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V  =  ı!/,  Stunden;  IV,  HIb  =  2  Stunden;  IIIa,  Ib-2?/  Stunden
IIa,  I-3  Stunden,  so  wird  dadurch  nicht  bloß  der  allmählichen
  Zunahme  der  geistigen  Kraft  und  der  Arbeitsfähigkeit
der  Schüler,  sondern  auch  den  in  den  Lehrplänen  der  Schulen
enthaltenen  Forderungen  Rechnung  getragen.

Dieses  Maß  der  Ansprüche  an  die  häusliche  Beschäftigung
  der  Schüler  würden  die  höheren  Schulen  auch  in  dem.
Falle  einzuhalten  haben.  wenn  sich  daraus  ergäbe,  daß  in  dem
einen  oder  andern  Gegenstande  der  Umfang  des  Lehrstoffes
beschränkt,  die  Höhe  des  Lehrzieles  herabgesetzt  werden,
müsse.  Aber  mit  Rücksicht  auf  die  eingehende  Erwägung,
welche  von  dem  beaufsichtigenden  und  den  ausführenden  Organen
  des  Unterrichts  der  Frage  gewidmet  ist,  darf  ich  der
von  mehreren  Seiten  nachdrücklich  betonten  Erklärung  Vertrauen
  schenken,  daß  in  den  durch  die  gegenwärtige  Organisation
  der  höheren  Schulen  bestimmten  Lehrzielen  ein  Anlaß
zur  Überbürdung  nicht  liegt,  und  daß,  sofern  die  Lehrstunden
in  der  oben  angedeuteten  Richtung  ihrer  Aufgabe  entsprechen,
das  als  äußerste  Grenze  der  Ansprüche  an  die  häusliche  Arbeit
  der  Schüler  bezeichnete  Maß  zu  sicherer  Erreichung  der
Lehrziele  für  Schüler  mittlerer  Begabung  ausreicht.

Eine  Bestimmung  über  das  Maß  der  für  die  häusliche
Beschäftigung  der  Schüler  seitens  der  Schule  zu  beanspruchenden
  Zeitdauer  läßt  sich  nicht  mit  der  gleichen  Präzision  treffen,
noch  weniger  mit  der  gleichen  Sicherheit  durchführen,  wie
etwa  die  Feststellung  der  den  einzelnen  Gegenständen  zu
widmenden  Lektionszahl.  Die  Zeit,  welche  eine  einzelne  Aufgabe
  von  einem  Schüler  mittlerer  Begabung  fordert,  ist  nicht
an  sich  zu  bestimmen,  sondern  ist  bedingt  durch  ihre  Vorbereitung
  in  den  Lektionen,  und  die  Tatsache,  daß  ein  Schüler,
welcher  diese  Vorbereitung  an  sich  hat  vorübergehen  lassen
oder  der  bei  der  Aufgabe  sitzt,  ohne  ihr  die  volle  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden,  eine  unzulässige  Zeitdauer  aufwendet,
kann  noch  nicht  die  Unzweckmäfigkeit  der  Aufgabe  beweisen.
  Nicht  jede  Mitteilung  von  Eltern  über  ungebührliche
Dauer  der  häuslichen  Beschäftigung  ihrer  Söhne  führt  zu  der
Ermittelung  einer  wirklichen  Überschreitung  in  den  Ansprüchen,
  und  andererseits  darf  das  Ausbleiben  solcher  Mit-Roller,

  Hausaufgaben  und  höhere  Schulen.  4