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ı5.  Versammlung  Rektor  Mayer-Eßlingen!)  darüber.  Prof.
Dr.  Elben  hatte  folgende  Leitsätze  aufgestellt:

ı.  Eine  Überschreitung  der  Bestimmungen  des  Erlasses
vom  ıg9.  März  1896  über  die  auf  den  einzelnen  Altersstufen
  zulässige  Arbeitszeit  kann  nur  dadurch  dauernd  verhütet
  werden,  daß  das  zu  diesem  Zwecke  vorgeschriebene
Schema  bei  jeder  Änderung  des  Stundenplanes,  also  zu  Beginn
  jedes  Halbjahres,  neu  angefertigt  wird.

Aus  diesem  Schema  muß  deutlich  zu  ersehen  sein,  auf
welche  Weise  in  den  für  jeden  Tag  vorgeschriebenen  zeitlichen
  Rahmen  die  regelmäßigen  Hausaufgaben  von  Tagr
zu  Tag  sich  zu  teilen  haben,  bezw.  an  welchem  Wochentag
  die  über  mehrere  Tage  aufgegebenen  Arbeiten  am
zweckmäßigsten  untergebracht  werden.

2.  Die  im  Erlaß  vom  ıg.  März  1896  für  die  frühere
VD.  Klasse  (Obersekunda)  angeordnete  Rücksichtnahme
auf  die  fakultativen  Schulfächer  bei  Bemessung  der  täglichen
  Hausaufgabenzeit  sollte  auf  alle  Klassen  ausgedehnt
werden  und  durch  folgende  Fassung  des  betreffenden  Absatzes
  deutlicher  zum  Ausdruck  kommen:

Für  die  übrigen  Klassen  [d.  h.  von  Klasse  V  (Obertertia)
  an  aufwärts]  wird  als  Höchstmaß  der  auf  die  Hausaufgaben
  zu  verwendenden  Zeit  festgesetzt:  nach  4stündigem
  Unterricht  3  Stunden,  nach  Sstündigem  2!/,,  nach
6  stündigem  2,  nach  7  stündigem  ı,  nach  8  stündigem  !/,  Stunde.
In  die  Unterrichtszeit  sind  die  fakultativen  Schulfächer  einzurechnen,
  doch  ist  eine  außerordentliche  Belastung  einzelner
  Wochentage  durch  Unterrichtsstunden  bei  Anlegung
des  Stundenplanes  tunlichst  zu  vermeiden.

3.  Die  Anforderungen  der  einzelnen  Fächer  an  die
häusliche  Arbeit  können  in  dem  vorgeschriebenen  zeitlichen
Rahmen  nur  dann  untergebracht  werden,  wenn  sie  gemäß
dem  Erlaß  vom  26.  April  1883  durch  einheitliche  Regelung
mehrerer  Punkte  möglichst  beschränkt  werden.  Zu  diesem
Zweck  empfiehlt  sich:  |
a)  die  grundsätzliche  Abschaffung  der  Prüfung  und  Be-I!)

  Ebenda  S.  69.