Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 127.) 429 Gemeinde= oder Gutsbezirkskasse zu entrichten.: Die Gutsbezirke und die Gemeinden der Landkreise haben die eingezogenen Beträge dann am Schlusse eines jeden Vierteljahres an die Kreiskommunalkasse abzuführen.? §. 127. II. Das Etats= und Kassenwesen. I. Die Verwaltung des ganzen Kreisfinanzwesens erfolgt auf Grund eines Haus- haltsetats. Dieser soll alle im voraus bestimmbaren Einnahmen und Ausgaben um- fassen, jährlich neu vom Kreisausschusse entworfen, vom Kreistage festgestellt und in derselben Weise wie alle Kreistagsbeschlüsse veröffentlicht werden. Bei Vorlage des Etatsentwurfs hat der Kreisausschuß dem Kreistage über den Stand der Kommunal= angelegenheiten einen Verwaltungsbericht zu erstatten. Abschrift dieses Berichtes und des vom Kreistage festgestellten Etats sind sofort dem Regierungspräsidenten einzureichen. Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben bedürfen besonderer Genehmigung des Kreistages.) II. Entsprechend der Feststellung des Etats steht dem Kreistage auch die Prüfung der etatsmäßigen Verwaltung nach Ablauf der Etatsperiode zu. Innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres hat der Rendant der Kreiskommunalkasse die Jahresrechnung zu legen und dem Kreisausschusse einzureichen. Dieser revidiert die Rechnung, überweist sie mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung und veröffentlicht demnächst einen Rechnungsauszug. Der Kreistag prüft die Rechnung, stellt sie fest und erteilt dann die Decharge. Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses erhält der Regierungspräsident. III. Jede Kreiskorporation besitzt eine Kreiskommunalkasse, welche getrennt von der staatlichen Kreiskasse unter Leitung eines Kreiskommunalbeamten, des Kreiskassen- rendanten, verwaltet wird und lediglich für die Einnahmen und Ausgaben der Kreis- korporation bestimmt ist. Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidiert werden. Die regelmäßigen Revisionen hat der Vorsitzende des Kreisausschusses allein, die außer- ordentlichen unter Zuziehung eines von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Mitgliedes desselben vorzunehmen. Bei Aufdeckung von Defekten tritt das oben S. 155 ff. geschilderte Verfahren ein. Im übrigen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltung des Kassen= und Rechnungswesens, sondern es ist der Verwaltungspraxis freie Hand gelassen.“ 1 Nach §. 12, a. a. O., Z. 3, Abs. 2 haben hack, St. R., II, S. 292 ff.; Grotefend, I, die zuletzt genannten Pflichtigen, wenn ihnen S. 689 f. bis zur Eröffnung des Betriebes die Steuerzu- schrift noch nicht behändigt ist, einen von dem Gemeinde-(Guts-) Vorstande zu bestimmenden Geldbetrag zur Deckung der Steuer zu hinter- legen, widrigenfalls ihnen nach Maßgabe des §. 63 des Gew. St. G. die Ausübung des Be- triebes untersagt werden kann. Es kann dann event. die Einstellung des Betriebes durch Schließung und Versiegelung der Geschäfts- räume erzwungen werden. Kompetent zur An- ordnung dieser Maßregeln ist der Gemeinde- (Guts-)Vorstand, welcher die Hinterlegung an- geordnet hat. Gegen andere Betriebssteuer- pflichtige kann gemäß §. 63, Abs. 4 des Gew. St. G. erst nach fruchtloser Zwangsvollstreckung in gleicher Weise vorgegangen werden. : Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., §. 13, Abs. 2. 3 v. Stengel, Organisation, S. 256; Born- 4 Kr. O. ö., §. 127; w. u. rh., §. 71; hann., §. 83; hesfs.-nass., §. 84; schlesw.-holst., S. 114; A. u. L. O. hohenz., §. 37. In Posen tritt, so- fern dem Kr. A. die Kommunalverwaltung nicht übertragen ist, der Landrat an dessen Stelle. * Der Kreistag kann die Prüfung der Rech- nung auch einer Kommission übertragen. Kr. O. ö., §. 129; w. u. rh., §. 74; hann., §. 86; hess.-nass., §. 87; schlesw.-holst., §. 117; A. u. L. O. hohenz., §. 59; Kr. O. pos., 8. 3. s Kr. O. ö., 88. 128, 128a; w. u. rh., 88. 72, 73; hann., 88. 84, 85; bess. nass., 88. 85, 86; schlesw.-holst., 8§. 115, 116; A. u. L. O. hobenz., §. 38; für Posen Ges. v. 19. Mai 1889, V, B, 6. Vgl. W. Springstubbe, Geschäftsanweisung für die Kreiskommunalkassen nebst Anltg. f. die Vornahme der Revisionen (Berlin 1894).