320 Zweiter Abschnitt. (8. 89.) machung der Steuer seitens der zweiten eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde, sodann aber immer von neuem, sobald eine weitere Gemeinde mit einer weiteren Steuer- forderung an den Pflichtigen herantritt. Wird der Antrag infolge der Heranziehung einer Gemeinde gestellt, so wirkt er gegen die Heranziehung jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden wie ein rechtzeitig eingelegter Einspruch.1 Ist der Antrag gestellt, se haben die Beschlußbehörden nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und des Steuerpflichtigen die Angemessenheit der Einschätzung in jeder Gemeinde zu prüfen und den auf jede Gemeinde entfallenden Teil des steuerpflichtigen Einkommens wie den von diesem zu entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen. Gegen diesen Verteilungsbeschluß des Kreis= bezw. Bezirksausschusses steht binnen einer Frist von zwei Wochen sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch jeder durch den Beschluß betroffenen Gemeinde der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- streitverfahren zu. In diesem Streitverfahren, für welches stets dieselbe Behörde zuständig ist, welche den Beschluß gefaßt hat, ist die gesamte Verteilung, auch soweit sie nicht mehr. besonders bemängelt ist, einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen und kann bezüglich jeder einzelnen der beteiligten Gemeinden anderweit als im Beschluß festgesetzt werden. Auch Steuerforderungen, die erst während des schwebenden Beschluß- oder Ver- waltungsstreitverfahrens hinsichtlich des diesem unterliegenden Einkommens geltend gemacht werden, sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen: schwebt zur Zeit ihrer Geltend- machung das Beschlußverfahren, so ist über sie zu beschließen, schwebt bereits ein Ver- waltungsstreitverfahren, so ist in diesem ohne weiteres über sie zu entscheiden, ohne daß es erst noch eines erneuten Beschlusses hinsichtlich ihrer bedarf. Daher hat der Steuer- pflichtige solche nachträglich geltend gemachten Forderungen binnen vier Wochen vom Tage ihrer Bekanntmachung an bei derjenigen Behörde, bei welcher die Sache anhängig ist, behufs Einbeziehung in das gerade schwebende Verfahren anzumelden." Wird dagegen, nachdem der im Beschlußverfahren gefaßte Beschluß endgültig oder die im Streitverfahren gefällte Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hinsichtlich des Einkommens, welches den Gegenstand dieses abgeschlossenen Verfahrens bildete, noch eine weitere Steuerforderung geltend gemacht, so findet ein zweites neues Beschluß= und Streitverfahren statt. Zu- ständig für dasselbe ist stets derjenige Kreis= oder Bezirksausschuß, welcher in dem ersten Verfahren in erster Instanz beschlossen bezw. entschieden hat. Maßgebend aber für das zweite Verfahren bleibt das rechtskräftig festgestellte Anteilsverhältnis der schon bei dem ersten Verfahren beteiligt gewesenen Gemeinden, sodaß nunmehr nur darüber zu beschließen und eventuell zu entscheiden ist, welchen Betrag die früher mit Steuer- forderungen aufgetretenen Gemeinden der jetzt nachträglich hinzukommenden Gemeinde nach Maßgabe des durch die rechtskräftige Entscheidung für sie festgesetzten Anteils- verhältnisses zu erstatten haben.“ F. 89. 8) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung. A. I. Für die Nachforderung direkter Steuern gelten folgende Regeln. 1) Im allgemeinen: a) Hat bei direkten Gemeindesteuern eine strafbare Hinterziehung stattgefunden, so ist die hinterzogene Steuer neben und unabhängig von der Strafe, also auch in 1 K. A. G., §. 71, Abs. 2; Ausf. Anw.,prüche spruchreif sind, anderenfalls hat es die Art. 45, 3c. Sache in die vorige Instanz zurückzuverweisen. : K. A. G., §. 72. Komm. Ber. des H. H., S. 36 ff. K. A. G., §. 73. Schwebt die Sache, wäh- *K. A. G., §. 74. rend neue Ansprüche erhoben werden, in der 5s Leidig, S. 318 ff., 312 ff.; v. Möller, Revisionsinstanz beim O. V. G., so kann dieses St., §. 85; Steffenhagen, S§. 127, 129. nur dann entscheiden, wenn diese neuen An- . SK.A.G.,§§.83,84