400 Dritter Abschnitt. (F. 115.) gefügten Wahlreglement, welches sich von dem den Kreisordnungen beigefügten dadurch unterscheidet, daß nach ihm der Wahlvorstand stets nur aus drei Personen (dem leiten- den Beamten und zwei Beisitzern) besteht, und daß die Stimmenabgabe mittels abge- stempelter, bei der Verhandlung zu verteilender Stimmzettel erfolgt.! Die Wahlproto- kolle sind von dem Amtsausschusse zu prüfen und der Amtsversammlung vorzulegen. Die Amtsversammlung kann in der ersten Sitzung, nachdem die Wahlprotokolle ein- gegangen sind, die Wahl beanstanden; die Entscheidung über die Beanstandung erfolgt dann durch den Bezirksausschuß.? III. Im übrigen enthält die Amts= und Landesordnung betreffs der Vornahme der Ergänzungs= und Ersatzwahlen, der Dauer der Wahlperiode, der Versammlungen, der Kompetenz und der Auflösung der Amtsversammlung analoge Borschriften wie die Kreis— ordnung von 1872.3 §. 115. B. Der Kreisausschuß.“ Der Kreisausschuß ist eine Behörde und zwar, wie bereits erwähnt, Verwaltungs- behörde und gleichzeitig Verwaltungsgericht des Kreises. Als Verwaltungsbehörde sind ihm Funktionen zweifacher Art überwiesen: er hat einmal die Kreiskommunalangelegen- heiten nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistages zu verwalten und er hat zweitens zahlreiche Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu besorgen.“ Der Kreisausschuß ist nicht wie der kollegialische Gemeindevorstand oder wie der Provinzialausschuß ledig- lich Organ des Kommunalverbandes?", sondern er ist gleichzeitig unmittelbares Organ des Staates, was darin zum Ausdruck gelangt, daß an seiner Spitze ein unmittelbarer Staatsbeamter, der Landrat, steht. Kreiskorporation in Betracht. Hier kommt der Kreisausschuß nur als Organ der Die folgenden Ausführungen gelten, soweit nicht etwas besonderes angegeben ist, auch für die Amtsausschüsse der hohenzollernschen Oberamtsbezirke.# a) Die Zusammensetzung des Kreisausschusses. I. Der in jedem Kreise zu bildende Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und sechs, der Amtsausschuß in Hohenzollern aus dem Oberamtmanns und vier 1 A. u. L. O. hohenz., §. 21; Wahlreglement, §§. 2 u. 3; weißes Papier ist für die Stimm- zettel nicht vorgeschrieben. 2 A. u. L. O. hohenz., §F. 24. s So stimmen, sofern nichts bemerkt ist, folgende §§. der A. u. L. O. hohenz. mit den be- zeichneten §§. der Kr. O. ö. sast wörtlich überein: §. 22 (Dauer der Wahlperiode) mit Kr. O., s. 107; §. 23 (Ergänzungs= und Ersatzwahlen) mit Kr. O. 8. 108; §S§. 25 u. 26 (Geschäfte der Amtsver- sammlung) mit Kr. O., S§. 115 u. 116; §. 28 (Berufung der Amtsversammlung und Leitung ihrer Verhandlungen) mit Kr. O., §. 118, jedoch geht nach der A. u. L. O. hohenz. der Vorsitz in Behinderungsfällen des Oberamtmanns auf den von der Regierung zu bestimmenden Oberamt- mann eines benachbarten Bezirks über, die Ein- berufungsfrist beträgt acht Tage, und das Recht, die Einberufung zu verlangen, stebt erst einem Drittel der Mitglieder der Amtsversammlung zu. — Es stimmen ferner überein die S§. 29 (Abfassung besonderer Propositionen für die Amtsversammlung und Zustellung derselben an die Mitglieder), 30 (Offentlichkeit der Sitzungen), 31 (Beschlußfähigkeit), 32 u. 33 (Ausschluß per- sönlich Beteiligter von den Verhandlungen)!, 34 (einfache und qualifizierte Mehrheit), 35 (Proto- kolle), 36 (Petitionen und Eingaben der Amts- versammlung), 84 (Auflösung der Amtsversamm- lung) mit den §§. 119 —126 u. 179 der Kr. O. ö. Zu §. 27 der A. u. L. O. ö., welcher die Ver- fügung über besondere Fonds behandelt, vgl. die Vdg. v. 16. Sept. 1874 (G. S., S. 311). " v. Stengel, Organisation, S. 275—278; Grotefend, I. S§. 86, 88; Bornback, St. N., II, S. 278 ff., 300, 301. Bgl. auch betreffs des Kr. A. in Posen und des Amts-A. in Hohen= zollern, die zu SS. 113 u. 114 citierten Artikel, in v. Stengels Wörterbuch des Verw. R. * Vgl. oben S. 374. Kr. O. S., §. 130; w. u. rh., §S. 75; hann., 5. 87; bess.= nass. §. 88; schlesw. holst., 's. 118; A. u. L. O. hohenz., 8. 40. 7 Der kollegialische Gemeindevorstand als solcher ist nur Kommunalorgan, nicht gleich- zeitig unmittelbares Organ des Staates. Ein- zelne Mitglieder desselben, besonders der Bürger- meister, werden zwar gewöhnlich durch besondern Auftrag zu unmittelbaren Staatsorganen ge- macht, der ganze Magistrat fungiert als solches aber nur in einzelnen Städten Hanneovers binsichtlich der Polizeiverwaltung (vgl. oben S. 203). * Vgl. oben S. 377.