304 Zweiter Abschnitt. (8. 83.) II. Die Ermittelung des kommunalsteuerpflichtigen Reineinkommens erfolgt nach den für die Staatseinkommensteuer geltenden, im Einkommensteuergesetz v. 24. Juni 1891 enthaltenen Vorschriften; unter besonderen Regeln stehen jedoch die Privateisenbahnen, die Staatseisenbahnen und die fiskalischen Domänen und Forsten. 1) Das Reineinkommen der Privateisenbahnen! ist nach den für die staatliche Eisenbahnabgabe geltenden, in den Gesetzen v. 30. Mai 1853 und v. 16. März 1867 niedergelegten Grundsätzen zu ermitteln?, jedoch mit der Maßgabe, daß die nur in dem ersten Gesetze zugelassene Abrechnung der zur Verzinsung und planmäßigen Schulden- tilgung etwa gemachter Anleihen erforderlichen Beträge bei der Kommunalbesteuerung aller Bahnen stattzufinden hat, und daß die staatliche Eisenbahnabgabe ebenfalls stets in Abzug zu bringen ist. Die hiernach steuerpflichtigen Beträge werden alljährlich nach dem Ergebnis des letzten Rechnungsjahres für jedes Unternehmen von der Staatsaufsichts- behörde erster Instanzs festgestellt. Gegen diese Feststellung steht unter Ausschluß aller anderen Rechtsmittel sowohl den Gemeinden wie den Pflichtigen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten offen, dessen Beschluß endgültig ist. Die definitiv festgestellten Beträge sind im Reichs- und Staatsanzeiger wie auch in den Regierungs- amtsblättern der betreffenden Bezirke bekannt zu machen. Keine Anwendung finden diese Vorschriften auf die Kleinbahnen im Sinne des Ge- setzes v. 28. Juli 1892. Ihr steuerpflichtiges Einkommen wird wie das aus jedem anderen gewerblichen Unternehmen gewonnene ermittelt; Einlagen in den Reservefonds und zur Amortisation von Schulden verwendete Beträge dürfen also nicht in Abzug gebracht werden. 2) Als Reineinkommen der Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, welcher sich aus der Verwaltung der gesamten staatlichen Eisenbahnen für das dem Steuerjahre vorangehende Betriebsjahr ergiebt. Dabei gilt als Ausgabe eine 3½ pro- zentige Verzinsung des Anlagebezw. Erwerbskapitals der einzelnen Eisenbahnen, welches nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen festgestellt wird. Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesamtbetrag ist durch den Minister der öffentlichen Arbeiten alljährlich festzustellen und in den zu 1 bezeichneten Blättern zu publizieren." 3) Behufs Feststellung des Reineinkommens der steuerpflichtigen fiskalischen Domänen und Forstgrundstücke" wird zunächst das Gesamteinkommen der in einer Provinz belegenen Domänen und Forsten festgestellt. Als solches gilt der überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, welchen die Domänen= und Forstverwaltung in der Provinz nach dem daß eine gewerbliche Unternehmung des Staats- fiskus hinsichtlich der Kommunalabgabenpflicht nicht als selbständig, sondern als Bestandteil eines über mehrere Gemeinden sich erstreckenden Gesamtunternebmens anzusehen sei, präjudiziert nicht einer verwaltungsrichterlichen Entscheidung darüber, daß jener Teil des Ganzen gleichwohl eine für sich bestehende Anlage bildet, welche die Belegenheitsgemeinde zur Kommunalsteuer heran- ziehen kann. O. V. G., XVIII, S. 123, im Pr. V. Bl., XI, S. 40. 1 K. A. G., §. 46. Privateisenbahnen sind auch die im Betriebe, d. h. im Eigentume eines nichtpreußischen Staates in Preußen befindlichen Bahnen. O. V. G., XVIII, S. 79, im Pr. V. Bl., X, S. 372; Nöll, S. 159, Anm. 2. : Das Ges. v. 30. Mai 1853 (G. S., S. 449) betrifft die Besteuerung der im Besitze inländischer Eisenbahnaktiengesellschaften befindlichen Bahnen, das Ges. v. 16. März 1867 (G. S., S. 465) die Besteuerung der nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbabnaktiengesellschaften be- findlichen Eisenbahnen und Bahnstrecken. * Die Staatsaufsichtsbehörde der Prirat-= eisenbahnen war bis zum 1. April 1895 in erster Instanz das Eisenbahnkommissariat (O. V. G., XVIII, S. 79). Jetzt sind Staatsaussichts- behörden erster Instanz die zu Kommissarien be- stellten Eisenbahndirektionspräsidenten; vgl. S. 6, Abs. 6 der Verwaltungsordnung u. s. w., Anl. a des Allerh. Erl. v. 15. Dez. 1894 (G. S. 1895, S. 11) und M. Erl. v. 2. März 1895 (Eisen- bahn--Vdg. Bl. 1895, Nr. 9). *K. A. G., §. 45. Das Anlage- bezw. Er- werbskapital besteht aus den zum Bau von Eisen- bahnen aus Staatsfonds gemachten Aufwen- dungen und den für Ankäufe von Terrain u. s. w. gezahlten Erwerbspreisen. Herrfurth und Nöll, Anm. 5 zu §. 5 des Ges. v. 27. Juli 1885. Vgl. auch O. V. G., XXI, S. 80. * Über den Begriff der fiskalischen Domänen und Forsten vgl. O. V. G., XVI, S. 172; Nöll, S. 103, Anm. 64, b u. c. Jedenfalls gehören nicht zu ihnen fiskalische Bade= und Brunnenetablissements; hinsichtlich des Einkom- mens aus diesen wird der Fiskus wie jeder Gewerbetreibende besteuert.