Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 81.) 291 zulänglichkeit der Beamtenbesoldungen, deren erforderliche Aufbesserung erst allmählich erfolgen kann, nicht für zulässig, die bestehenden Kommunalsteuerprivilegien der Beamten zu beseitigen und so ihr Einkommen noch weiter zu vermindern.! Das Kommunalabgabengesetz läßt es daher hinsichtlich der Beamtenbesteuerung einstweilen beim bestehenden Rechte bewenden, jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch in den alten Landesteilen sich hinfort nur nach der Verordnung v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648) und nicht mehr nach dem Gesetze v. 11. Juli 1822 (G. S., S. 184) nebst seinen Deklarationen richtet.? Danach gilt zur Zeit Folgendes: 1) Privilegiert hinsichtlich der Einkommensbesteuerung sind nur die als Beamte im Sinne der Verordnung von 1867 anzusehenden Personen, das sind „alle, in unmittel- baren Diensten des Staates oder der demselben untergeordneten Obrigkeiten, Kollegien, kommunalen und ständischen Korporationen stehende, mit fester Besoldung angestellte, beziehentlich in den Ruhestand getretene öffentliche Beamte, einschließlich der Militär- und Hofbeamten“. Dieselben Vorrechte wie die Landesbeamten genießen nach §. 19 des Reichsbeamtengesetzes v. 31. März 1873 (R. G. Bl., S. 61) die Reichsbeamten.“ Den Beamten stehen gleich die nicht servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes, die Mitglieder der Gendarmerie", die verabschiedeten Offiziere und die 1 Mot. z. K. A. G., S. 58. : K. A. G., §S. 41. * Mot. z. K. A. G., S. 59. Dagegen stehen die Steuervorrechte der preuß. Beamten den Beamten anderer Bundesstaaten in Preußen nicht zu. O. V. G. Entsch. v. 19. Dez. 1893 im Pr. V. Bl., XV. S. 602. Nach den Entscheidungen des O. V. G. ge- bören zu den privilegierten Beamtenkategorien: Geschäftsführer der öffentlichen Provinzialfeuer- sozietäten (Al. S. 71); Staatseisenbahnbeamte, auch die bei Staatseisenbahnbauten beschäftigten Hilfsarbeiter, sofern sie dauernd gegen fixierte Diäten beschäftigt und die Beamteneigenschaft durch irgend einen besonderen Akt verlieben er- halten haben (XIII, S. 135 u. 139); ähnlich Feld- messer (Entsch, des O. V. G. im Pr. V. Bl., VII, S. 57); Postgehilfen (XVI, S. 136, u. XIX, S. 55); Minister des königl. Hauses, Angestellte der königl. und königl. prinzlichen Hofämter (Entsch. des O. V. G. im Pr. V. Bl., XIII, S. 372, u. XIV, S. 15); gegen feste monat- liche Remuneration in der Staatsbau= oder Eisenbahnverwaltung vorübergehend beschäftigte königl. Reg.-Baumeister (XIII, S. 122; XVII, S. 259); Beamte der kaufmännischen Korpora- tionen und Handelskammern (XVI. S. 154, u. XIX, S. 62); Gerichtsvollzieher (XVIII, S. 105); obere Werksbeamte, wie Obersteiger u. s. w., auf fiskalischen. * (XX, S. 126; vgl. auch Entsch. im Pr. B. Bl., XIII, S. 421); Mitglieder und Beamte der kirchenregimentlichen Behörden, des Oberkirchenrats und der Konsistorien (XXII, S. 36; ein, wie mir scheint, recht bedenkliches und wenig logisches Erkenntnis, indem es den preuß. Kirchenregimentsbehörden mit Recht den Charakter von Staatsbehörden abspricht, die Glieder derselben aber für Staatsbeamte erklärt); die „zur Bestreitung der regelmäßig vorkommen- den Kanzleiarbeiten"“ und „mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung“ angenommenen Kanzlei- gehilfen der Gerichte (XXII. S. 53). Nicht dagegen sind privilegiert: Beamte der Privateisenbahnen (II, S. 175); besoldete stell- vertretende Gutsvorsteher (VI, S. 119); Amts- sekretäre, die vom Amtsvorsteher auf Grund eines Privatvertrages angestellt sind und von ihm bezahlt werden (VI, S. 119); die Superinten- denten der evangelischen Kirchengemeinden (XX, S. 451); die Kultusbeamten der jüdischen Sy- nagogengemeinden (Entsch. des O. V. G. v. 7. Mai 1889,. II. 442, bei v. Brauchitsch, III [Berlin 1894), S. 564); die Rendanten der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden, im Gegensatz zu den Rendanten der evangelischen und katho- lischen Schulsozietäten, welche mittelbare Staats- beamte sind (Pr. V. Bl., XV. S. 575, unter IV); die vom Vorstand einer Invaliditäts= und Alters- versicherungsanstalt bei derselben angestellten Be- amten (XXIV, S. 70; die vom Provinzialver= band angestellten und einer solchen Anstalt über- wiesenen Provinzialbeamten sind natürlich be- freit); die Beamten der Verufsgenessenschften des Unfallversicherungsgesetzes (XX, S. 38); die Beamten der Ortskrankenkassen (Entsch, des O. V. G. v. 16. Okt. 1891, II. 1037, bei v. Brau- chitsch, III, S. 564); das Personal eines städti- schen wirtschaftlichen Unternehmens (Gasanstalt u. s. w.), wenn die Anstellung auf einem Privat- vertrage beruht und ein wirkliches Beamten- verhältnis nicht begründet ist (XXII, S. 67); die Impfärzte als soche und solange ihnen die Beamtenqualität in dieser ihrer Eigenschaft nicht besonders beigelegt ist; demgemäß finden auf das Einkommen eines Kreisphysikus aus den Impfungen die Vorschriften der Vdg. von 1867 nicht Anwendung (XXVI, S. 131). 4 Das O. V. G. hat in früberen Entschei- dungen wiederholt den Mitgliedern der Gen- darmerie das Privilegium gänzlicher Befreiung von den Kommunalsteuern, wie es nach 8. 1 der Bdg. v. 23. Sept. 1867 den servisberech- tigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes zusteht, abgesprochen — vgl. die drei Entschei- dungen v. 28. Sept. 1888, 1. März 1889 und 5. April 1892 (XVII, S. 197, u. XXII, S. 60). Dabei ist es davon ausgegangen, daß das Ges. v. 11. Juli 1822, §. 10, e — angenommen es kam überhaupt noch in Betracht — auf die Mitglieder der Gendarmerie keine Anwendung finden könne, weil dieselben nicht zu den beim stehenden Heere in Reih und Glied befindlichen 19*