—  9  —

der  Selbsttätigkeit  der  Schüler  können  schon  von  den  ersten
Wochen  an  im  Anschlusse  an  die  laufenden  Lektionen  oder
auch  in  Öfterer  Zusammenfassung  des  durchgenommenen
Stoffes  häusliche  Übungen  mannigfacher  Art,  aber  in  beschränkter
  Ausdehnung  unter  Berücksichtigung  des  Alters
und  der  geistigen  Entwicklung  der  Schüler  verlangt  und
stufenweise  erweitert  werden.!)

Strafarbeiten  (Schreiben  oder  Memorieren)  sind  unstatthaft.


Bayern.

Die  grundlegenden  Vorschriften  für  die  häusliche  Beschäftigung
  der  Schüler  der  humanistischen  Unterrichtsanstalten
  sind  in  $  28  der  Schulordnung  für  die  humanistischen
  Gymnasien  im  Königreich  Bayern  vom
23.  Juli  1891  enthalten.?)  Es  heißt  dort...  den  Schülern
ist  alle  vierzehn  Tage:  in  den  unteren  fünf  Klassen,  jeden
Morrat  in  den  oberen  vier  Klassen  eine  deutsche  Hausaufgabe
  zugeben,  welche,  wie  die  Schulaufgaben,  von  dem  Lehrer
zu  korrigieren  und  in  der  Klasse  durchzusprechen  ist.  Auch
aus  den  übrigen  sprachlichen  Unterrichtsgegenständen  und
aus  der  Mathematik  sind  den  Schülern  kleinere  häusliche
Aufgaben  zur  Einübung  des  Lehrstoffes  und  zur  Anregung
der  eigenen  Tätigkeit  zu  geben.  Dieselben  hat  der  Lehrer
zu  kontrollieren,  indem  er  auch  außerhalb  der  Schulstunden
die  Hefte  partienweise  einer  Durchsicht  unterzieht.  Dabei
ist  auf  Ordnung  und  auf  Reinlichkeit  der  Schrift  zu  achten.
Eine  Häufung  der  Schulaufgaben  zu  gleicher  Zeit  ist  tunlichst
zu  vermeiden,  wo  mehrere  Lehrer  in  einer  Klasse  beschäftigt
sind,  haben  sich  dieselben  zu  diesem  Behufe  miteinander  zu
verständigen.)

Ähnliche  Vorschriften  sind  für  die  Schüler  der  Realgymnasien
  und  Realschulen  in  den  einschlägigen  Schulordnungen
  vorgesehen.

1)  Joos  S.  278,  415.

%)  Laut  der  mir  durch  das  Geheime  Sekretariat  des  Königl.  bayr.  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  gewordenen
Antwort.

©)  Vergl.  Ministerialblatt  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  im  Königreich
  Bayern  1891,  No.  20,  S.  264.