Proviuzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 137.) 455 Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Ausschusse ihre Geschäfts- anweisung. Sie führen ihre Geschäfte unter Aufsicht des Ausschusses und in Hohen- zollern unter direkter Leitung des Vorsitzenden des Landtages in seiner Eigenschaft als Landesdirektor; im übrigen ist eine Mitwirkung des Landesdirektors nicht vorgeschrieben, die Zulässigkeit einer solchen ergiebt sich aber aus seiner ganzen Stellung von selbst und wird eventuell durch die Geschäftsanweisungen zu regeln sein. Der Oberpräsident kann an den Beratungen der Kommissionen selbst oder durch einen zu seiner Vertretung ab- zuordnenden Staatsbeamten teilnehmen! und gesetz= oder kompetenzwidrige Beschlüsse der- selben, ebenso wie Beschlüsse des Landtages selbst beanstanden.? §. 137. D. Die Provinzial-(Bezirks-) Beamten.“ à) Der Landesdirektor (Landeshauptmann), das Landesdirektorium in Hannover und die oberen Beamten.“ 1. 1) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzial- (Bezirks-, Verwaltung wird außer in Hannover für jede Provinz, in Hessen-Nassau auch für jeden Bezirks ein Landesdirektor (Landeshauptmann)“ bestellt, welcher von dem Landtage nach seinem Ermessen? auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu wählen ist und der Bestätigung des Königs bedarf. Wird die Bestätigung versagt, so hat der Landtag eine neue Wahl vorzunehmen; wird diese verweigert, oder der Nicht- bestätigte wiedergewählt, oder endlich der Neugewählte wieder nicht bestätigt, so kann der Minister des Innern die Stelle, bis eine neue Wahl, welche jederzeit vorgenommen werden kann, die Bestätigung erlangt hat, auf Kosten des Verbandes kommissarisch verwalten lassen. Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß ist jedoch berechtigt, zur übernahme der kommissarischen Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. — Der gewählte und bestätigte Landesdirektor wird vom Oberpräsidenten in sein Amt eingeführt und vereidigt und erhält eine vom Provinziallandtage festzusetzende Besoldung. Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors sowie im Falle der Erledigung der Stelle desselben bestellt der Ausschuß einen Stellvertreter bis zur Aufnahme der 1 Stenogr. Ber. des A. H. 1875, S. 1211; Prov. O., §. 99; bess.-nass., §. 72; für Posen Vdg. v. 5. Nov. 1889, §. 33 (daselbst ist Abs. 3 eine besondere Zusammensetzung für die Kom- mission zur Verwaltung der posenschen Provin- zialhilfskasse vorgeschrieben). A. u. L. O. hohenz., 8. 78. Betreffs der Entschädigung, welche die Kommissionsmitglieder erhalten, vgl. Prov. O., 8. 100; hess.-nass., §. 73; für Posen Vdg. v. 5. Nov. 1889, §. 34, u. oben S. 441, Anm. 7. : Prov. O., §§. 117 u. 118; hess.-nass., 8§. 90 u. 91; für Posen Vdg. v. 5. Nov. 1889, §§. 39 u. 40; A. u. L. O. hohenz., §§. 79 u. 83. 2 v. Stengel, Organisation, S. 308 ff.; Bornhack, St. R., II, S. 346 ff.; Grotefend, S. 706 ff., §. 291. Die im Folgenden besprochenen Vorschriften über die Bestellung des Landesdirektors und die ihm zugeordneten oberen Beamten finden naturgemäß für Hohenzollern, wo der Vorsitzende des Kommunallandtages gleichzeitig Landesdirektor ist (oben S. 451 unter II) keine Anwendung. Wohl aber treffen die obigen, auf den Geschäftskreis des Landesdirektors be- glichen Ausführungen auch auf den hohen- zollernschen Landtagsvorsitzenden zu, und zwar mit der Maßgabe, daß dieser berechtigt ist, einem Mitgliede des Ausschusses die selbstän- dige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten zu übertragen. A. u. L. O. hohenz., §. 74. * Vgl. oben S. 439. * Den Titel „Landeshauptmann“, welcher durch königl. Verordnung verliehen wird, fübren die Landesdirektoren in Ostpreußen (Statut v. 21. April . . .- W 1889,betv.Btauchttsch,ll,S.24t), Schlesien (Allerh. Erl. v. 1. Nov. 1869 und . 5 des demselben nachfolgenden Regulativs [G. S., S. 11431), Westfalen (Allerh. Erl. v. 24. April 1889 (V. M. Bl., S. 70)), Posen (Allerh. Erl. v. 10. Dez. 1889 (V. M. Bl., 14. März S. 217)), Sachsen (Statut v. Aeriil 1892, bei v. Brauchitsch, II, S. 262) und Pom- mern (Allerh. Erl. v. 6. April 1895 [V. M. Bl., S. 90|). Den Landesdirektoren und Landes- hauptleuten ist der Rang der Räte III. Klasse beigelegt. In Posen wird der Landesdireltor nach Art. V, A, 2 des Ges. v. 19. Mai 1889 nicht vom Landtage, sondern vom Prov. A. gewählt, und zwar nach §8. 21 der Vdg. v. 5. Nov. 1889 stets auf zwölf Jahre.