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verwendende  Zeit,  bei  den  jüngeren  Schülern  auch  auf  die
einzelnen  Wochentage  zu  erstrecken  haben  wird.  Hierbei
sind  alle  diejenigen  Lehrer  zu  hören,  welche  an  der  betreffenden
  Klasse  solchen  Unterricht  erteilen,  bei  dem  Hausaufgaben
in  Betracht  kommen;  die  schließliche  Entscheidung  über  die
Festsetzung  hat  der  Rektor  zu  treffen.  Dabei  ist  besonders
auch  darauf  zu  achten,  daß  diejenigen  Arbeiten,  welche
nicht  wöchentlich  regelmäßig  wiederkehren,  also  Aufsätze,
schriftliche  oder  mündliche  Prüfungen  über  größere  Abschnitte
  u.  ä.,  mit  den  sonstigen  Aufgaben  so  in  Übereinstimmung
  gebracht  werden,  daß  die  zulässige  Stundenzahl
nicht  überschritten  wird.

Dafür,  daß  die  hiernach  festgesetzten  Zeiten  auch  wirklich
eingehalten  werden,  liegt  die  dauernde  Fürsorge  zunächst  dem
Klassenlehrer  ob,  welcher  sich  zu  diesem  Zweck  mit  den
andern  Lehrern  der  Klasse  beständig  in  Beziehung  erhalten
und  etwaige  Anstände  dem  Rektor  zur  Entscheidung  vorlegen
wird.  Durch  Erkundigung  bei  den  Schülern  und  bei  geeigneten
  Eltern  von  Schülern,  wo  er  dazu  passende  Gelegenheit
  hat,  wird  er  sich  darüber  dauernd  auf  dem  laufenden
erhalten,  ob  das  Maß  von  Zeit,  welches  die  Schüler  tatsächlich
für  die  Hausaufgaben  aufwenden  müssen,  mit  den  dafür  ausgesetzten
  Zeitmaßen  übereinstimmt.  Der  Rektor  der  Anstalt
wird  durch  geeignete  Erkundigungen,  namentlich  auch  bei
Eltern,  wo  er  dazu  passende  Gelegenheit  hat,  wie  überhaupt
auf  jedem  geeigneten  Wege  die  Einhaltung  der  Vorschriften
überwachen  und  in  dem  jährlichen  Hauptbericht  jedesmal  über
den  Stand  dieser  Angelegenheit  berichten?)

Wie  sich  nun  das  Verhältnis  der  Zahl  der  Unterrichts-Stunden
  zu  den  für  die  häusliche  Arbeitszeit  vorgesehenen
Stunden  für  die  einzelnen  höheren  Schulgattungen  gestaltet,
wird  aus  folgender  Tabelle  ersichtlich:

nn

%)  Ebenda.