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falls  sich  mit  den  Angehörigen  der  Schüler  zur  Abstellung
des  Mißstandes  ins  Benehmen  zu  setzen.

Eine  pünktliche  Beachtung  der  vorstehend  getroffenen
Anordnungen  muß  zweifellos  zum  Wohl  der  Schüler  wie  der
Schule  den  wichtigen  Erfolg  haben,  daß  eine  Überbürdung
der  Schüler  mit  häuslichen  Arbeiten  vermieden  wird.  Wir
müssen  deshalb  auch  mit  aller  Bestimmtheit  erwarten,  daß
diese  Anordnungen  von  allen  Lehrern  auf  das  gewissenhafteste
  befolgt  werden,  daß  die  Direktoren  der  höheren  Lehranstalten
  die  pünktliche  Beachtung  dieser  Anordnungen  auf
das  sorgfältigste  überwachen,  auf  der  genauen  Durchführung
derselben  mit  allem  Nachdruck  bestehen  und  Fälle  grober
oder  wiederholter  Zuwiderhandlung  uns  alsbald  zur  Anzeige
bringen.

Sie  wollen  sich  hiernach  bemessen  und  sämtliche  an
Ihrer  Anstalt  wirkenden  Lehrer  hiernach  —  unter  Mitteilung
eines  Exemplars  dieses  Ausschreibens  —  entsprechend  bedeuten
  und  instruieren.!)

In  ähnlichem  Sinne  wie  das  eben  wiedergegebene  Amtsblatt
  vom  23.  Februar  1883  äußert  sich  schon  eine  Verfügung
  vom  22.  Februar  1877,  die  außerdem  noch  folgenden
  wichtigen  Passus  enthält:  Es  ist  darauf  zu  achten,  daß
in  eine  Klasse  nicht  Schüler  aufgenommen  werden,  welche
für  dieselbe  nicht  hinreichend  vorgebildet  sind  und  daher  nur
mit  besonderer  Anstrengung  und  größerem  Zeitaufwand  die
Klassenaufgaban  bewältigen  können.  Eine  Ausnahme  hiervon
  kann  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  bei  dem  betreffenden
  Schüler  vorgerücktes  Lebensalter  und  eine  kräftige
  leibliche  und  geistige  Konstitution  erwarten  läßt,  daß
die  an  denselben  zu  stellenden  gesteigerten  Anforderungen
seine  Gesundheit  nicht  schädigen  werden.?)

1)  Vergl.L.  Nodnagel:  Das  höhere  Schulwesen  im  Großherzogtum  Hessen,
Gießen  1903,  Emit  Roth,  S.  189  ff.

N)  Zu  No,  M.  J.  S.  3117  am  22,  Febr.  1877  betreffend:  Die  Feststellung
des  bei  den  Gymnasien  für  die  häuslichen  Arbeiten  einzuhaltenden  Maßes;  abgedruckt
  in  den  Verhandlungen  der  Kommission  zur  Prüfung  der
Frage  der  Überbürdung  der  Schüler  höherer  Lehranstalten  des
Großherzogtums  (Hessen).  Darmstadt,  Buchhandlung  des  Staatsverlags,
1883,  S.  zo  u.  21.