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Als  Maximum  der  Durchschnittsarbeitszeit  für  der  Tag  bestehen
  folgende  Normen;
Für  Oberprima  bis  Obersekunda  3  Stunden  täglich,
„  Untersekunda  und  Obertertia  2!/,  „  s

»  Untertertia  und  Quarta  2  „  PR
„  Quinta  und  Sexta  ı  Stunde  N).
Hessen.

Die  Verordnungen  der  Abteilung  für  Schulangelegenheiten
  Großherzogl.  Hessischen  Ministeriums  des  Innern  bezüglich
  der  Frage  der  Hausaufgaben  an  den  höheren  Lehranstalten
  finden  sich  in  ihrer  letzten  Fassung  inL.  Nodnagel,
Geh.  Oberschulrat:  Das  höhere  Schulwesen  im  Großherzogtum
  Hessen,  Gießen  ı903,  Emil  Roth.  Dort  heißt
es  (in  einem  Amtsblatt  vom  23.  Februar  ı883,  betreffend
die  Feststellung  des  bei  den  höheren  Lehranstalten
für  die  häuslichen  Arbeiten  einzuhaltenden  MaBes
und  die  Maßregeln  zur  Verhütung  einer  Überschreitung
  dieses  Maßes?):  |

l.  Festsetzung  des  für  die  häuslichen  Arbeiten.  einzuhaltenden
  Maßes.
ı.  Die  Fertigung  der  häuslichen  Arbeiten  darf  höchstens
in  Anspruch  nehmen

a)  bei  den  Schülern  der  Vorschule  (6—g  Jahre)  eine  halbe
Stunde  bis  40  Minuten  den  Schultag  oder  3—4  Stunden
  die  Woche;

-  b)  bei  den  Schülern  der  VI  und  V(9—ıı  Jahre)  ı  Stunde

den  Schultag  oder  6  Stunden  die  Woche;

c)  bei  den  Schülern  der  IV  und  IIb  (11—ı3  Jahre)  zwei
Stunden  den  Schultag  oder  ı2  Stunden  die  Woche;

d)  bei  den  Schülern  der  IHa  und  Ib  (13—ı5  Jahre)
2!/,  Stunden  den  Schultag;

e)  bei  den  Schülern  der  IIa,  Ib  und  Ia  (15—ı8  Jahre)
3  Stunden  den  Schultag  oder  ı8  Stunden  die  Woche.

1)  Laut  einer  mir  seitens  der  Direktion  der  Oberrealschule  Hamburg  erteilten

  Auskunft,
r),  Nodnagel,  Geh.  Oberschulrat,  Das  höhere  Schulwesen  im  Großh.

Hessen,  Gießen  1903,  Emil  Roth,  S.  189.
Roller,  Hausaufgaben  und  höhere  Schulen.  8