteuerpflichtig. O. V. G., XVIII, S. 110. Zu den kommunalsteuerfreien Militärpersonen gehören auch nach Preußen kommandierte, nicht- preußische Offiziere des deutschen Heeres. O. V. ., XIX, S. 37. #s Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere — §. 1, Z. 2 d. Vdg. von 1867 — sind hinsichtlich ihrer dienstlichen Bezüge nicht mehr in vollem Umfange kommunalsteuerfrei. Durch §. 9 des Gesetzes betr. die Heranziehung der Militärpersonen zu Abgaben für Gemeinde- zwecke v. 29. Juni 1886 (G. S., S. 181) sind sie den verabschiedeten Offiieren gleichgestellt. Dieses Gesetz erging, nachdem zuvor die entgegen- stehenden Vorschciurn der Bundespräsidial- verordnung v. 22. Dez. 1868, K. 1, 3. 2, durch Verordnung v. 23. Sept. 1867, R. G. v. 28. März 1886 (R. G. Bl., S. 65), § 1, aufgehoben waren. Eine Verabschiedung mit Inaktivitätsgehalt findet überhaupt nicht mehr statt. Vgl. Anm. 12 u. 14 in dem Herr- furthschen Kommentar zu diesem Gesetz und auch O. V. G., XVI. S. 160; Nöll, S. 272. Über die Besteuerung der verabschiedeten Offi- ziere, welche den verabschiedeten Beamten gleich- stehen, siehe unten S. 292. * Zu f—k. Vgl. zunächst §. 41 des K. A. G. Gemäß desselben richtet sich die Befreiung der oben bezeichneten Personenkategorien hinfort — bis zur Regelung durch ein besonderes Gesetz — in der ganzen Monarchie nach der Vdg. v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). Damit sind die bisher in den alten Provinzen geltenden diesbezüglichen Vorschriften des Ges. v. 11. Juli 1822 (G. S., S. 184), die Dekl. v. 21. Jan. 1829 (G. S., S. 9) und die Allerh. Ordre v. 14. Mai 1832 (G. S., S. 145), welche übrigens inhaltlich mit der Vdg. von 1867 in allem Wesentlichen übereinstimmen (Über die Bedeutung der Vdg. von 1867 im Verhält- nis zu den eben erwähnten älteren Rechtsvor- schriften für die alten Provinzen dgl. Mot. z. K. A. G., S. 59), beseitigt. Der letzte Satz des §. 45 des K. A. G. ent- spricht dem §. 12 des Kommunalsteuernotgesetzes; schon dieser hob das notwendige Steuerdomizil der Beamten auf. Sie sind wie jeder andere in ihrer Wohnsitzgemeinde zu besteuern, ohne Rücksicht auf den Sitz der Behörde, an der sie angestellt sind. Vdg. von 1867, §. 1, Z. 3. Die Geist- lichen und Elementarlehrer sind jetzt auch in den alten Provinzen überall und völlig bin- sichtlich ihres Diensteinkommens von den perfön- lichen Gemeindeabgaben befreit, nicht nur „so- weit ... als ihnen diese Befreiung z. Z. der Verkündigung der Gemeindeordnung v. 11. März 1850 zustand“. Diese Einschränkung, durch welche die St. O. ö. u. w. (SF. 4) den §. 10 (f) des Ges. v. 11. Juli 1822 modifizierten (vgl. Strutz, Kommunalverbände, S. 58), ist als beseitigt zu erachten. — Die Kirchendiener sind in dem Ges. von 1822 überhaupt nicht erwähnt, sie sind erst durch die erwähnten St. Ordugn. und die St. O. rh. für kommunalsteuerfrei erklärt und zwar gleich- falls nur „soweit ... als ihnen diese Befreiung z. Z. der Verkündigung der G. O. v. 11. März 1850 zustand“. Hieran hat die Ausdehnung der Vdg. von 1867 auf die alten Provinzen nichts geändert, indem sie bezüglich der Kirchendiener lediglich auf den z. Z. ihrer Verkündigung be- stehenden Zustand verweist. Eine allgemeine ältere