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Schließlich  veranlasse  ich  das  Königl.  Provinzialschulkollegium,
  in  dem  Verwaltungsberichte,  der  am  Schlusse  des
Jahres  1876  über  die  Gymnasien  für  die  Jahre  1874—76  einzureichen
  ist,  und  ebenso  später  seinerzeit  in  betreff  der  Realschulen
  und  höheren  Bürgerschulen,  der  Frage  über  das
richtige  Maß  der  häuslichen  Beschäftigung  der  Schüler  seine
besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.'!)

Bezüglich  der  Strafarbeiten  sei  weiter  die  Zirkular-Verfügung
  des  Königl.  Provinzialschulkollegiums  zu
Koblenz  vom  ıo.  November  ı865*)  erwähnt:  „Es  kann
der  Aufmerksamkeit  der  Direktion  nicht  entgangen  sein,  daß
von  Lehrern,  denen  es  an  Kenntnis  der  jugendlichen  Gemütsart
  oder  an  geistiger  Autorität  über  die  Schüler  fehlt,
öfter  als  man  erwarten  möchte,  ein  verderblicher  Mißbrauch
mit  sogenannten  Strafarbeiten  geübt  wird;  wir  finden  uns
aber  veranlaßt,  auch  unsererseits  auf  diesen  Mißbrauch  hinzuweisen
  und  der  Direktion  zu  erklären,  daß,  indem  sie  demselben
  wehrt,  sie  unseres  Einverständnisses  sicher  sein  kann.

Es  kann  nicht  in  Frage  kommen,  daß  wenn  ein  Schüler
verständig  bemessenen  Aufgaben  aus  Trägheit  oder  Leichtsinn
nicht  genügt,  er  dazu  gezwungen  werden  muß.  Wenn  aber
häusliche  Arbeiten,  die  nur  für  den  Zweck  aufgegeben
werden  dürfen,  den  Schüler  in  planmäßiger  Weise  in  seinen
Kenntnissen  zu  befestigen  und  zu  fördern,  ihm  als  Strafe  für
Fehler  oder  Vergehen  auferlegt  werden,  zu  denen  die  aufgegebene
  Arbeit  in  keiner  Beziehung  steht,  so  kann  ein  derartiger
  Mißgriff  nur  die  Wirkung  haben,  die  häuslichen  Arbeiten
  dem  Schüler  widerwärtig  zu  machen,  während  die
Schule  es  zu  erstreben  hat,  daß  der  Schüler  in  denselben
eine  willig  vorzunehmende  Förderung  seiner  Bildung  erkennt.
Es  geht  dieser  Misgriff  indeß  zuweilen  so  weit,  daß  ein
massenhaftes  Abschreiben  oder  Niederschreiben  trivialer  Sätze,
Paradigmen  u.  dgl,  oder  gar  von  Katechismusstücken,  von
Abschnitten  der  biblischen  Geschichte,  von  Kirchenliedern
oder  anderen  Geschichten  usw.  einem  Schüler  als  Strafe  auferlegt
  wird.  Wir  dürfen  uns  überzeugt  halten,  daß  die  Di-1)

  Wiese-Kübler,  Bd.  I,  S.  257,  *)  Ebenda  S.  255.