Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 88.) 317 in den alten Provinzen bei der Verkündigung der Gemeindeordnung v. 11. März 1850, in den neuen aber bei Verkündigung der Verordnung v. 23. Sept. 1867 rechts- gültig zustand; 2) alle Beamten in dem oben 8. 81 angegebenen Sinne; 3) endlich dürfen auch „die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone .tzu Spanndiensten nicht herangezogen werden“. ? 8. 88. f) Die Rechtsmittel.? I. Das allgemeine Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu Gemeindeabgaben ist der Einspruch. Jeder, der glaubt zu einer von ihm verlangten Leistung, zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten“ überhaupt nicht, nicht in der geforderten Höhe oder nicht zu der ihm vorgeschriebenen Zeit s verpflichtet zu sein, kann vdieses Rechts- mittel binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Gemeindevorstande einlegen. Der Lauf dieser Frist beginnt: 1) soweit die Bekanntmachung der Heranziehung durch Auslegung von Hebelisten erfolgt, mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist; 2) soweit eine besondere Mitteilung vorgeschrieben? ist, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mitteilung; 3) in allen übrigen Fällens mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung bezw. Leistung. Eine besondere Form ist für den Einspruch nicht vorgeschrieben, er kann also mit Einwilligung? des Gemeindevorstandes auch mündlich angebracht werden. Bei Steuern wird er sich gewöhnlich gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Veranlagung richten, jedoch ist die Anfechtung dieser nicht das einzig mögliche Ziel des Ein- spruchs. Auch Anträge, welche, ohne Bemängelung der Veranlagung, eingetretener Ver- änderungen wegen eine Herabsetzung der Steuer im Laufe des Steuerjahres bezwecken, oder bei bestehendem Zuschlagsystem eine einer eingetretenen Herabsetzung der Staats- 1 K. A. G., §. 68, Absf. 6. : Reichspostgesetz v. 28. Okt. 1871 (R. G. Bl., S. 347), §. 22. 2 Leidig, S. 320; Steffenhagen, E. 127. 4 Nur auf die im Kommunalabgabengesetz, Tit. II—IV, behandelten Abgaben, also auf Ver- waltungs-Benutzungsgebühren, Beiträge, ein- schließlich der Straßenbaubeiträge nach dem Ges. v. 2. Juli 1875 (Komm. Ber. des A. H., S. 36), auf direkte wie indirekte Steuern und Hand- und Spanndienste findet das oben geschilderte Einspruchs= mit folgendem Klageverfahren An- wendung. Nicht unterliegen diesem Rechtsmittel- verfahren die vom K. A. G. gar nicht berührten Abgaben, wie Bürgerrechtsgelder, Einkaufsgelder und gleichartige Abgaben (K. A. G., §. 96, Abs. 7) und ebensowenig die oft als Gemeindelasten bezeichneten Vorspannleistungen nach Maßgabe des R. Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden v. 13. Febr. 1875 (R. G. Bl., S. 52), die Heranziehung zur Quar- tierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes nach Maßgabe des R. Ges. v. 25. Juni 1868 (B. G. Bl., S. 523; O. V. G., IV, S. 135, und V, S. 108) und die Wanderlagersteuer nach Maßgabe des Ges. v. 27. Febr. 1880 (G. S., S. 174; O. V. G., XIV, S. 166). 5 O. V. G., V, S. 87. 6 Erfolgt die Bekanntmachung der Veran- lagung überhaupt durch Auslegung von Hebe- listen, so richtet sich der Beginn der Einspruchs. frist lediglich nach der Auslegung dieser; ob der Gemeindevorstand außerdem noch den Einzel- nen von ihrer Veranlagung besondere Mitteilung macht, ist für den Lauf der Einspruchsfrist gleich- gültig. Etwas anderes ist es, wenn die Ge- meinde gemäß §. 65, Abs. 4 des K. A. G. be- schlossen hat, die besondere Mitteilung „an Stelle der Bekanntmachung durch Auslegung“ treten zu lassen, dann richtet sich der Lauf der Einspruchsfrist nach Z. 2 des Textes. Vgl. Nölb S. 220, Anm. 16, und O. V. G., xxvii, . 42. Nicht, soweit sie nur thatsächlich stattfindet. Vgl. die vorige Anm. s Dahin gehört die Erhebung von Gebühren und Beiträgen, die Heranziehung zu Natural- diensten und der Fall der ortsüblichen Bekannt- machung der zur Hebung gelangenden Prozent- säge ber Zuschlagssteuern. §. 65, Abs. 1 des Eine Pflicht des Gemeindevorstandes zur Entgegennahme mündlicher Reklamationen ist nicht anerkannt. O. V. G., VII, S. 147.