310 Zweiter Abschnitt. (8. 84.) III. Hat jemand einen mehrfachen Wohnsitz innerhalb oder innerhalb und außer— halb des preußischen Staatsgebiets oder hält er sich außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde bezw. seiner Wohnsitzgemeinden länger als drei Monate auf und ist infolgedessen in jeder dieser Wohnsitz= bezw. Aufenthaltsgemeinden einkommensteuerpflichtig, so gilt für seine Einschätzung in den preußischen Wohnsitz= und Aufenthaltsgemeinden Folgendes: Das aus Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen Anlagen einschließlich der Berg- werke, aus Handel oder Gewerbe einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Beteiligung an einem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewonnene Einkommen bleibt der Belegenheits-, bezw. der Betriebsgemeinde zur Besteuerung vorbehalten. Von dem übrigen Einkommen darf bei Konkurrenz mehrerer preußischer Wohnsitz= bezw. Aufenthaltsgemeinden jede derselben nur einen der Zahl dieser konkurrierenden preußischen Gemeinden entsprechenden Teil heranziehen.I Diese Quote des Gesamteinkommens, an deren Besteuerung alle Wohnsitzgemeinden gleichmäßig partizipieren, muß mindestens ein Vierteil desselben betragen; ist sie geringer, so müssen diejenigen Wohnsitzgemeinden, welche gleichzeitig Belegenheits= oder Betriebsgemeinden sind, sich eine verhältnismäßige Kürzung gefallen lassen.? Wohnsitzgemeinden, in welchen der Steuerpflichtige sich im Laufe des vorangegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, sind in Konkurrenz mit anderen Wohnsitzgemeinden nicht steuer- berechtigt und werden daher bei Ermittelung der den einzelnen Wohnsitzgemeinden zu- fallenden Einkommensquoten nicht mitgezählt." Die Aufenthaltsgemeinden stehen, wie erwähnt, den Wohnsitzgemeinden prinzipiell gleich, zeitlich ist jedoch ihr Besteuerungsrecht ein beschränkteres: Während die Wohnsitz- zur Besteuerung zu. Sie verlangt jedoch ein volles Viertel des Gesamteinkommens, also 2500 Mark, und die drei Forensalgemeinden müssen sich demgemäß eine Gesamtkürzung von 9000 Mark auf 7500 Mark gefallen lassen. Das den einzelnen Forensalgemeinden demnach zur Besteuerung verbleibende Einkommen (x) ermittelt sich aus den drei Gleichungen: 9000;: 7500 — 45 : I und beträgt für die Ge- meinde B 3333 Mark 33 Pf., für C 2500 Mark und für D 1666 Mark 67 Pf. Die Prinzipalsätze betragen für B, C und D nach dem Staats- steuertarif: 70, 44 und 26 Mark; für Aergiebt sich dagegen aus der Gleichung 10,000: 2500 (10,000— 7500) = 300: x ein Prinzipalsteuer- satz von 75 Mark. Betreffs der Behandlung des dienstlichen Ein- kommens der Beamten vgl. O. V. G., XVI, S. 143; Nöll, S. 175, Anm. 14; Strutz, S. 138, (Anm. 7; zu beachten ist jedoch, daß jetzt nur die Vdg. v. 23. Sept. 1867 gilt. 1 K. A. G., §. 50, Abs. 1, Satz 1, und Abs. 3, Satz 1 in der Fassung der Novelle. : K. A. G., §. 50, Abs. 1, Satz 2. Beispiel: Wohnt jemand, der ein Gesamteinkommen von 10,000 Mark hat, in A, B und C und werden von diesem Gesamteinkommen 8000 Mark aus dem Grundvermögen in A und 1000 Mark aus dem Betriebe in B gewonnen, so müssen diese beiden Gemeinden sich an diesen beiden Be- steuerungsobjekten (8000 bezw. 1000 Mark) eine solche Kürzung gefallen lassen, daß ein Vierteil des Gesamteinkommens —= 2500 Mark zur Eleich- mäßigen Verteilung unter A. B und frei bleibt. Die den Gemeinden & und B vorweg zur Besteuerung verbleibenden Summen (r) er- mitteln sich aus den Gleichungen 9000: 7500 = 8000 bezw. 1000: 1.— 6666 Mark 67 Pf. bezw. 833 Mark 33 Pf. Jede Gemeinde erhält außerdem noch ½ des Vierteils des Gesamteinkommens — * 833 Mark 33 Pf. zur Besteuerung, also können besteuern: A 7500 Mark, B 1666 Mark 67 Pf., C 833 Mark 33 Pf. Den Prinzipal= steuersatz ermittelt jede dieser Wohnsitzgemeinden durch verhältnismäßige Herabsetzung des Gesamt-= steuersatzes von 300 Mark, nicht selbständig nach dem Steuertarif wie die Forensalgemeinde. K. A. G., §. 50, Abs. 4 in der Fassung der Novelle. Nöll, S. 183, Anm. 21; Adickes, S. 353, Anm. 6b. 2 K. A. G., §. 50, Abs. 3, Satz 2 in der assung der Novelle. Das Gesetz bat nur den des im Auge, daß eine Wohnsitzgemeinde, bei der das Aufenthaltsverhältnis nicht vorliegt (nicht qualifizierte), mit einer Wohnsitzgemeinde, bei der es zutrifft (qualifizierte), konkurriert, nur dann verliert erstere ihr Besteuerungsrecht. Konkur- rieren lauter nicht qualifizierte Gemeinden, so hat jede derselben einen der Zahl der Gemeinden ent- sprechenden Bruchteil des Gesamteinkommens zu besteuern. Vgl. auch flgde. Seite, Anm. 2; Nöll, S. 183, Anm. 21. Das Aufenthaltsverbälmis, welches eine Wohnsitzgemeinde zur gualifizierten macht, ist zwar nicht etwas rein Momentanes, es braucht jedoch nicht ebenso beschaffen zu sein, wie dasjenige, welches das Besteuerungsrecht einer Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde erst begründen soll, es erfordert insbesondere keine Kontinuität. Vgl. O. V. G., XX. S. 100. Da- selbst ist auch ausgeführt, daß es für die Begrün- dung der Steuerpflicht durch Aufenthalt gleich- gültig ist, ob dieser sich auf zwei Steuerjabre ver- teilt oder in einem Steuerjahre drei Moenate hindurch stattgefunden hat. Die bei der Ein- kommensverteilung unberücksichtigt gelassene