452 Vierter Abschnitt. (§. 135.) à) Die Zusammensetzung des Provinzial-(Landes-) Ausschusses. Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß! besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch Provinzial--(Bezirks-) Statut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn Mitgliedern?; außerdem ist, abgesehen von Hannover, der Landesdirektor von Amts wegen Mitglied des Ausschusses. Der Vorsitzende, die Mitglieder und aus der Zahl derselben der Stellvertreter des Vorsitzenden, werden vom Provinzial-(Kommunal-) Landtage gewählt.“ Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine, mindestens der Hälfte derselben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen. Die Zahl der Stellver- treter sowie die Reihenfolge ihrer Einberufung wird durch Provinzialstatut bestimmt.“ Wählbar sind alle zum Landtage wählbaren Personen mit Ausnahme der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und der Provinzialbeamten; zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf auch der Landesdirektor nicht gewählt werden. In Posen bedürfen alle Gewählten der Bestätigung des Ministers des Innern, sie werden vom Ober- präsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt; in den anderen Provinzen werden die Gewählten ohne vorgängige Bestätigung vereidigt und eingeführt, und zwar der Vorsitzende gleichfalls vom Oberpräsidenten, die übrigen aber vom Vorsitzenden.) Die Wahl des Vorsitzenden, sechs Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte, zwei teilbar ist, das erste Mal die nächst größere Zahl, der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt auf wenn die Zahl nicht durch d. h. die größere Hälfte der 1 Die hier mitgeteilten Vorschriften gelten für sämtliche Provinzialausschüsse und die Lan- desausschüsse in Hessen = Nassau, nicht da- gegen für den hohenzollernschen Landesausschuß, vgl. folgende Seite. Die Hinzufügungen in den Parenthesen beziehen sich auf die heff.-nass. Landesausschlüüsse. : Siehe folgende Anm. 5. 2 Prov. O., §. 46; hess.-nass., §. 44; Ges. v. 19. Mai 1889, Art. V. A, 1. In Han- nover ist der Landesdirektor nicht nur nicht von Amtswegen Mitglied des Ausschusses wie in den anderen Provinzen, sondern er ist, da eine besondere Ausnahme für ihn nicht gemacht ist, als Provinzialbeamter nach §. 47, Abs. 5 der Prov. O. nicht einmal wählbar. Abs. 6, §. 47 der Prov. O. ist für Hannover also ganz bedeutungslos. 4 Prov. O., §. 47, Abs. 1; hess.-nass., §. 45, Abs. 1. In Posen wählt der Provinzial= ausschuß den Vorsitzenden und dessen Stell- vertreter aus seiner Mitte, jeden auf die Dauer seiner Wahlperiode für den Prov. A. Sind beide ausgeschieden oder verhindert, so geht der Vorsitz auf ein anderes Mitglied in der Reihenfolge über, in welcher die Wahl der Mitglieder vom Landtage erfolgt ist. Art. V, 1, Abs. 4, a. a. O., u. §. 5 der Vdg. v. 5. Nov. 1889. * In Posen ist eine der Mitgliederzahl gleiche Zahl von Stellvertretern zu bestellen (Art. V, A, 1, Abs. 1 des Ges. v. 19. Mai 1889), beide find durch §. 1 der Vdg. v. 5. Nov. 1889 auf 9 festgesetzt. Im übrigen zählt der Provinzial- ausschuß nach den einzelnen Provinzialstatuten in den Provinzen (v. Brauchitsch, II, S. 218, Anm. 56, u. S. 247 ff.): Ostpreußen 11 Mitglieder, 11 Stellvertreter. Westpreußen 9 „ 9 „ Brandenburg 9 » 9 „ Pommern . 11 » 7 » Schlesien 13 » 13 » Sachsen..13Mitglieder,7Stellvetttetet. Hannover..12 » 6 » Westfalen.12 » 12 » Rhetnprovmzls » 13 Schleswig-Holstein 10 Mitglieder, 5 Seell- vertreter, Hessen= Nassau 13 Mitglieder, 13 Stellver- treter. Die beiden Landesausschüsse von Wiesbaden und Kassel haben je 9 Mitglieder und 9 Stell- vertreter. Im Landesausschusse Wiesbaden muß mindestens ein Mitglied und der Stellvertreter eines Mitgliedes dem Stabttreise Frankfurt a. M. angehören. Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Stellvertreter in Thätigkeit zu treten haben, ist in den einzelnen Provinzialstatuten verschieden bestimmt. Vgl. hierüber die einzelnen Statuten bei v. Brauchitsch, II, S. 247 ff. und in den einzelnen Ergzbdn., und betreffs Posens S§. 1. Abs. 2 u. 3 der Vdg. v. 5. Nov. 1889. * Dies deshalb nicht, weil der Landesdirektor Hprincipiell unter dem Ausschusse stehen und von ihm kontrolliert werden soll. Vgl. unten S. 455. Bei Einräumung des Vorsitzes könnte das beabsichtigte Verhältnis zwischen Landes- direktor und Ausschuß sich leicht umkebren, der Landesdirektor leicht den nur selten zusammen- tretenden Ausschuß beherrschen und dieser aus der eigentlichen Verwaltungs= und Kontroll= behörde zu „einem bloßen Ornamente des Landesdirektors“ werden. Die bloße Mitglied- schaft birgt eine solche Gefahr nicht, sie sichert aber ein dauerndes persönliches Einvernehmen zwischen dem Ausschusse und seinem Organ, dem Landesdirektor, und giebt diesem hinreichend Gelegenheit, auf die Beschlußfassungen des Aus- schusses ein zuwirken. 7 Prov. O., §§. 47, 51; hesf.-nass., 88. 45. 49; Ges. v. 19. Mai 1889. Art. V, A, 1, Abs. 3 u. 4 u. §. 6 der Vdg. v. 5. Nov. 1889.