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Überbürdung  des  Gedächtnisses  mit  Namen  und  Zahlen  ist
zu  vermeiden.?)

ad  Geographie  (Lehrplan  der  Gelehrtenschulen):  Bei
dem  geographischen  Unterricht  muß  zwar  für  die  unerläßliche
  Einprägung  von  Namen  und  Zahlen  das  bloße  Gredächtnis
  vielfach  in  Anspruch  genommen  werden,  doch
soll  auch  hier,  besonders  bei  weniger  bedeutenden  Partien,
Maß  gehalten  werden.?)

ad  Mathematik  (Lehrplan  der  Gelehrtenschulen):  Anforderungen
  an  häuslichen  Fleiß  sind  in  Sexta  und  Quinta
keine  zu  machen;  in  den  übrigen  Klassen  sind  solche  statthaft
  bis  zu  dem  Maße,  welches  sich  aus  der  gleichmäßigen
Verteilung  der  jeweils  verordnungsmäßig  angesetzten  Zeit
zu  häuslichen  Arbeiten  unter  die  dieselben  erheischenden
Lehrstunden  überhaupt  ergibt.  Hausaufgaben  sind  in  der
Regel  vorher  in  der  Lehrstunde  durchzusprechen;  die  Anleitungen
  zu  denselben  sind  derart  u  geben,  daß  der
Schüler  ohne  zu  lange  dauerndes  Suchen  die  Lösungen
finden  muß.®)

adAbiturientenexamenandenGelehrtenschulen:
In  denjenigen  Lehrgegenständen,  welche  vorzugsweise  das
Gredächtnis  in  Anspruch  nehmen,  muß  durch  planmäßige
Wiederholungen  während  der  letzten  Schuljahre  dafür  gesorgt
  werden,  daß  der  zu  erlernende  Stoff  schon  vorher
angeeignet  und  befestigt  worden  ist,  so  daß  nicht.  unmittelbar
  vor  der  ‚Prüfung  umfassende  "Wiederholungen  nötig
werden.)

ad  Deutsch  in  den  Oberrealschulen:  Um  der  Lektüre
  den  erforderlichen  Umfang  zu  geben,  muß  der  häusliche
  Fleiß  der  Schüler  in  Anspruch  genommen  werden;
doch  ist  genau  zu  bestimmen,  was  die  Schüler  zu  Hause
lesen  und  auf  welche  Punkte  sie  dabei  ihre  Aufmerksamkeit
  richten  sollen.  Die  zu  Hause  gelesenen  Stücke  müssen
in  der  Klasse  eingehend  besprochen  werden.®)

ad  Französisch  in  den  Öberrealschulen:  Zur
Unterstützung  des  häuslichen  Fleißes  und  zur  Förderung

S.

1)  Joos  S.  93.  ®)  Joos  S.  94.  °)  Joos  S.  96,  4)  Joos  S.  ı20.  5)  Joos
274.