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bezüglichen  Kontrolle  von  seiten  des  betreffenden  Ordinarius,
resp.  der  Direktion,  von  dem  strafenden  Lehrer  selbst  in  das
Klassenbuch  an  betreffender  Stelle  eingetragen  werden.  Als
völlig  unpädagogisch  dagegen  und  daher  durchaus  unzulässig
sehen  wir  uns  durch  bezügliche  Spezialfälle  genötigt,  diejenigen
  „Strafarbeiten“  zu  bezeichnen,  welche  in  der  mehroder
  vielmaligen  mechanischen  Abschrift  eines  und
desselben  Wortes  resp.  Satzes  oder  Abschnittes  bestehen,
  gleichviel  um  welchen  Lehrgegenstand  oder  welche
Klasse  es  sich  hierbei  handel.  Wir  geben  uns  der  bestimmten
  Erwartung  hin,  daß  fortan  derartige,  von  einer  nicht
geringen  pädagogischen  Unreife  zeugenden  Mißgriffe,  welche
nur  allzu  geeignet  sind,  geisttötend  auf  den  betreffenden
Schüler  zu  wirken  und  die  Lust  der  Arbeit  in  ihm  zu  ersticken,
  von  seiten  aller  Lehrer  in  gewissenhafter  Weise
gleichmäßig  vermieden,  event.  aber  hinsichtlich  ihrer  Ausführung
  von  seiten  der  Direktion  in  geeigneter  Weise  sofort
rückgängig  gemacht  werden.!)
Dem  Gutachten,  betreffend  die  sogenannte  „Überbürdung“
  der  Schüler  in  den  höheren  Lehranstalten
(v.  31.  Jan..  1885)  entnehmen  wir  bezüglich  der  Hausaufgaben
folgendes:  Die  Ausführung  des  Lehrplans  in  den  höheren
Unterrichtsanstalten  involviert  durchaus  nicht  an  sich  ein
„Übermaß  von  häuslichen  Arbeiten“.?)  Allerdings  bedarf
  die  Schule  auf  jeder  Stufe,  und  zwar  vornehmlich  in
den  höheren  Klassen,  zur  wirklichen  Erreichung  ihrer  Ziele
als  Ergänzung  des  unmittelbar  durch  den  Unterricht  selbst
Erreichten  eines  gewissen  Maßes  regelmäßiger  häuslicher
Arbeit  auf  seiten  der  Schüler.  Dieses  Maß  aber  wird  ein
um  so  geringeres  sein,  je  mehr  die  Schule  ihre  Hauptaufgabe
  nicht  in  dem  Aufgeben  und  Abfragen,  resp.  anderweitigen
  Kontrollieren  häuslicher  Arbeiten,  sondern  in  einer
methodischen  Ausnutzung  sämtlicher  Lehrstunden  behufs  einer
möglichst  unmittelbaren  Aneignung  des  Lehrstoffes  erkennt,
je  mehr  —  mit  anderen  Worten  —  die  Lehrstunde  zugleich
als  Lernstunde  sich  erweist,  Wie  dies  den  uns  unterstell-1)

  Krüger  S.  201.  ?)  Krüger  $.  179.