Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 108.) 385 Bruchteile, so werden diese nur insoweit berücksichtigt, als sie ½ erreichen oder über- steigen. Übersteigen sie ½, so werden sie für voll gerechnet, kommen sie ½ gleich, so bestimmt das Los, welchem der bei der Verteilung beteiligten Wahlverbände der Bruch- teil für voll gerechnet werden soll.!7 2) In den Wahlverbänden der Städte und Landgemeinden findet noch eine Unter- verteilung der auf den ganzen Verband entfallenden Abgeordneten statt. Im Wahlverbande der Städte sind die von diesem überhaupt zu wählenden Ab- geordneten auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe der Seelenzahl zu verteilen. Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht je ein Ab- geordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens eines gemeinschaft- schaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. Ist in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vorhanden, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu Überweisen. “" Für die vom Verbande der Landgemeinden vorzunehmenden Wahlen werden unter möglichster Anlehnung an die Amtsbezirke, in räumlicher Abrundung und nach Maß- gabe der Bevölkerung Wahlbezirke gebildet, deren jeder einen bis zwei Abgeordnete zu wählen hat.“ 3) Die Verteilung der von dem Kreise zu wählenden Abgeordneten auf die drei Wahlverbände (1), die Verteilung der städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte bezw. die Bildung von Städtewahlbezirken J (2) und die Bildung von Wahlbezirken für den Wahlverband der Landgemeinden sowie die Verteilung der ländlichen Abgeordneten auf dieselben (2) erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist durch das Kreis= bezw. Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.“ Die nach diesen Vorschriften festgestellte Verteilung der Abgeordneten blieb das erste Mal drei Jahre und bleibt seitdem immer für einen Zeitraum von je zwölf Jahren bestehen. Nach dessen Ablauf wird sie durch den Kreisausschuß einer Revision unter- worfen? und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften notwendigen Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Rewvision s nur: a) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, oder wenn eine Stadt unter Ausscheidung aus dem Kreisverbande zum Stadtkreise erhoben wird, in welchen Fällen alsbald eine anderweite Verteilung der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämtlicher Rreistagsabgeordneten vorzunehmen ist; b) wenn die Zahl der Landbürgermeistereien oder der Amtsverbände in den westlichen Provinzen sich vermehrt oder vermindert, oder wenn die Zahl der Berechtigten im Verbande der größeren Grunbbesitzer sich dergestalt ver- 1 Kr. O. ö., §. 858 w. u. rh., 8. 41; hann., ". 49: Ferbel- rnaff- §. 50; schlesw.-holst., §. 79 , §S. 92; w. u. rh., 8. 40: nn 8. *! 43 F. 49; schlesw. bolst., .. 91; bann.n 8. 47; bes un. ; o O. 3 W §. 77. In den Wahl- 6 Kr. O. ö., §. 111; w. u. rh., §. 55; hann., §. 67; hess.-nass., §. 68; schlesw.-holst., §. 97. 7 Hat die Revision und die etwa notwendige neue Verteilung nicht alsbald nach Ablauf der dreijährigen bezw. zwölfjährigen Periode statt- gefunden, so gilt deshalb noch nicht die alte rahn der Amtsverbände und der Land- bürgermeistereien erfolgt die Verteilung der zu wählenden Abgeordneten ebenso wie im Babl, verbande der Städte. Kr. O. w. u. rb., §. 40, Abs. 4. * Ergeben sich bei diesen Unterverteilungen Bruchteile, so kommen die oben unter 1) des Textes angegebenen Vorschriften auch hier zur Anwendung. VBgl. die Anm. 1 cit. 8S§. * Ebenso die Verteilung der in dem Wahl- verbande der Landbürgermeistereien (Amtsver- bände) zu Wählenden auf die einzelnen Land- bürgermeistereien und die Bildung von W. Wal- bezirken der Landbürgermeistereien. Kr. w. u. rh., 8. 55. Schoen. Verteilung als stillschweigend auf weitere zwölf Jahre verlängert, die Revision kann, sobald eine neuen Wahl vorzunehmen ist, nachgeholt werden. . B. G., XXVI. s Auch rine solche in der Insschenzeit vor- zunehmende Revision hat sich auf den ganzen Verteilungesplan zu erstrecken, nicht nur auf die- jenigen Verhältnisse, welche von der Verschie- bung berührt werden. Besonders ist auch bei diesen Revisionen stets einer etwa seit der letzten ordentlichen Nevision eingetretenen Vermebrung der Einwohnerzahl durch anderweite Bestim- mung der Gesamtzahl der Abgeordneten Rech- nung zu tragen. O. V. G., XXVI, S. 11. 25