292 Zweiter Abschnitt. (8. 81.) mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, solange sie nicht zum altiven Dienst herangezogen werden. Keine Beamten im Sinne der Verordnung sind dagegen diejenigen, welche nur als außerordentliche Gehilfen vorübergehend im öffentlichen Dienste beschäftigt werden.? 2) Die Begünstigung der Beamten bezieht sich nur auf das Diensteinkommen, welches sich aus festen Geldbeträgen, Gehalt oder Pension, aus Naturalgenüssen, Dienst- wohnungen und Land, und aus zufälligen Emolumenten zusammensetzt?; letztere sind zum Zwecke der Besteuerung von der dem Beamten vorgesetzten Dienstbehörde in runder Summe festzustellen. Von diesem Diensteinkommen darf immer nur die Hälfte des— jenigen Steuerbetrages gefordert werden, der von einem gewöhnlichen gleich hohen persönlichen Einkommen zu fordern ist“, und gleichzeitig darf der von diesem Dienst- aktiven Militärpersonen gehörten, daß aber §. 1 der Vdg. v. 23. Sept. 1867 keine Anwendung fünde, weil die Mitglieder der Gendarmerie nicht servisberechtigt seien. Den Entscheidungen des O. V. G., welche auf strikten Interpretationen privilegierender Gesetzesstellen beruhen, ist durch- aus beizutreten, nur möchte ich annehmen, daß für die Frage der Heranziehung der Mitglieder der Gendarmerie zu den Kommunalauflagen auch in den alten Provinzen, schon seit 1868, nur die Vdg. von 1867 in Betracht kam. Diese ist durch die Bundespräsidialverordnung v. 22. Dez. 1868 (R. G. Bl., S. 571) im ganzen Bundesgebiete — also auch in der preußischen Monarchie —, soweit sie noch nicht alt, eingeführt worden und ist damit auch an telle des Ges. v. 11. Juli 1822 — soweit dieses auf die Kommunalbesteuerung der Militär- personen beügliche Vorschriften enthielt — ge- treten. Eine Militärperson kann also seit jener Zeit vollständige Freilassung ihres Dienstein- kommens von den Kommunalsteuern nur dann beanspruchen, wenn §. 1 der Vdg. von 1867 auf sie Anwendung findet. Dies ist, wie das O. V. G. m. E. schlagend nachgewiesen hat, bei den Mitgliedern der Gendarmerie nicht der Fall, denn sie sind nicht servisberechtigt. — Durch das K. A. G. ist an dieser steuerrecht- lichen Stellung der Mitglieder der Gendarmerie nichts geändert. Nach den Mot., S. 59 u. 60, zu §. 35, wollte man sie wohl hinsichtlich ihres Diensteinkommens gänzlich von Kommunal= abgaben befreien und die Ausf. Anw., Art. 27 nimmt augenscheinlich — indem sie sagt: „Die Mitglieder der Gendarmerie sind hinsichtlich der Heranziehung zu den auf das Einkommen ge- legten Gemeindeabgaben nach denselben Grund- sätzen wie Militärpersonen zu behandeln. Die in dieser Scziehung nach der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gemachten Unterscheidungen sind ferner nicht statthaft“ — auch an, daß in der steuerrechtlichen Stellung der gedachten Personen eine Anderung eingetreten ist. Allein wodurch ist diese herbeigeführt? Das K. A. G. bestimmt §. 42, Abs. 2 nur: „die Mitglieder der Gen- darmerie gelten als Militärpersonen im Sinne dieses Geseges-. Damit ist garnichts gesagt. Militärpersonen als solche sind nach §F. 1 der Vdg. von 1867 nicht steuerfrei, sondern nur sofern sie servisberechtigt sind. Die Servis- berechtigung aber, welcher eine für die Frage der Steuerfreiheit maßgebende Bedeutung bei- gelegt ist, haben die Mitglieder der Gendarmerie nicht erhalten, und daher genießen sie nach wie vor, gleich allen anderen nichtservisberechtigten Militärpersonen, nicht das Privilegium der völligen Freiheit von Kommunalsteuern. 1 Offiziere, welche bereits vor dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellt sind, sind zur Zahlung von Gemeindesteuern von ihrem Diensteinkommen nur dann verpflichtet, wenn sie die erhöhte Pension des Reichsgesetzes v. 21. April 1886 (R. G. Bl., S. 78) erhalten, und zwar auch dann nur in dem Maße, als die Pension erhöht ist. Ist z. B. die Pension um 100 Mark erhöht, so darf die Gemeindesteuer höchstens 100 Mark betragen. §. 9 des Ges. v. 29. Juni 1886, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke (G. S., S. 181); vgl. auch Anm. 13 im Herr- furthschen Kommentar zu diesem Ges.; ferner O. V. G., XVI, S. 160, und oben S. 288, Anm. 3. Kommissarisch beschäftigte Beamte, die eine etatsmäßige Stelle verwalten, sind nicht außer- ordentliche Gehilfen. O. V. G., VI, S. 131; *—’N h die Entsch. im Pr. V. Bl., WIII, 1 * „Besoldung“ im Sinne der Vdg. (§. 2) ist nicht nur das Gehalt in einem auf die Dauer über- tragenen Amte, sondern alles, was einem Be- amten als Entgelt in einem ihm, wenn auch nicht dauernd, übertragenen Amte gewährt wird. O. B. G., XII, S. 259. Auch ist es für die Qualifikation der Bezüge eines Staatsbeamten als Dienstein- kommen nicht notwendig, daß dieselben aus der Staatskasse gezahlt werden; Staatsbeamte können mit ihren Gehältern auch auf ein anderes Rechts- subiekt als auf den Staatsfiskus hingewiesen sein. O. V. G., IX, S. 34; M. Erl. v. 25. April 1876 (V. M. Bl., S. 122). — Die Dienstent- schädigung des stellvertretenden Gutsvorstehers ist kein „Diensteinkommen“ im Sinne der Vdg. von 1867 und daher ihrem vollen Betrage nach kommunalsteuerpflichtig. Vgl. O. V. G., VI, S. 119, und unten F. 96. * Es ist also das ganze Diensteinkommen wie jedes andere persönliche Einkommen zu ver- anlagen, und dann die Hälfte von dem so ge- fundenen Steuersatze zu erheben, nicht aber das Diensteinkommen zu halbieren und von der Hälfte desselben der Steuersatz zu ermitteln; dies ist für das Progressivsteuersystem von Erheblichkeit. Das letztere Verfahren entsprach dem jetzt beseitigten Gesetze v. 11. Juli 1822, das erstere allein entspricht dem Wortlaut des §. 4, Abs. 1 der Vdg. von 1867. So auch Leidig, S. 245. Das O. V. G. hat dagegen