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Schaumburg-Lippe.

Über  die  Regulierung  der  Arbeitszeit  am  Fürstlichen
Gymnasium  und  Realgymnasium  in  Bückeburg  trifft  der  $  ı0
der  Schulordnung  für  diese  Anstalten  vom  Jahre  ı905  Entscheidung);
  darin  heißt  es:  An  den  Wochentagen  ist  im
Sommerhalbjahr  die  Zeit  von  3—5  Uhr,  soweit  sie  nicht  durch
Schulstunden  besetzt  ist,  im  Winterhalbjahr  von  6  Uhr  an  zur
häuslichen  Arbeit  zu  verwenden.

Weitere  Bestimmungen  sind  nicht  vorhanden.?)

Schwarzburg-Rudolstadt.

Besondere  behördliche  allgemeine  Bestimmungen  über
Hausaufgaben  gibt  es  nicht.  Für  das  Gymnasium  zu  Rudolstadt
(vermutlich  auch  für  das  Realprogymnasium  zu  Frankenhausen)
sind,  wie  in  anderen  schultechnischen  pädagogisch-didaktischen
  Fragen  die  preußischen  Bestimmungen  maßgebend.°)

Schwarzburg-Sondershausen.

Es  bestehen  keine  besonderen  Verordnungen  über  die
Regelung  der  Hausaufgaben.  Wie  in  allen  anderen  die
höheren  Schulen  betreffenden  Fragen  schließt  man  sich  auch
in  dieser  Hinsicht  den  preußischen  Bestimmungen  an.)

Waldeck  und  Pyrmont.

Das  höhere  Schulwesen  in  den  beiden  Fürstentümern  ist
der  Aufsicht  des  Königl.  Provinzialschulkollegiums  zu  Cassel
unterstellt.)  Es  kommen  demnach  für  dieselben  die  preußischen
  Verordnungen  in  Betracht.

Weimar.  |

Im  Jahre  ı879  wurde  die  Arbeitszeit  für  die  einzelnen

Klassen  höherer  Lehranstalten  in  der  Weise  festgesetzt,  daß

1)  Antwort  d.  Fürstl.  Schaumb.-Lipp.  Ministeriums  auf  meine  Eingabe.

2)  Ebenda.

®)  Antwort  der  Direktion  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt,  erteilt  im  Auftrage
  des  Fürstl.  Schwarzb.-Rudolstädt.  Ministeriums,  Abteilung  für  Kirchenund
  Schulsachen,  auf  meine  Eingabe.

4)  Antwort  des  Fürstl.  Schwarzb.-Sondersh.  Ministeriums,  Abteilung  für
Kirchen-  und  Schulsachen,  auf  meine  Eingabe.

5)  Antwort  des  Landesdirektors  der  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont
auf  meine  Eingabe.