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daß  jede  Aufgabe  unter  demjenigen  Termin  eingeschrieben
wird,  für  welchen  sie  gegeben  worden  ist.!)

Auch  die  Lehrpläne  für  die  einzelnen  Lehrgegenstände
geben  noch  einige  Anhaltspunkte  über  die  häusliche  Inanspruchnahme.
  So  heißt  es  im  Lehrplan  für  die  Gelehrtenschulen
  mit  Bezug  aufs  Lateinische:  Passende  Stellen  aus
Dichtern  sollen  auswendig  gelernt  und  zur  festen  Einprägung
häufig  repetiert  werden;  ebenso  in  den  oberen  Klassen  erlesene
  Abschnitte  aus  prosaischen  Autoren.?)

Die  sogenannte  Präparation  für  die  lateinische  Lektüre
muß,  um  wirklich  fruchtbar  zu  werden,  selbst  einen  Gegenstand
  der  Unterweisung  durch  den  Lehrer  bilden.  Namentlich
  wird  derselbe  bei  dem  Auftreten  eines  neuen  Schriftstellers
  den  Schüler  anleiten,  wie  er  sich  des  Verständnisses
mit  einziger  Hilfe  des  Wörterbuches,  der  Grammatik  und
etwa  eines  zweckmäßigen  Kommentars  zu  bemächtigen  habe,
und  auch  sonst  schwierigere  Stellen  lieber  vorher  besprechen,
als  den  Schüler  veranlassen,  daß  er  zu  unerlaubter  Nachhilfe,
wie  gedruckten  Übersetzungen,  seine  Zuflucht  nehme.)

Wenn  manche  Lehrer  auf  häusliche  lateinische  Arbeiten
ganz  verzichtet  und  sich  auf  Extemporalien  beschränkt  haben,
so  ist  andererseits  daran  zu  erinnern,  daß  es  eine  sehr  fruchtbare
  Übung  namentlich  für  die  mittleren  und  oberen  Klassen
ist,  unter  Hinzuziehung  des  Schriftstellers,  des  Lexikons  und
der  Grammatik  in  selbständiger  Arbeit  einen  geeigneten  Text
ins  Lateinische  zu  übersetzen.  Auch  ist  davon  keinerlei
Überbürdung  zu  besorgen,  sofern  nur  in  der  Bestimmung  der
übrigen  Aufgaben  darauf  die  erforderliche  Rücksicht  genommen
  wird.°)

In  bezug  auf  alle  schriftlichen  Arbeiten  muß  festgehalten
werden,  daß  den  Schülern  nur  solche  aufgegeben  werden,
welche  nachher  auch  vom  Lehrer  durchgesehen  werden.*)

Für  den  griechischen,  französischen  und  englischen
Unterricht  gelten  dieselben  Vorschriften  wie  fürs  Lateinische.°)
ad  Geschichte  (Lehrplan  der  Gelehrtenschulen):  Eine

1  Joos  S.  82.  ?°)  Joos  S.  87.  °)  Joos  S.  88.  4)  Joos  S.  89.  °)  Joos
S.  91,  92  u.  114.