—  19  —

wendiglernen  von  einzelnen  Daten  und  Zahlen,  das  Anfertigen
von  Rechnungen  und  dergleichen  auf  das  Notwendigste  beschränkt
  werde  (vergleiche  auch  das  Amtsblatt  vom  23.  Februar
  1883  bei  Nodnagel,  S.  192).!)

Die  sogenannten  freiwilligen  Arbeiten  haben  für  die
Oberklassen  und  die  begabteren  Schüler  ihren  Wert.  Wenn
aber  von  allen  Lehrern  und  in  allen  Lehrgegenständen  die
Kräft  der  Schüler  innerhalb  und  außerhalb  der  Schule  so  in
Anspruch  genommen  wird,  wie  jetzt  meistens  geschieht,  so
bleibt  für  solche  freiwillige  Arbeiten  keine  Zeit  oder  höchstens
in  den  längeren  Ferien.  Mit  diesen  sogenannten  freiwilligen
Arbeiten  wird  zudem  erfahrungsgemäß  häufig  geradezu  ein
moralischer  Zwang:  ausgeübt,  der  gerade  dann  am  leichtesten
Überlastung  der  Schüler  veranlaßt,  wenn  die  Anregung  zu
diesen  Arbeiten  von  einem  Lehrer  ausgeht,  der  auf  seine
Schüler  einen  vorzugsweise  kräftigen  sittlichen  Einfluß  ausübt.
Wir  geben  daher  Ihrer  Erwägung  anheim,  ob  nicht  diese
Arbeiten  gänzlich  abzustellen  oder  wenigstens.  ‚auf  .die  Zeit
der  längeren  Ferien  zu  beschränken  sind  und  ob  sich  nicht
an  deren  Stelle  für  die  obersten  Klassen  die  Einrichtung  von
sogenannten  Studientagen  empfehlen  dürfte.  Jedenfalls  müssen
wir  darauf  bestehen,  daß  die  freiwilligen  Arbeiten  während
der  Schulzeit  nur  insoweit  zulässig  sind,  als  das  festgesetzte
Maß  der  Arbeitszeit  nicht  überschritten  wird.?)

Ein  L.  A.  vom  26.  April  ı889  betreffend:  Die  Protokolle
  über  die  Verteilung  der  häuslichen  Arbeiten
(vergl  auch  diese  Arbeit  Seite  35)  hat  folgenden  Wortlaut:

Bei  den  seitens  unseres  Referenten  vorgenommenen  Inspektionen
  hat  es  sich  ergeben,  daß  die  Protokolle  über  die
Verteilung  der  häuslichen  Arbeiten  vielfach  den  Forderungen
unseres  Ausschreibens  vom  23.  Februar  ı883  zu  No.  M.  ].
464ı  nicht  entsprechen.  Insbesondere  ist  es  dabei  aufgefallen,
daß  diese  Protokolle  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  nur  eine
ziffermäßige  Zusammenstellung  der  Arbeitszeit  enthalten,  nicht
aber  Angaben  darüber,  worin  die  jene  Zeit  in.  Anspruch
nehmenden  Arbeiten  bestehen.  Dadurch  haftet  diesen  An-1)

  Ebenda  S.  25.  ?)  Ebenda  S,  26.