Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 86.) 313 g. 86. 5) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.! I. 1) Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand? oder auf Grund eines Gemeindebeschlusses durch einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde. Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung dieser Steuerausschüsse sind unter analoger Anwendung der Vorschriften des §. 50, Abs. 3 bis einschließlich §. 54 des Einkommen- steuergesetzes v. 24. Juni 1891 durch Gemeindebeschluß zu regeln. Die Pflicht zur Übernahme, bezw. die Befugnis zur Niederlegung des Amtes als Mitglied eines solchen Ausschusses bestimmen sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Annahme und Ablehnung von Gemeindeämtern. 2) Im Interesse richtiger Veranlagung kann der Gemeindevorstand (Steuerausschuß) verlangen, daß ihm von den zuständigen Staatsbehörden diejenigen bei der Veranlagung oder Festsetzung der Staatssteuern bekannt gewordenen Besteuerungsmerkmale mitgeteilt werden, deren er für die Veranlagung bedarf. Auch haben ihm auf Erfordern die Behörden anderer Gemeinden über die dort bekannt gewordenen Besteuerungsmerkmale eines Censiten Auskunft zu erteilen.“ Von dem Steuerpflichtigen selbst kann der Gemeindevorstand nur dann eine Auskunftserteilung verlangen, wenn er durch eine Steuerordnung hierzu besonders ermächtigt ist.¾ In dieser Beziehung gelten folgende Vorschriften: Auf Grund entsprechender Ermächtigung der Steuerordnung kann der Gemeinde- vorstand den Steuerpflichtigen auffordern, sich binnen einer angemessenen Frist über gewisse Besteuerungsmerkmale zu erklären. Die Aufforderung muß in jedem einzelnen Falle durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zuzustellende Zuschrift erfolgen und Fragen über bestimmte Thatsachen enthalten. Nur auf solche direkt an ihn gestellten Fragen über Thatsachen muß der Steuerpflichtige sich erklären; soweit es sich um Schätzungen handelt, ist er zwar berechtigt, eine Erklärung abzugeben, aber nicht verpflichtet. Die Verweigerung der Auskunftserteilung kann, sofern dies in der Steuerordnung besonders ausgesprochen ist, eine Strafe bis zur Höhe von 30 Mark nach sich ziehen.5 Entspricht die Auskunftserteilung den gesetzlich zulässigen Anforderungen, so ist gemäß derselben die Veranlagung zu bewirken. Wird die Auskunftserteilung dagegen beanstandet, so müssen dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen? mitgeteilt werden, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben. Muß auch diese beanstandet werden, so hat der Gemeinde- vorstand (Steuerausschuß) die Veranlagung nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen, soweit erforderlich durch Schätzung, zu bewirken. Die Verpflichtung zur Abgabe solcher Aus- künfte erstreckt sich auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen. 3 1 Leidig, S. 308—318; v. Möller, St.,. A. G., §. 82 §§. 85, 110; Steffenhagen, Ss§. 66, 129. : In der Rheinprovinz besorgt für die Landgemeinden der Oürgermeister die Veran- lagung. L. G. O. rh., 8. 8 s K. A. G., 8. 61; Ausf. Anw. Art. 42, Z. 1. Wählbar zu Ausschußmitgliedern sind nur Per- sonen, die das 25 Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. §. 50, Abs. 3 des Eink. St. G. Die Ss. 51—54 betreffen die Geschäftsordnung, über die Mitgliederzahl enthalten sie keine Be- stimmungen. 4 K. A. G., §F. 62. 3 K. A. G., §. 63; Ausf. Anw., Art. 42, Z. 2. Eine solche Ermächtigung wird besonders da am Platze, ja notwendig sein, wo es sich um die Veranlagung besonderer Gemeindesteuern handelt. Vgl. Nöll, S. 209, Anm. Za. 7 Tie Abgabe der weiteren Auskunft kann dem Steuerpflichtigen nur anheimgestellt werden, es darf also für den Fall, daß die Ab- gabe dieser weiteren Erklärung abgelehnt wird, eine Strafe in der Steuerordnung nicht ange- droht werden. Nöll, S. 210, Anm. 5. Der Gemeindevorstand kann auch von der schrift- lichen Mitteilung ganz abseben und zunächst versuchen, durch mündliches Benehmen mit dem Steuerpflichtigen die gewünschte Auskunft zu verlangen. Auch wird der Gemeindevorstand verpflichtet sein, bereits die erste Auskunfts- erteilung auf Verlangen des Steuerpflichtigen von ihm als mündliche Erklärung zu Protokoll entgegenzunehmen. Strutz, S. 159, Anm. 3; Auss. Anw., Art. 42, Z. 2. 6 Für Personen, welche unter väterlicher Ge- walt, Pflegschaft, Vormundschaft stehen, ist die