Einleitung

I.  Bom  Neujahrstage  1900  hat  das  „Bürgerliche  Gesetz  buch“
Eeseeskraft.  25  Jahre  nach  der  Errichtung  des  neuen  Deutschen  Reichs  im
Jahre  1896  wurde  es  von  den  gesetzgebenden  Gewalten  beschlossen  und  am
18.  Augnst  1896  vom  Deutschen  Kaiser  vollzogen,  trägtealso  das  Datum
dieses  Tages.  In  feierlichem  Staatsakt,  in  den  Eingangsworten  der  am
6.  Mai  1898  beim  Schlusse  der  neunten  Legislaturperiode  des  Deutschen  Reichstags
  vom  Kaiser  verlesenen  Thronrede  ist  die  Bedeutung  dieses  geschichtlichen
  Ereignisses  wie  folgt  gewürdigt:

„Die  erste  Legislaturperiode  des  Reichstags,  welche  den  vollen  fünfjährigen
  Zeitraum  umfaßt  hat,  liegt  hinter  Ihnen.  Dieselbe  ist  fruchtbar
gewesen  an  gesetzgeberischen  Erfolgen,  die  zur  Macht  und  Wohlfahrt  des
Vaterlandes  dauernd  beitragen  werden.  Ihrer  beharrlichen,  unausgesetzt
auf  das  hohe  Ziel  gerichteten  Arbeit  ist  es  gelungen,  das  große  Werk
des  gemeinsamen  bürgerlichen  Rechtes  vor  dem  Ende  der
Legislaturperiode  zum  Abschlusse  zu  bringen.  Damit  ist  durch  vereinte
Tätigkeit  der  verbündeten  Regierungen  und  des  Reichstags  dem  deutschen
  Volke  ein  kostbarer  Besitz  gewonnen,  der  ihm  im
Laufe  einer  tausendjährigen  Geschichte  noch  niemals
vergönnt  war.  Das  neue  gemeinsame  Recht  wird  ein
neues  starkes  Band  um  die  deutschen  Stämmescchlingen.“

II.  Das  Bé.  gilt  im  ganzen  Deutschen  Reiche.  Es  gilt  ferner  in  den
deuischen  Konsulargerichtsbezirken  für  die  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworsenen
  Personen  mit  gewissen  Einschränkungen,  wozu  bemerkt
sei,  daß  die  „Konsulargerichtsbarkeit“  in  denjenigen  Ländern  ausgeübt  wird,
in  denen  ihre  Ausübung  durch  Herkommen  oder  durch  Staatsverträge  gestattet
ist,  z.  B.  in  China,  Marokko,  Persien,  Rumänien,  Serbien,  Türkei  usw.,  vgl.
EGesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  8§  1,  19,  20  ff.,  31  ff.
Das  BGB.  gilt  endlich  in  den  deutschen  Schutzgebieten  nach  Maßgabe  des
„Schutzgebietsgesetzes“  in  der  Fassung  vom  10.  September  1900,  ogl.  namentlich
5#  3,  4.  Abgesehen  hiervon  kommt  das  BGB.  zur  Anwendung  nach  Maßgabe
der  Grundsätze  des  internationalen  Privatrechts;  vgl.  E.  7—31.

III.  Das  B6B.  ist  die  Frucht  einer  Arbeit  von  20  Jahren.  Drei  Kommissionen
  haben  ihm  ihre  Tätigkeit  gewidmet:  Eine  Vorkommission,
berufen,  die  Grundlagen  und  den  Umfang  des  Gesetzbuchs  festzustellen.  Eine
erste  Hauptkommission,  bestehend  aus  hervorragenden  Kennern  des
Rechts  in  den  verschiedenen  Rechtsgebieten  Deutschlands,  mit  dem  Auftrage,
aus  dem  gewaltigen  Rechtsstoffe,  der  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte  in  Deutsch-—

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