samkeit  zuwenden  und  dadurch  zugleich  Anlaß  haben,  den
Gregenstand  selbst  zur  Sprache  und  Erörterung  zu  bringen.

2.  Für  schriftliche  Hausarbeiten  der  Schüler  gilt
der  didaktisch  notwendige  Grundsatz,  daß  nur  solche  aufgegeben
  werden  dürfen,  die  von  dem  aufgebenden  Lehrer,
selbstverständlich  außerhalb  der  Lektionszeit,  korrigiert  werden.
  Hausarbeiten  als  Strafe  sind  nur  in  den  Fällen  aufzugeben,
  wo  die  Natur  des  zu  bestrafenden  Fehlers  es  veranlaßt,
  aber  nicht  als  das  bequemste  Strafmittel  anzuwenden.

4.  Die  Königl.  Provinzialschulkollegien  wollen  die  Direktoren
  aller  höheren  Schulen  ihrer  Provinz  auffordern,  an  den
Schluß  der  Schulnachrichten  des  nächsten  Programms  eine
Bemerkung  folgenden  Inhalts  zu  setzen:

„Die  Schule  ist  darauf  bedacht,  durch  die  den  Schülern
aufgegebene  häusliche  Beschäftigung  den  Erfolg  des  Unterrichts
  zu  sichern  und  die  Schüler  zu  selbständiger  Tätigkeit
anzuleiten,  aber  nicht  einen  der  körperlichen  und  geistigen
Entwicklung  nachteiligen  Anspruch  an  die  Zeitdauer  der
häuslichen  Arbeit  der  Schüler  zu  machen.  In  beiden  Hinsichten
  hat  die  Schule  auf  die  Unterstützung  des  elterlichen
Hauses  zu  rechnen.  Es  ist  die  Pflicht  der  Eltern  und
deren  Stellvertreter,  auf  den  regelmäßigen  häuslichen  Fleiß
und  die  verständige  Zeiteinteilung  ihrer  Kinder  selbst  zu
halten,  aber  es  ist  ebensosehr  ihre  Pflicht,  wenn  die  Forderungen
  der  Schule  das  zuträgliche  Maß  der  häuslichen  Arbeitszeit
  ihnen  zu  überschreiten  scheinen,  davon  Kenntnis  zu  geben.
Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  werden  ausdrücklich  ersucht,
  in  solchen  Fällen  dem  Direktor  oder  dem  Klassenordinarius
  persönlich  oder  ‚schriftlich  Mitteilung  zu  machen,
und  wollen  überzeugt  sein,  daß  eine  solche  Mitteilung  dem
betreffenden  Schüler  in  keiner  Weise  zum  Nachteile  gereicht,
sondern  nur  zu  eingehender  und  unbefangener  Untersuchung:
der  Sache  führt.  Anonyme  Zuschriften,  die  in  solchen  Fällen
gelegentlich  vorkommen,  erschweren  die  genaue  Prüfung  des
Sachverhaltes  und  machen,  wie  sie  der  Ausdruck  mangelnden
Vertrauens  sind,  die  für  die  Schule  unerläßliche  Verständigung
  mit  dem  elterlichen  Hause  unmöglich.“