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Eisaß-Lothringen.

Bezüglich  der  Hausaufgaben  an  den  höheren  Schulen  in
Elsaß-Lothringen  sind  maßgebend  ı)  das  Regulativ  vom
20.  Juni  1883  und  2)  die  Ordnung  der  Lehraufgaben
und  die  Verteilung  der  Lehrstunden  vom  ı0.  Januar
1905.1)  Ersteres  ist  enthalten  in  den  Allgemeinen  Vorschriften
  für  die  höheren  Schulen  in  Elsaß-Lothringen
  (Straßburger  Druckerei  und  Verlagsanstalt  1905);
letzteres  ist  in  No.  5  des  Zentral-  und  Bezirksamtsblattes
für  Elsaß-Lothringen,  Jahrgang  1905,  abgedruckt.

In  dem  Regulativ  heißt  es:  Der  Direktor  hat  insbesondere
  zu  verhüten,  daß  die  häusliche  Arbeitszeit  der  Schüler
über  das  zulässige  Maß  hinaus  in  Anspruch  genommen  wird.?)
Die  Aufgaben  für  die  häusliche  Arbeit  müssen  so  bemessen
werden,  daß  ein  Schüler  von  durchschnittlicher  Begabung  zu
ihrer  Lösung  höchstens  die  nachstehende  Zahl  von  Stunden
in  der  Schulwoche  gebraucht:

Während  d.  Lebensj.  Entsprechend  der  Klasse  Häusl.  Arbeitsstunden
7,8  3.,  2.  Vorschulklasse  $%  Stunden  wöchentl.

9  I.  n  5—6  ”  n

10,  II  Sexta,  Quinta  —  Realklasse  6,  5  8  n  »

12,  13,  14  Quarta,  Tertia  —  Realklasse  4,  3,  2  12  „  „

I5,  16,  17,  18  Sekunda,  Prima  —  Realklasse  ı  ı2—ı8  „  „

Die  Befolgung  dieser  Vorschriften  ist  seitens  der  Ordinarien
  streng  zu  überwachen.

Vom  Vormittag  zum  Nachmittag  desselben  Tages  dürfen
keine  Arbeiten  aufgegeben  werden.  Der  Sonntag  ist  von
Schularbeiten  ganz  frei  zu  halten.  Für  die  Dauer  der  Osterund
  Sommerferien  sind  Aufgaben  in  mäßigem  Umfange  zulässig;
  den  Schülern  der  oberen  Klassenstufe  soll  während
dieser  Ferien  Zeit  bleiben  zu  freiwilligen  Arbeiten.?)

Beachtenswert  ist  die  Bestimmung,  daß  kein  Schüler  an
mehr  als  2  fakultativen  Lehrstunden  in  der  Woche  teilnehmen
  darf.

Bekanntlich  kommt  für  die  Verminderung  der  Hausarbeit

!)  Antwort  des  Oberschulrates  für  Elsaß-Lothringen  auf  meine  Eingabe.

#)  Allgemeine  Vorschriften  für  die  höheren  Schulen  in  Elsaß-Lothringen,
  S.  9.

®),  Ebenda  S.  ıı  u.  12.