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auferlegt,  nach  dieser  Seite  besonders  wachsam  zu  sein,  korrigierte
  Schülerarbeiten  häufig  anzusehen  und  in  jedem  Halbjahre
  einmal  eine  auf  alle  Fächer  und  Klassen  sich  erstreckende
  Revision,  wenn  nicht  aller,  so  doch  ausgewählter
Schülerhefte  vorzunehmen.  Ist  ein  Lehrer  ungeachtet  wiederholter
  Vermahnung  unpünktlich  oder  nachlässig  in  Besorgung
der  Korrekturen,  so  hat  der  Rektor  Anzeige  darüber  bei
dem  Ministerium  zu  erstatten?).

Das  Kultus-Ministerium  trifft  hierdurch  bezüglich  der  Zahl
der  von  den  Schülern  der  Gymnasien  in  jedem  Schuljahre  zu
liefernden  regelmäßigen  schriftlichen  Arbeiten  ausschließlich
der  halbjährigen  Prüfungsarbeiten  im  engen  Anschlusse  an
die  von  den  Rektoren  unter  dem  22.  Januar  d.  ]J.  gestellten
Anträge  für  die  Zeit  von  Ostern  1899  bis  auf  weiteres  die
unter  ®)  nachfolgenden  Bestimmungen.  Den  Rektoren  wird
die  Verpflichtung  auferlegt,  für  deren  gewissenhafte  Einhaltung
  und  für  eine  angemessene  Verteilung  der  zu  stellenden
Aufgaben  auf  die  einzelnen  Wochen  des  Schuljahres  (Lehrund
  Prüfungsordnung  $  46  Abs.  3)  [vergl.  S.  73  den  Absatz
über  *]  Sorge  zu  tragen.

Die  Unterscheidung  zwischen  Klassenarbeiten  und  Schularbeiten,
  soweit  sie  nicht  in  nachstehendem  bereits  gemacht
ist,  haben  die  Schulen  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  vorzunehmen
  (Verord.  d.  Kult.-Min.  vom  ı8.  Febr.  1899.)

©)

Klassen|  Deutsch  |  Lateinisch  |  Griechisch  |  Französisch  |  Matbemagk
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s.  Anm.  3
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s.  Anm.  3

1)  Kretzschmar  S.  197.