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Maßes  ermöglichen  dem  Direktor  und  dem  Klassenlehrer
die  genau  zu  führenden  Klassenbücher.?)

Reuß  älterer  Linie.
Es  bestehen  keinerlei  Verordnungen  über  die  Regelung
der  Hausaufgaben  an  höheren  Lehranstalten.?)

Reuß  jüngerer  Linie.
In  der  Hausaufgabenfrage  für  die  höheren  Lehranstalten
des  Fürstentums  gelten  zur  Zeit  die  für  Preußen  (vergl.  dort)

erlassenen  Bestimmungen.°)

Sachsen  (Königreich).

Die  wichtigsten  Gesetze  und  Verordnungen  für  die
höheren  Lehranstalten  Sachsens  sind  in  J.  F.  Kretzschmar,
Geh.  Regierungsrat:  Das  höhere  Schulwesen  im  Königreich
  Sachsen  ([Juristische  Handbibliothek  B.  158]  Leipzig,
Roßberg’sche  Verlagsbuchhandlung  1903)  gesammelt  worden.

Allgemein  gültig  in  der  Hausaufgabenfrage  für  sämtliche
Anstalten  sind  folgende  Verordnungen:

Insbesondere  hat  der  Ordinarius  durch  Vereinbarung  mit
den  übrigen  in  der  Klasse  unterrichtenden  Lehrern  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Aufgaben  zu  häuslichen  Schularbeiten  das
zulässige  Maß“)  nicht  überschreiten  und  auf  die  einzelnen
Wochentage  möglichst  gleichmäßig  sich  verteilen.  Den
einzelnen  Anstalten  bleibt  überlassen,  zur  besseren  Kontrolle
hierüber  für  jede  Klasse  einen  Arbeitsplan  festzustellen  und
in  derselben  aushängen  zu  lassen  (Verord.  a.  d.  J.  1877).°)

Strafarbeiten  sind  zulässig,  sie  sind  unter  den  Schulstrafen
  angeführt  (Verord.  a.  d.  Jahre  1877).®)

Ferienarbeiten  (Verord.  a.  d.  J.  1882).

ı)  Ferienarbeiten  sind  nur  während  der  Sommerferien

aufzugeben  und  dergestalt  zu  beschränken,  daß  der

!)  Ebenda  S.  74.
2)  Antwort  des  Fürstl.  Reuß-Plaui.  Konsistoriums  auf  meine  Eingabe.
n  ®)  Antwort  des  Fürstl.  Ministeriums,  Abteilung  für  Kirchen-  und  Schulsachen.

4)  Über  das  zulässige  Maß  findet  sich  bei  Kretzschmar  nichts.
5)  Kretzschmar  S.  104.
6)  Kretzschmar  S.  113.