446 Bierter Abschnitt. (8. 132.) Ort, an welchem er zusammenzutreten hat, ist regelmäßig derjenige, an welchem die Ver- waltung des Provinzialverbandes geführt wird, und wird vom Könige in der Einberufungs- ordre bestimmt. Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und Schließung des Provinzialland= tages erfolgt durch den Oberpräsidenten der Provinz als königlichen Kommissarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten Stellvertreter. Dieser vermittelt auch den Verkehr des Provinziallandtages mit den Staatsbehörden, teilt ihm die Vorlagen der Regierung mit und empfängt seine Erklärungen und Gutachten. II. Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich; jedoch kann für einzelne Gegen- stände durch besonderen, in geheimer Sitzung gefaßten Beschluß die Offentlichkeit aus- geschlossen werden. III. Beschlußfähig ist der Provinziallandtag nur, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl anwesend ist, wobei auch diejenigen Mitglieder als anwesend gelten, welche sich der Abstimmung enthalten. IV. Seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für diesen wählt der Landtag sich selbst, und zwar erfolgt die Wahl unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, nach Vorschrift des der Provinzialordnung beigegebenen Wahlreglements. Der Vorsitzende wie sein Stellvertreter fungiert während der Sitzungsperiode und in der darauf folgenden Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Landtages." Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei. Er kann Zuhörer entfernen lassen, welche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens geben oder sonst eine Störung verursachen. V. Die Form und den Gang seiner Verhandlungen im einzelnen regelt der Land- tag durch eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung; für die von ihm vorzunehmenden Wahlen ist jedoch das bereits besprochene Wahlreglement ausschließlich maßgebend, nur können dieselben, wenn niemand Widerspruch erhebt, auch durch Akklamation stattfinden. Die Anfechtung dieser Wahlen erfolgt durch Einspruch beim Vorsitzenden, welcher jedem Mitgliede des Landtages innerhalb 24 Stunden zusteht und durch Beschlußfassung des Landtages endgültig zu entscheiden ist.“ VI. Der Landtag faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Diese wird ohne Mitzählung derjenigen festgestellt, welche sich der Abstimmung enthalten, wenngleich auch sie bei Ermittelung der Beschlußfähigkeit der Versammlung als anwesend betrachtet und mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. VII. Außer den Mitgliedern sind befugt an den Versammlungen des Landtages teilzunehmen: der königliche Kommissarius sowie die zu seiner Vertretung oder Unter- stützung abgeordneten Staatsbeamten, welche auf Verlangen jederzeit gehört werden müssen, und gewisse Beamte der Provinzial-(Bezirks-, Verwaltung: die Mitglieder des Provinzial-(Landes-) Ausschusses, der Landesdirektor (Landeshauptmann) und die ihm bei- gegebenen oberen Beamten. Diese können den Sitzungen mit beratender Stimme bei- wohnen, auch wenn sie nicht zu Landtagsabgeordneten gewählt sind, jedoch ist der Landtag berechtigt zu verlangen, daß sie sich entfernen, wenn sie persönlich berührende Gegen- stände verhandelt werden sollen. 1 Prov. O., §§. 25, 26 u. 27; bess.-nasss.,, Prov. O., §. 11. Eine Klage im Verwaltungs- §S. 22, 23, 24 u. 86, Z. 3. streitverfahren findet gegen den Beschluß des : Prov. O., §. 28; heff.-nass., §. 25. Provinziallandtages nicht statt, derselbe ist end- 2 Prov. O., 8. 29; hess.-nass., §. 26. gültig. Wohl aber kann er als endgültiger Be- * Prov. O., §. 32 hesfs.-nass., §. 29. schluß nach §. 118 der Prov. O. vom Oberprä- 5 Prov. O., §. 33, Abs. 1; hess.-nass., §. 30,fidenten beanstandet werden. Abs. 7 Prov. O., §. 30; hefs.-nass., §. 27. 6 Porr. O., §. 33, Abs. 2, u. §. 42; hess.-nass., s Prov. O., §. 27, Abs. 3, u. §. 31; heff.-nass., §. 30, Abs. 2, u. §. 39. Wahlreglement zur! §. 24, Abs. 3, u. §. 28.