386 Dritter Abschnitt. (5. 109.) mehrt oder vermindert, daß die Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder geringere wird als bei der letzten Verteilung. In diesem Falle ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen von dem Kreistage eine Berichtigung des Verteilungsplanes vorzunehmen, und es sind sodann nach diesem berichtigten Ver- teilungsplane die erforderlichen Ergänzungs= bezw. Neuwahlen zu vollziehen.! Gegen die vom Kreistage wegen der Verteilung, der Unterverteilung oder der anderweiten Festsetzung derselben gefaßten Beschlüsse steht den Beteiligten in den alten Provinzen und in Schleswig-Holstein innerhalb einer Frist von zwei Wochen, in Hannover und Hessen-Nassau dagegen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Verteilung bekannt gemacht worden ist, die Klage beim Bezirksausschusse zu. Gegen die Endurteile des Bezirksausschusses findet nur das Rechtsmittel der Revision beim Oberverwaltungsgerichte statt.? 8. 109. b. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten. a) Die Wahlfähigkeit. 1. Das Wahlrecht ist in den drei Wahlverbänden an verschiedene Voraussetzungen eknüpft: 1) Im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer steht das Recht zur persönlichen Teilnahme an den Wahlen denjenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und Berg- werksbesitzern zu, welche Angehörige des Deutschen Reiches und selbständig sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Als selbständig wird derjenige an- gesehen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch richterliche Anordnung entzogen ist. Fällt eins dieser Erfordernisse weg, so geht das Wahlrecht verloren. Das Wahl- recht ruht während der Dauer eines Konkurses, während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, welche wegen eines Verbrechens oder solcher Vergehen, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet oder wenn gerichtliche Haft verfügt ist." Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszu1üben. Durch Stellvertreter können sich an der Wahl nur beteiligen s: a) der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl seiner Beamten, seiner Domänenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des 1 Kr. O. ö., S§. 112; w. u. rh., §. 56; hann., §. 68; hess.-nass., §. 69; schlesw. holst., §. 98. 2 Kr. O. ö., S§. 112à; w. u. rh., §. 57; hann., §. 69; hess.-nass., §. 70; schlesw.-holst., §. 99. „Beteiligt und daber berechtigt zur Klagerhebung sind nur diejenigen Kreisangehörigen, deren Berechtigung zur Teilnahme an der Vertretung des Kreises von der streitigen Verteilung der Abgeordneten berührt wird.“ O. V. G., XVII, S. 12; XXVI, S. 8. Die Verschiedenheit der Fristen für die L#as- anstellung in den einzelnen Provinzen erklärt sich lediglich aus einem Versehen: Die Novelle zur Kr. O. ö. v. 19. März 1881 ließ die Klag- anstellung binnen vier Wochen zu, §. 51 des L. V. G. reduzierte diese Frist auf zwei Wochen. In den Kr. Ordugn. w., rh. u. schlesw.-holst. ist diese Abänderung berücksichtigt, in die Kr. Orongre. hann. u. hess.-nass. dagegen der ältere Text der Kr. O. ö. übernommen. 3 v. Stengel, Organisation, S. 241—251; Grotefend, §§. 265—270; Bornhack, St. R., II. S. 266—271. Kr. O. ö., §. 96; w. u. rh., §. 44; hann., §. 52; hess.-nass., 8. 53; schlesw.-bolst., §. 82 Die gerichtliche Untersuchung beginnt nicht schon mit der Einleitung der Voruntersuchung, son- dern erst mit dem Beschluß auf Eröffnung des Hauptverfahrens. O. V. G., XVIII, S. 1. Unter gerichtlicher Haft ist die Untersuchungs- haft zu verstehen. O. V. G., XlI. S. 11. * Uber die strikte Interpretation dieser Aus- nahmevorschriften vgl. O. V. G., XIII, S. 34. So darf sich z. B. eine Ehefrau durch keinen anderen Stellvertreter als den gesetzlich zur Stellvertretung berufenen Ehemann an der Wahl beteiligen. * In Hannover auch der allgemeine Kloster- svlidss und in Hessen = Nassan der nass. Cen- tralstudienfonds.