442 Bierter Abschnitt. (§. 132.) II. Die Organe der Provinzialgemeinde. A. Die Provinzial-(Bezirks-)Vertretung. Vorbemerkung: Die Vertretung der Provinz führt die Bezeichnung Provinziallandtag, die Vertretung der Hohenzollernschen Lande und der beiden Bezirksverbände in Hessen- Nassau den Namen Kommunallandtag. Die Organisation dieser Vertretungen ist im allgemeinen eine gleichartige, besondere Eigentümlichkeiten weist nur der posensche und der hohenzollernsche Land- tag auf. Diese beiden werden daher in den §§. 133 und 134 gesondert zur Darstellung gelangen. 8. 132. 1) Die Vertretung der Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein und die Vertretung der Bezirke Wiesbaden und Kassel.] a) Die Zusammensetzung des Provinzial-(Kommunal-) Landtages. Der Provinziallandtag besteht in den hier in Rede stehenden Provinzen, außer Hessen-Nassau, aus Abgeordneten der Land= und Stadtkreise, in Hessen-Nassau aus den Mitgliedern der Kommunallandtage der beiden Bezirke, die ihrerseits wieder Ab- geordnete der Kreise sind. Die Zahl der Abgeordneten, welche jeder Kreis in den Provinzial-(Kommunal-) Landtag zu entsenden hat, ist in den einzelnen Provinzen mit Rücksicht auf die Verschiedenheit, welche sie hinsichtlich der Dichtigkeit der Bevölkerung, der Anzahl der Kreise und der Verteilung der Bevölkerung aufweisen, verschieden fest- gesetzt. Es wählen“: a) einen Abgeordneten in Schlesien und in der Rheinprovinz die Kreise mit weniger als 40,000, in Westfalen die Kreise mit weniger als 35,000, in Hannover die Kreise mit weniger als 30,000 und in Hessen-Nassau die Kreise mit weniger als 20,000 Einwohnern; b) zwei Abgeordnete in Ost= und Westpreußen, in Brandenburg, Pom- mern, Sachsen und Schleswig-Holstein alle Kreise, welche nicht nach c) mehr Abgeordnete zu wählen haben, in Schlesien und in der Rheinprovinz die Kreise mit 40,000— 79,999, in Westfalen die Kreise mit 35,000 —69,999, in Han- nover die Kreise mit 30,000 —79,999 und in Hessen-Nassau die Kreise mit 20,000—39,999 Einwohnern; e) drei Abgeordnete a) in Pommern und Schleswig-Holstein die Kreise mit 40,000, in Sachsen und Brandenburg die Kreise mit 50,000, in Ost= und Westpreußen die Kreise mit 60,000, in Westfalen die Kreise mit 70,000, in Schlesien, in der Rhein- provinz und in Hannover die Kreise mit 80,000 Einwohnern; einen weiteren Abgeordneten wählen die Kreise aller dieser Provinzen für jede fernere Vollzahl von 50,000 Einwohnern; 8) in Hessen-Nassau die Kreise mit 40,000— 60,000 Einwohnern; einen weiteren Abgeordneten wählen hier die Kreise für jede weitere Zahlenreihe von 1—20,000, also nicht erst für jede Vollzahl von 20,000 Einwohnern. 1 v. Stengel, Ortanisation. S. 293—301; Bornhack, 8 R., II, S. 338 ff.; Grote- fend, 1, S. 697—703. : Die Hinzufügungen in Parenthese beziehen sich auf die beiden Kommunalverbände Wies- baden und Kassel. * Prov. O., §. 9; hess.-nass., §. 86, Z. 2. * Prov. O., sS.10; hesfs.-nass., 8. 8S. In Hessen- Nassau beziehen sich die obigen Angaben also auf die Wahlen der Kreise zu den Kommunal= landtagen. Für den Kommunallandtag des Be- zirks Wiesbaden gilt noch die Besonderheit, daß die auf den Stadtkreis Frankfurta. M. entfallende Abgeordnetenzahl nicht nach der Einwohnerzahl desselben für sich, sondern nach dem Verhältnis dieser zur Bevölkerungsziffer des gesamten Re- gierungsbezirks Wiesbaden bestimmt wird.