Provinzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 135.) 451 von Hohenzollern, vertreten lassen. Die Wahlen der Abgeordneten von Hechingen und Sigmaringen erfolgen wie die der Abgeordneten zu den Amtsversammlungen, diejenigen der Abgeordneten zu 4) durch die Amtsversammlungen unter Ausschluß der zu denselben gehörigen Fürsten von Hohenzollern, Fürstenberg und Thurn und Taxis, sowie unter Ausschluß der Vertreter von Hechingen und Sigmaringen. Hinsichtlich der Wählbarkeit, der Wahlperiode, der Ergänzungs= und Ersatzwahlen wie hinsichtlich der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen finden die Vorschriften für die Wahlen zur Amtsver- sammlung (vgl. oben S. 399) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Oberamtmanns der Vorsitzende des Kommunallandtages, an die der Amtsversammlung der Kommunallandtag, an die des Amtsausschusses der Landesausschuß und an die des Amtsangehörigen der Landesangehörige tritt, und daß die Ergänzungswahlen, mangels anderer Festsetzung, durch den Landtag alle drei Jahre im Dezember stattfinden. II. Der Landtag wird nach Bedürfnis durch den König berufen. Die Funktionen des königlichen Kommissarius liegen dem Regierungspräsidenten zu Sigmaringen ob. Die Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bedürfen der königlichen Be- stätigung, weil ersterer hier gleichzeitig die Funktionen des Landesdirektors zu versehen hat; sie erfolgen unter Vorsitz des Alterspräsidenten auf die Dauer der Wahlperiode des Gewählten. In denselben Fällen wie bei Beschlußfassungen der Amtsversammlungen ist Zweidrittel-Majorität erforderlich.? F. 135. B. Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß. Neben der Provinzialvertretung, welche prinzipiell dazu berufen ist, allein alle Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu regeln, thatsächlich aber hierzu wegen ihres nur vorübergehenden Zusammentretens und ihres schwerfälligen Geschäftsganges nicht geeignet ist, erscheinen als Verwaltungsorgane des Provinzialverbandes: der Provinzial= (Landes-)Ausschuß, die Provinzial-(Bezirks= bezw. Landes-) Kommissionen und endlich die besoldeten Berufsbeamten der Provinz, der Landesdirektor (Landeshauptmann bezw. in Hannover das Landesdirektorium), die Beigeordneten und Unterbeamten desselben. Jede Provinz bestozt gegenwärtig einen Provinzialausschuß. In Hessen-Nassau war die Bildung eines solchen nach Artikel IV des hessen-nassauischen Einführungs- gesetzes zur Provinzialordnung einstweilen suspendiert, die Erledigung der dem Provin-- zialausschusse in den anderen Provinzen obliegenden, notwendig sich auf die ganze Provinz erstreckenden Angelegenheiten dem Oberpräsidenten übertragen, die jederzeitige Einführung eines Provinzialausschusses nach Maßgabe der Bestimmungen der Provinzialordnung aber einer königlichen, nach Anhörung des Provinziallandtages zu erlassenden Verordnung vor- behalten. Diese Verordnung ist unterm 16. Dez. 1887 (G. S., S. 487) ergangen und damit die Sonderstellung Hessen-Nassaus in Beziehung auf den Provinzialausschuß beseitigt. Außer dem Provinzialausschusse bestehen in Hessen-Nassau noch zwei Landesausschüsse für die beiden Kommunalverbände Wiesbaden und Kassel. Diese beiden Verwaltungsausschüsse haben dieselbe Verfassung und für ihren Bezirksverband auch dieselben Kompetenzen wie die Provinzialausschüsse. In vielen Punkten abweichend von letzteren ist dagegen der hohenzollernsche Landesausschuß organisiert. 1 A. u. L. O. hohenz., s§. 55—59. * v. Stengel, S. 305—308; Bornhack, :1 A. u. L. O. hohenz., §§. 63—67. Betreffs St. R., II, S. 344 ff., 362; Grotefend, I, der Beanstandung gesetz= oder kompetenzwidriger, S. 703. Vgl. auch die zu den beiden voran- Beschlüsse des Kommunallandtages und betreffs ehenden §§. cit. Artikel in v. Stengels der Auflösung desselben vgl. die §§. 83 u. 84, örterbuch des Verw. R., und Strutz, Kom- daselbst. munalverbände, a. a. O. 29*