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und  rege  zu  erhalten.  Infolge  dessen  versuchen  viele  Lehrer
ihren  Schülern  durch  eine  die  leibliche  und  geistige  Gesundheit
  schädigende  Menge  von  schriftlichen  Arbeiten  die  erforderlichen
  Kenntnisse  beizubringen.

Die  schriftlichen  Arbeiten  bedürfen  hiernach  einer
besonderen  Beaufsichtigung.  Es  wird  deren  Zahl  und  Ablieferungszeit
  behufs  Vermeidung  einer  etwaigen  Überbürdung
  am  Anfange  jedes  Semesters  zu  bestimmen  und  die
Einforderung  überflüssiger  Arbeiten,  wozu  auch  die  sogenannten
  Strafarbeiten  gehören,  zu  untersagen  sein.  Die  Pflicht
der  Herren  Direktoren  usw.  aber  ist  es,  mit  Strenge  darauf
zu  halten,  daß  demgemäß  verfahren  und  in  den  einzelnen
Aufgaben,  insbesondere  auch  in  den  Ferienarbeiten,  das
zulässige  Maß  nicht  überschritten  werde.

Auch  in  der  Verteilung  der  zur  mündlichen  Wiederholung
  bestimmten  Abschnitte  berücksichtigen  einzelne  Lehrer
nicht  selten  zu  wenig  die  Leistungsfähigkeit  der  Schüler.
Namentlich  gilt  dies  vom  Geschichtsunterricht.  Es  wird  in
:keinem  Falle  zu  dulden  sein,  daß  auf  Wiederholung  des
Unterrichtsstoffes  erst  gegen  das  Ende  des  Semesters  Bedacht
genommen  werde.  Das  zu  wiederholende  Pensum  wird  vielmehr
  in  kürzere  Abschnitte  zu  zerlegen  und  in  angemessener
Weise  auf  das  ganze  Semester  zu  verteilen  sein.

Endlich  ist  der  Erteilung  des  Privatunterrichts  eine
besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen.  Sobald  der  Lehrer
seine  Amtspflichten  mit  Sorgfalt  und  Treue  erfüllt,  wird  eine
private  Unterweisung  der.  Schüler  in  der  Regel.  nicht.  nötig
sein.  Erscheint  indeß  eine  solche  durch  besondere  Umstände
geboten,  worüber  die  Herren  Direktoren  usw.  nach  Anhörung
der  betreffenden  Lehrer  zu  entscheiden  haben,  so  ist  darauf
zu  halten,  daß  dadurch  das  Maß  der  häuslichen  Arbeiten
nicht  übermäßig  vermehrt  werde.

Die  Kontrolle  darüber,  ob  Lehrer  durch  Übernahme  von
Privattätigkeit  an  der  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  behindert
und  infolge  dessen  zur  Überbürdung  der  Schüler  mit  häuslichen
  Arbeiten  gedrängt  werden,  haben  die  Herren  Direktoren
  usw.  nicht  außer  acht  zu  lassen,  sollten  in  bezug  hierauf