Kreisgemeinden; das geltende Recht. (F. 109.) 389 II. Die ordentlichen Ergänzungswahlen werden vorbereitet durch die Aufstellung von gewissen Verzeichnissen der Wahlberechtigten, die für jeden Kreis alle drei Jahre vor der Wahl von dem Kreisausschusse anzufertigen und durch das Kreisblatt, oder wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen sind. 1) In allen Provinzen ist ein solches Verzeichnis der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer unter Angabe der ihr Wahlrecht bedingenden Merkmale aufzustellen.!1 2) In denjenigen Provinzen, in welchen Wahlverbände der Landgemeinden bestehen, ist außerdem noch aufzustellen a) ein Verzeichnis der zum Wahlverbande der Land- gemeinden gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer unter An- gabe der ihr Wahlrecht in diesem Verbande bedingenden Merkmale, und b) ein Ver- zeichnis der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme (vgl. folgende Seite unter c) vereinigten Ge- meinden zu wählenden Wahlmänner. Binnen vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichnis veröffentlicht worden ist, können beim Kreisausschusse Anträge auf Berichtigung desselben gestellt werden. Gegen den hierauf ergehenden Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse und gegen dessen Entscheidung das Rechtsmittel der Revision statt.? Die Feststellung dieser Wählerlisten ist die erste Voraussetzung für die Vornahme der Ergänzungswahlen, letztere dürfen daher nicht eher stattfinden, bis die Einspruchs- fristen gegen die bekannt gemachten Listen abgelaufen und etwa eingeleitete Verwaltungs- streitverfahren rechtskräftig entschieden sind. Die definitiv festgestellten Verzeichnisse sind bis zu ihrer anderweiten Feststellung, also drei Jahre hindurch, für die Frage der Wahlberechtigung ausschließlich maßgebend; Personen, welche erst innerhalb dieses Zeit- raumes die Wahlberechtigung vurch Zuzug, Erwerb von Grundbesitz u. s. w. erlangen, können in die Verzeichnisse nicht mehr aufgenommen und daher auch zur Teilnahme an etwa notwendig werdenden außerordentlichen Ersatzwahlen nicht zugelassen werden.“ III. Die Vollziehung der Wahlen erfolgt nach folgenden sich teils auf die Bildung der Wahlversammlungen, teils auf die Wahlhandlung selbst beziehenden Vorschriften: 1) Die Wahlversammlung wird in den drei Wahlverbänden verschieden gebildet. a) Im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer treten die zu diesem Wahlver- bande gehörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer zur Wahl in der Kreisstadt unter dem Vorsitze des Landrats zusammen 5; der Landrat hat die Wahl persönlich zu leiten.“ Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur eine Stimme. Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme führen, ein ferneres Stimm- recht nicht ausüben; ausgenommen sind nur Ehemänner, Bäter, Vormünder und Pfleger.7 1 Dabei ist der Fiskus in Bezug auf seinen gesamten, auf dem platten Lande innerhalb des Kreises belegenen Besitz von Domänen, Forsten und sonstigen kreisabgabepflichtigen fiskalischen Liegenschaften und Gebäuden nur als ein Be- sitzer zu betrachten. Art. 2 der verschiedenen Ausf. Instr. zu den Kr. Ordugn. — Bei der Aufnabme in dieses Verzeichnis kommt es nur auf das Vorhandensein derjenigen objektiven Merkmale an, welche die Zugehörigkeit zu dem Verbande begründen (veranlagter Grund-, Ge- bäude- und Gewerbesteuerbetrag), nur diese sind in den Verzeichnissen zu vermerken. Die Auf- nahme in dieses Verzeichnis giebt an sich noch kein Recht zur aktuellen Teilnahme an der Wahl. Dieses hängt noch weiterhin davon ab, daß der in das Verzeichnis Aufgenommene die persönlichen Voraussetzungen der aktiven Wahl- Keigen (oben . - erfüllt. O. V. G., XIII, S. 29; XVI, 2 Kr. O. ö., §§. 110 u. 112 a, Abs. 2; w. u. rh., §§. 54 u. 57, Abs. 2; hann., §§. 66 u. 69, Abs. 2; hess.-nass., §§. 67 u. 70, Abs. 2; schlesw. “ bolst., §§. 96 u. 99, Abs. 2. Die beim Bez. A. anzubringende Klage ist gegen den Kr. A. zu richten. O. V. G., XVII, S. 26. Cirkular des Min, des Innern v. 2. Mai 1888 unter V (v. Brauchitsch, 1II, S. 337). " v. Brauchitsch, II, S. 140, Anm. 353: O. V. G., I. S. 106; V, S. 26; VIII, S. 46: IX, S. 18:; XVI, S. 7. * Vgl. Art. 14 der Instr. v. 10. März 1873 und dazu v. Brauchitsch, II, S. 331, Anm. 40, und O. V. G., XIX, S. 1. * Die Substitutionsbefugnis des Landrats ist hier ausgeschlossen. O. V. G., III, S. 60; X, S. 24 : Kr. O. ö., ss. 94, 95; w. u. rb., 88. 42, 43; hann., 8§§. 50, 51: hess.-nass., §§. 51, 52; schlesw.-holst., 88. 80, 81.