Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.) 297 sämtlicher in dem Gemeindebezirke belegenen Grundstücke umfaßt, die dem Steuerpflich- tigen eigentümlich gehören, oder an denen er ein Nutzungsrecht (Pacht-, Nießbrauchs- recht) hat; gleichgültig ist es, ob er die Grundstücke durch eigene Bewirtschaftung oder durch Verpachtungen und Vermietungen nutzt. Ganz oder teilweise steuerfrei ist aber das Einkommen aus denjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Teil der Gemeindesteuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind.? 2) Das Einkommen aus dem Betriebe von Handel oder aus dem Betriebe stehender Gewerbe ".“, einschließlich der Privateisenbahnen. 1 O. V. G., XVII, S. 244; Ausf. Anw. zum Eink. St. G., Art. 10. Kein Einkommen aus Grundbesitz, sondern Einkommen aus gewinn- bringender Beschäftigung und daher steuerfrei ist aber der Nutzen, den Beamte aus Dienstwoh- nungen und Dienstländereien ziehen. Ausf. Anw. zum Eink. St. G., Art. 21, Z. 3. 2 K. A. G., §. 34. Damit ist die bisherige, von vielen angefeindete Rechtsprechung des O. B. G., nach welcher juristische Personen, Schulen und besonders Stiftungen von solchen Gebäuden, die einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche gewidmet waren, also tbatsächlich gar kein Einkommen gewährten, mit einem dem Mietswerte dieser Gebäude gleichzuschätzenden Einkommen zur Gemeindeeinkommensteuer beran- ezogen wurden, (z. B. O. V. G., I, S. 81; XII. S. 21; auch die Entsch. im Pr. V. Bl., XIV, S. 365) beseitigt. Vgl. Nöll, S. 108; Adickes, S. 356. Interessant ist Üübrigens das in Bd. XXII, S. 22, Anm. ', angezogene Er- kenntnis v. 17. Mai 1892, II, 522, in welchem es sich um die Frage handelt, ob auch eine evangelische, im Gebiete des A. L. R. befindliche Kirchengemeinde mit dem Mietswerte des Kirchengebäudes zur Einkommensteuer heran- gezogen werden könne. In Konsequenz seiner an anderen Stellen entwickelten Grundsätze Über den Einkommensbegriff hätte das O. V. G. diese Frage bejaben müssen, denn thatsächlich zieht eine evangelische Kirchengemeinde aus dem Kirchengebäude ebensoviel oder ebensowenig wirkliches Einkommen wie eine milde Stiftung aus ihren unentgeltlich zu öffentlichen Zwecken hergegebenen Gebäuden. Diese Konsequenz zu ziehen scheute sich der Gerichtshof, er gab aber nicht seinen Einkommensbegriff auf, sondern berief sich auf §. 18. Tl. II, Tit. 11 d. A. L. R., nach welchem die evangelischen und katbolischen Kirchen dem Gottesdienst besonders gewidmete Gebäude sind, und deduzierte dann in überaus gezwungener und gekünstelter Weise: „solange es bei dieser Widmung bewende, stehe kraft der- selben das Kirchengebäude als Gotteshaus außer Verkehr — sei es auch nur in dem Sinne und mit dem Effekte, daß in Ansehung seiner ein allgemeiner Nutzungswert, ein der Kirchengemeinde steuerlich als Einkommen an- zurechnender Mietszins sich nicht konstruieren lasse“". (II) Jüdische Synagogen fallen bekannt- lich nicht unter den Kirchenbegriff des §. 18, a. a. O., sie hat das O. V. G. daher in einer späteren Entscheidung (v. 15. Dez. 1893, II, 1385) auch nach dem Mietswerte für einkommen- steuerpflichtig erklärt. Läßt sich, muß man da wirklich fragen, der Mietspreis einer Synagoge besser konstruieren als der einer evangelischen Kirche? : Über den Begriff des Gewerbebetriebes vgl. z. B. G. Meyer, Verw. R., I, S. 371; Fuisting, Gewerbesteuergesetz, Anm. 1 zu F. 1; Fuisting, Einkommensteuergesetz, Anm. 8 zu §. 2; O. V. G., XI, S. 54; XIV, S. 120 u. 124; XVI, S. 89. Als stebender Gewerbebetrieb ist jede Form des Gewerbebetriebes anzusehen, welche von den Gesetzen nicht ausdrücklich als Gewerbebetrieb im Umherziehen bezeichnet oder den besonderen Be- stimmungen über den Marktverkehr unterworfen ist. G. Mever, a. a. O., S. 385; Löning, Verw. R., S. 488, V. Eine positive Begriffs- bestimmung des stehenden Gewerbebetriebes giebt das O. V. G., II, S. 33, indem es darunter diejenige Art werbender Thätigkeit verstanden wissen will, welche — wenn auch gesondert vom Wohnsitze des Gewerbetreibenden — einen festen Sitz und Mittelpunkt hat. Nicht als Gewerbebetrieb erscheint der Betrieb einer öffentlichen Sparkasse, weil ihre Verwaltung gemeinnützige Zwecke, nicht aber die Erzielung von Gewinn, die notwendigste Voraussetzung jedes Gewerbebetriebes, im Auge hat; auch etwaige Betriebsüberschüsse dieser Kassen sind daher mit der Gemeindeeinkommen- steuer zu verschonen. O. V. G., XI, S. 54, und Entsch. im Pr. V. Bl., X, S. 509. Bgl. über diese und andere Entscheidungen des O. V. G. Nöll, S. 96 ff., Anm. 44 (daselbst auch über Landeskreditkassen, Landeskulturrenten- banken, Bezirks- und Provinzial-Hilfs= und Dar- lebenskassen). Auf dem gleichen Gesichtspunkte (Fehlen der auf Gewinnerzielung gerichteten Absicht bei den betreffenden Betrieben) beruhen die Entscheidungen des O. V. G., in welchen es das Einkommen öffentlicher Leihhäuser (Pr. V. Bl., IX, S. 379), das Einkommen der mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten land- schaftlichen Kreditinstitute (Pr. V. Bl., X, S. 34) und das Einkommen der Provinzialverbände aus der Beschäftigung der Insassen der Land- armen= und Besserungsanstalten (Pr. V. Bl., IX, S. 448, u. XIV, S. 317) nicht für Ein- kommen aus Gewerbebetrieb und demgemäß für gemeindesteuerfrei erklärt. Dagegen kann ein von einer Gemeinde be- triebenes Wasserwerk, welches nicht nur die Einwohner der das Werk betreibenden Gemeinde, sondern auch die einer auswärtigen Gemeinde gegen Entgelt mit Wasser versorgt, oder in einer auswärtigen Gemeinde mit einer Betriebs- stätte belegen ist, in letzterer — weil einen Ge- werbebetrieb darstellend — zu den auf das Ein- kommen aus diesem Betriebe gelegten Abgaben herangezogen werden. O. V. G., X, S. 61, und dementsprechend M. Erl. v. 2. Jan. 1884 (V. M. Bl., S. 112). — Ein Gewerbebetrieb kann