440 Vierter Abschnitt. (8. 131.) Klagen gegen einen Provinzialverband das Verwaltungsgericht seines Sitzes zuständig. Eine Ausnahme besteht allein für den Provinzialverband Brandenburg, welcher in Berlin, also außerhalb seines räumlichen Bezirks seinen Sitz hat; für alle gegen diesen im Verwaltungsstreitverfahren geltend zu machenden Ansprüche ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig. Zweiter Titel. Die Verfassung der Provinzialgemeinden. G. 131. I. Die Grundlagen der Provinzialverfassung.? A. Die dingliche Grundlage. Nach den Provinzialordnungen sollen die Provinzen in administrativer und kom- munaler Beziehung zusammenfallen. Der Kommunalverband der Provinz soll alle innerhalb der Grenzen der Provinz belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen gehören- den Ortschaften umfassen. Es traten daher diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche zur Zeit des Inkrafttretens der betreffenden Provinzialordnungen zu einem an- deren provinzialständischen Verbande gehörten, aus diesem aus und in den Kommunal-= verband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie belegen waren. Die infolge- dessen erforderliche Regelung der Verhältnisse, welche unbeschadet aller Privatrechte Dritter erfolgen sollte, wurde dem Minister des Innern, die Entscheidung hierbei ent- stehender Streitigkeiten dem Oberverwaltungsgericht übertragen und endlich die Aufhebung der alten kommunalständischen Verbände durch besondere Gesetze in Aussicht gestellt.5 Nach Durchführung dieser Bestimmungen decken sich gegenwärtig thatsächlich die Provinzen als Kommunalverbände mit den Provinzen als Verwaltungsbezirke. Eine Ausnahme besteht nur bei der Provinz Schleswig-Holstein: der Kreis Herzogtum Lauenburg und die Gemeinde Helgoland, welche in Ansehung der allgemeinen Landes- verwaltung Teile dieser Provinz bilden, gehören nicht zu ihrem Kommunalverbande; der Kreis Lauenburg hat innerhalb seines Gebiets selbst die kommunalen Aufgaben der Provinz zu erfüllen, an den Rechten und Pflichten des Kommunalverbandes Schleswig- Holstein ist er nur insoweit beteiligt, als diese sich auf die allgemeine Landesverwal- tung beziehen.“ Veränderungen bestehender Provinzial= bezw. in Hessen-Nassau auch der Bezirks- grenzen erfolgen durch Gesetz. Die Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirks- grenzen aber, welche zugleich Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich; sie sind durch die Amtsblätter der beteiligten Provinzen bekannt 1 L. V. G., §. 57, Abs. 2, Z. 2. : Vgl. die Litteraturangaben zum voran- gehenden §. * Prov. O., §. 1, Abs. 2 u. 3, F. 3, und ins- besondere Prov. O. ö., §. 128, Abs. 4. Näheres über diese kommunalständischen Verbände siehe unten §. 141. * Der Kreis Herzogtum Lauenburg, welcher der Provinz Schleswig-Holstein hinsichtlich der allgemeinen Landesverwaltung durch Ges. v. 23. Juni 1876 (G. S., S. 169) zugeschlagen ist, entsendet besonders Vertreter in den Prov. Landtag und den Prov. A. behufs Teilnahme an den von diesen zu vollziehenden Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen (Pro- vinzialrat u. Bezirksausschuß), Art. V des Einf. G. der Prov. O. in Schleswig-Holsteinv. 27. Mai 1888 (G. S., S. 191) u. Prov. O. schlesw.-bolst., 8. 1, a. Uber die Gründe dieser Sonderstellung Lauenburgs vgl. v. Brauchitsch, Ergzbd. f. Schlesw.-Holst., S. 414 u. 415, Anm. 1. Die Beteiligung der Gemeinde Helgoland an der Provinzialverwalzung, Schleswig- Holsteins besteht nur in der Berechtigung der- selben, einen Abgeordneten in den Kreistag des Kreises Süderdithmarschen zur Teilnahme an dessen Wahlen für den Provinziallandtag zu entsenden. §§. 3 u. 7 des Ges. betr. die Ber- einigung der Insel Helgoland mit der preuß. Monarchie v. 18. Febr. 1891 (G. S., S. 11).