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rung,  sobald  sich  zeigt,  daß  die  Feststellung  nicht  entsprechend
getroffen  war.

Für  die  Grenze  der  Zeitdauer  aber,  über  welche  hinaus
die  Schüler  auf  den  einzelnen  Stufen  nicht  dürfen  in  Anspruch
  genommen  werden,  haben  die  Lehrerkollegien  die  von
der  Wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen
  in  dieser  Hinsicht  abgegebenen  Erklärungen  als  maßgebend
  zu  betrachten!).  Die  wissenschaftliche  Deputation  hat
hierbei,  entsprechend  dem  von  ihr  einzuhaltenden  medizinischen
  Gesichtspunkte,  die  auf  die  Lektionen  und  die  auf  die
häusliche  Beschäftigung  seitens  der  Schüler  zu  verwendende
Zeit  zusammengefaßt  und,  abgesehen  von  den  Vorschulklassen,
für  die  unterste  Stufe  der  höheren  Schulen  6  Stunden,  für  die
obersten  8  Stunden  als  das  Maximum  der  Zeitdauer  bezeichnet,
bis  zu  welcher  die  Schulen  durch  Lektionen  und  durch  häusliche
  Beschäftigung  zusammen  in  Anspruch  genommen  werden
dürfen.  Für  die  Praxis  der  Schulen  ist  es  erforderlich,  aus
dieser  Erklärung  das  Maß  für  die  Zeitdauer  der  häuslichen
Beschäftigung  herauszuziehen.  Die  von  den  meisten  Königl
Provinzial-Schulkollegien  empfohlene  Bestimmung,  daß  unter
vollständiger  Freilassung  der  Sonn-  und  Feiertage  die  häusliche
  Beschäftigung  der  Schüler  auf  der  untersten  Stufe  sich
auf  durchschnittlich  eine  Stunde  täglich  zu  beschränken  und
auf  der  obersten  durchschnittlich  3  Stunden  täglich  nicht  zu
überschreiten  habe,  ist  als  übereinstimmend  mit  der  in  anderer
Form  gegebenen  Erklärung  der  Wissenschaftlichen  Deputation
  anzuerkennen;  denn  wenn  in  der  obersten  Klasse  zu  den
30  obligatorischen  Lehrstunden  auch  4,  in  einzelnen  Fällen
selbst  6  Stunden  fakultativen  Unterrichts  hinzutreten,  so  können
doch,  da  es  sich  einmal  um  Zahlen  handelt,  die  zwischen  die
Lektionen  fallenden  Erholungspausen,  welche  nach  den  unter
No.  I  (Wiese-Kübler  Seite  244)  enthaltenden  Bestimmungen
sich  auf  4—4!/,  Stunden  wöchentlich  belaufen,  selbstverständlich
  nicht  in  die  Arbeitszeit  eingerechnet  werden.  Wenn  für
das  Steigern  der  zulässigen  Zeitdauer  der  täglichen  häuslichen
Arbeit  folgende  Stufenfolge  angenommen  wird:  VI--ı  Stunde,

1)  Vergl.  Wiese-Kübler,  III.  Ausgabe,  Bd.  I,  S.  307  fl.