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Geographie:  Die  Überladung  mit  einer  allzu  großen
Fülle  von  politischem  und  statistischem  Material  ist  zu  vermeiden
  (Lehrpl.  f.  Realgymn.  u.  Realsch.).!)  Bezüglich  der
Repetition  ist  dasselbe  zu  berücksichtigen,  wie  bei  der  Geschichte
  (Realgymn.)?)

Evang.  Religionsunterricht:  Für  das  Memorieren
gilt  der  Grundsatz,  daß  nichts  dem  Gedächtnis  eingeprägt
werden  darf,  was  nicht  wenigstens  dem-'Woertsinn  nach  von
den  Schülern  verstanden  ist.  Eine  Überlastung  des  Gedächtnisses
  ist  zu  vermeiden.?)  Bibelsprüche  sind  im  ganzen  200
bis  250  einzuprägen.?°)  Das  Lernen  von  Liedern  und  Sprüchen
  findet  bis  Obertertia  statt.®)

Lippe-Detmold.

In  Lippe-Detmold  gibt  es  keine  Bestimmungen  über
die  Regelung  der  Hausaufgaben.  Die  Aufsicht  über  die
höheren  Schulen  wird  von  der  Lippischen  Regierung  mit
Hilfe  eines  preußischen  Provinzialschulrates  in  Münster  als
Landesherrlichen  Kommissars  geführt.  In  der  Regel  richtet
man  sich  nach  den  bezüglichen  preußischen  Bestimmungen.*)

Lübeck.
In  Lübeck  bestehen  keine  Verordnungen  über  die  Hausaufgaben.
  Im  allgemeinen  lehnt  man  sich  an  die  preußischen
Vorschriften  an.?)

Mecklenburg-Schwerin.

Besondere  Verordnungen  betreffis  Regelung  der  Hausaufgabenfrage
  sind  seitens  des  Großherzogl.  Justiz-Ministeriums
  nicht  erlassen.  Für  dieselbe  sind  im  wesentlichen  die
in  den  preußischen  Lehrplänen  vom  Jahre  ıg01ı  enthaltenen
Bestimmungen  maßgebend.®)

Mecklenburg-Strelitz.

Es  sind  weder  Verordnungen  über  Hausaufgaben  erlassen,

noch  findet  Anlehnung  an  auswärtige  Verordnungen  statt.

2!)  Nodnagel  S.  ı5ı  u.  164.  ?)  Nodnagel  S.  ı5ı.  2°)  Nodnagel  S.  170.

*)  Antwort  der  Fürstl.  Lippischen  Regierung  auf  meine  Eingabe.

5)  Antwort  der  Oberschulbehörde  der  Freien  Reichsstadt  Lübeck  auf
meine  Eingabe.

©)  Antwort  des  Großherzogl.  Mecklenb.-Schwerin.  Justizministeriums  auf
meine  Eingabe.