Vorwort

Die  infolge  der  angewandten  äußeren  Anordnung  öfters  entstehende
  Unbequemlichkeit,  daß  die  „Erläuterungen“  nicht  unmittelbar
bei  jedem  Paragraphen  des  Gesetzes  sich  befinden,  wird  hoffentlich  gegenüber
  der  größeren  Bequemlichkeit  bei  Benutzung  des  „Gesetzestextes“
  nicht  allzu  unangenehm  empfunden  werden.  Stehen  doch  auch
bei  den  in  der  bisher  üblichen  Form  erschienenen  Kommentaren  die  Erläuterungen
  zu  einem  erheblichen  Teile  nicht  auf  derselben  Seite
wie  der  Gesetzestext,  zu  dem  sie  gehören,  sondern  setzen  sich  oft  seitenlang
dahinter  fort  und  sind  in  „Vorbemerkungen“,  „Exkursen“  usw.  enthalten.
Für  die  Beguemlichkeit  im  Zurechtfinden  habe  ich  mit  den
Hilfsmitteln  des  Drucks  usw.  zu  sorgen  mich  bemüht.

III.  Inhaltlich  macht  das  Buch  auch  in  dieser  neuen  Bearbeitung
  nicht  den  Anspruch,  eine  Leistung  wissenschaftlicher  Rechtsforschung
zu  sein.  Ich  habe  mir  lediglich  als  Aufgabe  gestellt,  denen  zu  dienen,
die  da  wissen  wollen,  was  in  Deutschland  „anerkannten  Rechtens“
ist.  soweit  bei  der  Neuheit  des  Gesetzbuchs  hiervon  die  Rede  sein  kann.
Mein  Bestreben  war  daher,  die  -ggemeine  Meinung"  zu  geben
und,  soweit  eine  solche  noch  nicht  besteht,  die  „herrschende  Meinung“.
  Soweit  ich  auch  eine  solche  nicht  ermitteln  konnte,  habe  ich  unter
Benutzung  der  Rechtsprechung  und  Rechtslehre  meine  Meinung  dargelegt.

Nach  dem  in  der  Kaffune  des  Titels  angegebenen  Zwecke  dieser
Ausgabe  und  mit  Rücksicht  auf  das  Publikum,  an  das  sie  sich  danach
wendet,  erschien  es  mir  —  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen  —  nicht
angemessen,  das  Buch  mit  Zitaten  zu  belasten.  Ich  möchte  daher  an
dicher  Stelle  über  die  benutzten  Hilfsmittel  Rechenschaft
  ablegen.  Ich  habe  aus  der  Denkschrift,  den  Motiven
und  Kommissionsprotokollen,  aus  den  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  sowie  der  Oberlandesgerichte,  wie  sie  in  den  amtlichen  und
sonstigen  Sammlungen  oder  in  Zeitschriften  (namentlich:  Gruchot,  Juristische
  Wochenschrift,  Deutsche  Juristenzeitung,  Das
Re  chlh)  mitgeteilt  sind,  ferner  aus  den  angesehenen,  die  Praxis  beherrschenden
  Kommentaren,  Lehr=  und  Handbüchern  sowie
aus  sonstigen  wissenschaftlichen  Arbeiten  entnommen,  was  mir  für  die
Zwecke  dieses  Buchs  geeignet  erschien.)  Namentlich  die  Beispiele
habe  ich  soviel  als  möglich  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  und
der  b#erlandeesgerichte  entlehnt  oder  nach  Maßgabe  dieser  Entscheidungen
gebildet.

Auf  die  Ergänzung  des  Sachregisters  ist  besondere  Aufmerksamkeit
  verwendet.

Die  neue  Rechtschreibung  ist  auch  im  Gesetzestexte
befolgt.

Danzig,  Februar  1906.

Der  Herausgeber.

*)  Insbesondere  find  benutzt:  die  Kommentare  von  Planck,  Neumann,
Biermann  (Sachenrecht),  die  Jahrbücher  von  Neumann,  Warneyer,  Soergel,
die  systematischen  Darstellungen  von  Dernburg,  Goldmann  und  Lilienthal,
Leske,  Cosack,  Endemann,  die  Schrift  von  Eck  über  den  Allgemeinen  Teil,  das
Lehrbuch  von  Heilfron,  ferner  Hachenburg  (Vortrkk  e),  Strohal  (Erbrecht),
ser  (Testamente),  Becher  (Ausführungsge  r  bicht  (Übergangsrecht),
s  neue  deutsche  bürgerliche  Recht  in  ·-ohn

  (  prüchen.).

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