Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 86.) 315 3) Die Veranlagung geschieht regelmäßig für je ein Rechnungsjahr. Die Steuer- ordnung kann jedoch bestimmen, daß besondere Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre zu veranlagen sind; eine solche Vorschrift wird sich besonders da empfehlen, wo nach der Natur der besonderen Realsteuern erheblichere Veränderungen in den Besteuerungsmerkmalen nur in größeren Zeitabschnitten zu erwarten sind. II. An die Veranlagung schließt sich ihre Bekanntmachung, welche in verschiedener Form erfolgt, je nachdem Prozente der vom Staate veranlagten Realsteuern bezw. Zu- schläge zur Staatseinkommensteuer oder besondere Gemeindesteuern erhoben werden.? Ersteren Falls hat der Gemeindevorstand für diejenigen Steuerpflichtigen, bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der Prozente oder Zu- schläge bildet, in ortsüblicher Weise die zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu machen, anderen Steuerpflichtigen dagegen hat er das Ergebnis der Veranlagung besonders mit- zuteilen. Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern erfolgt die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirke wohnenden steuerpflichtigen physischen Personen, sofern nicht die Gemeinde — was zulässig ist — besondere Mitteilung an jeden einzelnen Pflichtigen beschlossen hat, mittels Auslegung einer Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur öffent- lichen Kenntnis zu bringenden Räumen des Gemeindebezirkes; den übrigen Steuer- pflichtigen ist das Ergebnis der Veranlagung besonders mitzuteilen. Bei Zugängen im Laufe des Steuerjahres bedarf es stets besonderer Mitteilung. III. Nach erfolgter Bekanntmachung ist die Steuer in den ersten acht Tagen eines jeden Monats fällig, für die Erhebung können jedoch durch Gemeindebeschluß spätere Termine bestimmt werden, an Stelle der monatlichen kann eine zwei= oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt, auch können besondere Hebungstage festgesetzt werden. Werden Prozentsätze der vom Staate veranlagten Realsteuern oder Zuschläge zur Einkommen- steuer, welche 50 vom Hundert nicht übersteigen, erhoben, so kann unter Festsetzung der Hebetermine die Hebung der Steuer sogar in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres angeordnet werden.“ Innerhalb der gesetzlichen oder der durch Gemeindebeschluß anderweit festgesetzten Frist, oder an den bestimmten Hebeterminen ist die fällige Steuer an die Gemeindekasse abzuführen, dabei ist den Pflichtigen stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten?s bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet. Vielfach wird die Steuer von den Pflichtigen durch Erhebungsbeamte der Gemeinde abgeholt. Bezüglich der von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß §. 33, Z. 2 des Kommunalabgabengesetzes zu entrichtenden Gemeindeeinkommensteuer besteht die Sondervorschrift, daß die Gemeinde diese nicht von den einzelnen Pflichtigen zu erheben braucht, sondern sie von der Gesell- schaft einziehen kann.“ IV. Werden die fälligen Steuern nicht zur bestimmten Zeit entrichtet, so sind sie im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Verordnung v. 7. Sept. 1879 (G. S., S. 591) vom Pflichtigen beizutreiben. frist laufen machen, wenn der Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht zur Vertretung des Stenerpflichtigen versehen ist. * K. A. G., §. 66, Abs. 1 u. 2. 1 K. A. G., §. 64; Mot., S. 64, zu §. 54 des Entwurfs. 2 K. A. G., F. 65. 2 Diesen Steuerpflichtigen ist nicht nur der Prozentsatz, sondern auch das Ergebnis der Veranlagung selbst mitzuteilen, damit sie die Richtigkeit des letzteren prüfen können. Eine besondere Form ist für die Mitteilung nicht vorgeschrieben. O. V. G., III, S. 69; VII. S. 151; vgl. jedoch Ausf. Anw., Art. 43, Z. 1. Die an einen Bevollmächtigten des Pflichtigen Erichtete Mitteilung soll nach einer Entsch. des X, S. 79 nur dann die Einspruchs- * Nur die Vorausbezahlung ganzer Raten, nicht die beliebiger Teilbeträge ist gestattet, bei zweimonatlichen Hebeperioden kann daher die Steuer nur für 2, 4, 6, 8, 10 oder 12 Monate bezahlt werden, bei dreimonatlichen nur für 3, 6, 9 und 12 Monate. * K. A. G., §. 67; dazu Ausf. Anw., Art. 43, 3. 3.