Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 96.) 6 349 III. Während der Besitzer des Gutes zur Ausübung obrigkeitlicher Rechte und Pflichten besonders zugelassen, ihm die Gutsvorstehereigenschaft besonders verliehen werden muß, ist er zu allen sonstigen, insbesondere den vermögensrechtlichen Leistungen, welche den Gemeinden im öffentlichen Interesse obliegen, für den Bereich des Guts- bezirks ipso jure verpflichtet und wird in diesen Beziehungen durch den stellvertretenden Gutsvorsteher nur dann vertreten, wenn er ihm eine besondere Vollmacht hierzu erteilt hat. Der Besitzer des Gutes trägt die vermögensrechtlichen Lasten für den Gutsbezirk, wie bereits erwähnt, allein. Eine Unterverteilung dieser Lasten (Kosten der Orts- kommunalverwaltung, der Polizeiverwaltung, des Wegebaues und des Standesamtes) auf die Gutsinsassen ist in den östlichen Provinzen, in Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen — abgesehen von etwaigen zwischen den Beteiligten getroffenen, lediglich privatrechtliche Bedeutung habenden Vereinbarungen — öffentlich-rechtlich unzulässig; nur ausnahmsweise ist ein jus subrepartitionis et collectandi für die Kommunallasten im Gutsbezirk in Bezug auf Kriegsleistungen gemäß 88§. 6 und 8 des Reichsgesetzes v. 13. Juni 1873 (R. G. Bl., S. 129) und in Bezug auf die Kosten der Armen- pflege in den Fällen der 8§8§. 8 ff. des preußischen Ausführungsgesetzes zum Unter- stützungswohnsitzgesetz v. 8. März 1871 (G. S., S. 130) zugelassen. Nicht zu den Ausnahmen sind die Kreisabgaben zu rechnen, welche von dem Gutsvorsteher auf die Gutsinsassen nach dem vom Kreise festgestellten Maßstabe zu verteilen und ein- zuziehen sind, denn sie bilden keine Kommunallast des Gutsbezirks, sondern sind Kreislasten, die von den einzelnen Kreisangehörigen persönlich zu tragen sind und von diesen, soweit sie im Gutsbezirk wohnen, im Auftrage des Kreises durch den Guts- vorsteher eingezogen werden. Einen prinzipiell anderen Standpunkt nimmt in dieser Beziehung die westfälische Kreisordnung ein. Sie sieht die Unterverteilung der den selbständigen Gutsbezirken im öffentlichen Interesse obliegenden Lasten auf den Gutsbesitzer und die übrigen Einwohner als Regel an und schreibt vor, daß dieselbe durch ein Statut zu erfolgen habe, welches der Bestätigung des Kreisausschusses bedarf. 1 IV. Der Wirkungskreis der Gutsbezirke ist im allgemeinen derselbe wie der der Landgemeinden. Sie nehmen insbesondere durch ihren Vertreter ebenso wie diese teil an der Wegeunterhaltung, der öffentlichen Armenpflege, an der Verwaltung der Standes- ämter, des Schul-, des Militär= und des staatlichen Finanzwesens; von einer eigenen Finanzverwaltung des Gutsbezirks kann jedoch nur in Westfalen die Rede sein, da in allen übrigen Landesteilen die Finanzen des Gutsbezirks sich mit dem Privatvermögen des Besitzers des Gutes decken.? V. Die Staatsaufsicht wird über die Gutsbezirke ebenso wie über die Landgemeinden vom Landrat und vom Regierungspräsidenten geführt. Besonders ist zu bemerken, daß auch dem Gutsbesitzer gegenüber die Zwangsetatisierung verfügt werden kann, wenn er sich weigert, eine ihm gesetzlich obliegende, von der Behörde innerhalb ihrer Zuständig- keit festgestellte Leistung zu erfüllen. nahme des erteilten Auftrages. — Üüber das 2:2 Im einzelnen hierüber sehr eingehend Disziplinarverfahren Gegen Beamte des GutssGenzmer, S. 58—80. bezirse, besonders die Gutsdiener, vgl. O. V. G., * L. G. O. ö. u. schlesw. pegt 66S 139 u. XVIII, S. 442. 141; w., §§. 80 u. 81; Zust. G 5. 1e Kr. O. w., §. 26, Abs. 4; L. G. O. w., 8. 68.