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je  eines  häuslichen  Aufsatzes  die  Wahl  des  betreffenden
Themas  gleichzeitig  sämtlichen  Schülern  unter  einigen  Beschränkungen
  selbst  überlassen  bleiben  soll.?)

Jeder  Schüler  hat  von  Klasse  IIb  ab  in  jedem  Halbjahre
mindestens  einen  freien  „Vortrag“  zu  halten.  Es  ist  dafür
zu  sorgen,  daß  der  Umfang  des  Vortrags  stets  innerhalb
maßvoller  Grenzen  sich  hält,  zu  schwierige  Themata  aber  auf
allen  Stufen  vermieden  werden.

Wie  frühzeitige  Grewöhnung  an  unbedingte  Wahrhaftigkeit
  zu  den  besonderen  erziehlichen  Aufgaben  einer  jeden
Schule  gehört,  so  ist  den  Schülern  auch  tunliche  Selbständigkeit
  bei  Anfertigung  der  häuslichen  schriftlichen
Arbeiten  bereits  früh  zur  Pflicht  zu  machen,  bezw.  zu  verlangen,
  daß  dieselben  diejenigen  Hilfsmittel,  von  denen  sie
hierbei  Gebrauch  gemacht  haben,  jedesmal  namhaft  machen.
Als  ein  geeignetes  Mittel,  bezüglichen  Täuschungsversuchen
entgegenzuwirken,  empfehlen  wir  auf  Grund  der  an  einigen
diesseitigen  Anstalten  bereits  seit  längerer  Zeit  hiermit  gemachten
  günstigen  Erfahrungen,  Bestimmung  dahin  zu  treffen,
daß  die  Schüler  der  oberen,  eventuell  auch  der  mittleren
Klassen  verpflichtet  sind,  namentlich  bei  jedem  häuslichen
deutschen,  an  den  Realgymnasien  außerdem  bei  jedem  häuslichen
  französischen  Aufsatze  in  besonderer,  auf  das  Thema
folgenden  Rubrik  genau  die  etwa  benutzten  „Hilfsmittel“
anzuführen,  eventuell  aber  (durch  einen  Zusatz)  die  Versicherung
  abzugeben,  daß  die  betreffende  Arbeit  ohne  jedes  Hilfsmittel
  angefertigt  ist,  eine  Einrichtung  welche  sehr  geeignet
ist,  die  Schüler  an  unbedingte  Ehrlichkeit  auf  diesem  Gebiete
frühzeitig  zu  gewöhnen.?)

Zu  den  S.  ıg  erwähnten  kleinen  Ausarbeitungen  in  der
Klasse  (über  durchgenommene  Abschnitte  aus  allen  Disziplinen)
  bemerkt  eine  Verfügung,  daß  die  Anfertigung  derselben
  stets  ohne  vorausgegangene  Ankündigung  erfolgt,  und
daß  zur  Verhütung  der  Gefahr  einer  Überbürdung  hausliche
  Aufgaben  repetitorischer  oder  anderer  Art  in  Rücksicht
  auf  eine  bevorstehende  Klassenarbeit  den  Schülern  nicht

1)  Krüger  S.  74.  *)  Krüger  S.  75.  ®)  Krüger  S.  78.