Provinzialgemeinden; das geltende Recht. (F. 139.) 463 näheren Bestimmungen über die Verwaltung aller dieser Provinzialinstitute und Ver- waltungszweige werden durch besondere, von den Landtagen zu beschließende und eventuell von den zuständigen Ministern zu genehmigende Reglements getroffen.! Zweites Stück. §. 139. Das Finanzrecht insbesondere. I. 1) Das Vermögen der Provinz besteht aus der Gesamtheit der ihr gehörigen Sachen und Rechte. Zu den ordentlichen Einnahmen gehören besonders die den Pro- vinzen vom Staate überwiesenen Jahresrenten, welche ihrer Höhe nach ein für allemal fixiert sinds, und die Provinzialsteuern, welche der Provinziallandtag in beliebiger Höhe ausschreiben kann"; außerordentliche Einnahmen kann die Provinz sich durch die Aufnahme von Anleihen verschaffen. Die Verwaltung des Vermögens wird besorgt durch den Ausschuß und den Landesdirektor, und zwar lediglich nach den Anordnungen des Land- tages. Dieser ist, soweit er sich nicht durch den Erlaß bestätigter Regulative gebunden hat, in seinen Beschlußfassungen über die Vermögensverwaltung unbeschränkt; einer Ge- nehmigung bedarf er nur: a) zur Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie zur übernahme von Bürgschaften auf den Verband; b) zur Mehr= oder Minderbelastung einzelner Teile des Verbandes; e) zur Belastung des Verbandes mit Abgaben über 25 Prozent des Gesamtauf- kommens an direkten Staatssteuern; d) zur neuen Belastung des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Verpflichtung, in- sofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen. Diese Genehmigung ist zu erteilen in den Fällen zu a und b durch den Minister des Innern, in den Fällen zu c und d durch diesen und den Finanzminister. 2) Eine eingehendere Regelung hat nur das Abgabenwesen erfahren.“ Über die Erhebung und die Höhe der Abgaben beschließt, wie bereits erwähnt, der Provinzial= den Verpflichtungen. — Über die Thätigkeit der Provinzen auf dem Gebiete des Feuerversiche- rungswesens und die Verwaltung der Feuer- sozietäten durch Organe der Provinzen vgl. Hue de Grais, Hdbch. der Verf. u. Verw. in Preußen (10. Aufl., Berlin 1895), S. 408. 1 Dot. G., §. 25. Die Frage, inwieweit die ministerielle Genehmigung erforderlich ist, richtet sich nach den Vorschriften der Prov. O. Vgl. oben S. 459. : v. Stengel, Orzanisation= S. 301 ff.; Bornhack, St. RK., 11, S. 352 ff.; Grote- fend, 1, S. 714 ff. * Die Höhe der allgemeinen Dotation des Provinzialverbandes Hannover (mit Aus- nahme des Jadegebietes) und der Kommunal= verbände Wiesbaden und Kassel ist oben S. 435, Anm. 1 mitgeteilt, dazu traten noch die nachträglich durch §. 16 des Dot. G. von 1875 überwiesenen Jahresrenten von 1170, 2400 und 2850 Mark. Die Gesamtdotation für die übri- gen Gebietsteile beträgt nach §. 1 des Dot. G. 13,440,000 Mark; sie wurde provisorisch durch #§. 2 des Dot. G. und ist dann definitir durch die königl. Vdg. v. 12. Sept. 1877 (G. S., S. 227) unterverteilt. Über die besondere Do- tation zu Chausseezwecken vgl. oben S. 462. * Prov. O., 8. 37, Z. 4, u. §. 105; hess.-nass., 5 34, Z. 4, §. 78 u. §. 86, Z. 5; A. u. L. O. hohenz., §. 61, Z. 3. Auch in Posen ist der Landtag zur Ausschreibung von Steuern befugt. Der Landtag ist bei Ausschreibung von Ab- gaben ebenso unbeschränkt wie der Kreistag hin- sichtlich der Kreisabgaben. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, zur Deckung der Provinzial- bedürfnisse zunächst Dotationsrenten oder son- stige Einnahmen aus dem Kapital- bezw. Grund- vermögen der Provinz zu verwenden; er kann, auch wenn diese hinreichen würden, Abgaben erheben und so neue Kapitalien ansammeln. * Prov. O., §. 119, Z. 2—5; hesfs.-nass., §. 92, Z. 2—5; für Posen Vdg. v. 5. Nov. 1889, §. 41, Z. 2—5. In Hohenzollern bedürfen nach §. 80 der A. u. L. O. hohenz. der Geneh- migung des Ministers des Innern auch Beschlüsse des Landtages über Immobiliarveräußerungen, dagegen ist die Genehmigung zu Landeskommunal- abgaben hier erst erforderlich bei einer Belastung von mehr als 50 Prozent der direkten Staats- steuern; eine Mehr= oder Minderbelastung einzel- ner Teile des Landeskommunalverbandes ist in der A. u. L. O. hohenz. überhaupt nicht erwähnt. * Die im Folgenden angegebenen Vorschriften gelten jetzt auch in Posen, Art. V, A., 3Z. 6 des Ges. v. 19. Mai 1889.