Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 93.) 335 In den Landgemeinden der Rheinprovinz ist die Gemeinderechnung innerhalb fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen. Dieser legt sie 14 Tage lang aus, revidiert sie sodann unter Berücksichtigung der etwa schrift- lich erhobenen Einwendungen der Gemeindemitglieder und legt sie dem Gemeinderat zur Schlußprüfung und Abnahme vor. Die Revisions-- und Abnahmeverhandlungen werden dem Landrat übersandt; dieser erst nimmt die definitive Prüfung und Feststellung vor. Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Gemeinderat unter dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes in Abwesenheit des Bürger- meisters die Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister erteilten Ausgabeanweisungen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmeüberweisungen zu prüfen; das über diese Verhandlung aufzunehmende Protokoll reicht der Vorsitzende unmittelbar dem Landrat ein. Der Gemeinderat kann die Veräöffentlichung der Rechnungen durch den Druck be- schließen. In den Landgemeinden Hannovers muß die Rechnung binnen acht Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres gelegt werden. Ihre Prüfung erfolgt zunächst durch einzelne besonders zu wählende Mitglieder des Ausschusses oder der Gemeindeversamm- lung. Mit den von diesen gestellten Erinnerungen wird die Rechnung eine Zeit lang zur Einsicht aller Beteiligten ausgelegt und sodann dem Landrat vorgelegt. Diese Vorlegung muß innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Rechnungsjahres erfolgen. Der Landrat hat von Amts wegen einzuschreiten, wenn sich aus den Rech- nungen Verstöße gegen den etwa aufgestellten Etat ergeben, sonst hat er auf Antrag des Ausschusses oder der Gemeindeversammlung eine Superrevision der Rechnung vor- zunehmen. 4) In Kurhessen reicht in den Städten der Kämmerer dem Stadtrate die Rechnung ein. Dieser muß sie nach einer Revision spätestens im sechsten Monate des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres an den Bürgerausschuß gelangen lassen, welcher sie nebst den Belegen, sonstigen Zubehörungen und seinen etwaigen Aus- stellungen im Rathause acht Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder auslegt, die etwa von Gemeindemitgliedern gemachten Bemerkungen weiter benutzt und dann zur Er- läuterung aller Ausstellungen durch den Kämmerer an den Stadtrat zurückgiebt. Nach- dem der Stadtrat nunmehr in Gemeinschaft mit dem Ausschuß und dem Kämmerer die Rechnung durchgegangen, nimmt er den Rechnungsabschluß vor und erteilt dem Kämmerer geeignetenfalls Decharge. Die erledigte Rechnung wird mit den sich auf ihre Abschließung beziehenden Akten dem Regierungspräsidenten zur Einsicht übersandt. Dieselben Vorschriften gelten für die Rechnungslegung in den kurhessischen Landgemein- den, nur erfolgt die definitive Feststellung der Rechnung und die Dechargeerteilung hier nicht durch den Gemeindevorstand, sondern durch den Landrat. 5) In den ehemals nassauischen Gemeinden hat der Gemeinderechner die Rech- nung bis zur Mitte des zweiten Monats des dem Rechnungsjahre folgenden Jahres auf- zustellen. Sie ist zunächst vom Gemeinderat und außerdem von einem besonderen Rech- nungsausschuß, welcher von der Gemeinde gewählt bezw. von dem Bürgerausschusse aus seiner Mitte deputiert wird, vorläufig zu prüfen und mit dem Prüfungsprotokoll acht Tage zur Einsicht aller Beteiligten öffentlich auszulegen. Dann wird sie nebst den ge- machten Bemerkungen des Gemeinderats, des Rechnungsausschusses und anderer Be- teiligten dem Regierungspräsidenten bezw. dem Landrate zur Revision und zum Abschluß eingereicht." bestellt ist, dem Vorstande einzureichen ist, be= bestimmt dagegen, daß die Rechnung innerhalb stimmen diese Gesetze nicht, sie bestimmen aber, vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres daß binnen drei Monaten nach dem Schlusse dem Gemeindevorsteher einzureichen ist. des Rechnungsjabres die Rechnung der Ge- 1 L. G. O.rh., 88. 91, 92. meindeversammlung zur Beschlußfassung vorge- : M. Bek. v. 28. April 1859, §§. 43—46. legt sein muß, und daß die Feststellung der 2 G. O. kurh., §§. 90 u. 91. Rechnung innerhalb drei Monaten nach der * G. G. nass., §. 67. Beschlußfassung zu erfolgen hat. Die L. G. O. w.