Einleitung  Inhalt  und  Bedeutung  des  BGB.

land  aufgetürmt  hatte,  den  Entwurf  eines  Gesetzbuchs  herauszubauen.
  13  Jahre  hat  diese  Kommission  gearbeitet.  Als  sich  herausstellte,  daß
der  erste  Entwurf  nicht  im  Sinne  der  öffentlichen  Meinung  ausgefallen  war,
wurde  eine  zweite  Hauptkommission  berufen,  um  die  Arbeit  der
ersten  zu  revidieren;  ihr  verdanken  wir  im  wesentlichen  das  Gesetzgebungswerk,
wie  es  heute  vorliegt.  Während  die  erste  Hauptkommission  nur  aus  rechtsgelehrten
  Mitgliedern  bestand,  gehörten  der  zweiten  auch  Vertrauensmänner
an  aus  großen  Parteien  des  Reichstags  und  sachkundige  Vertreter  der  Landund
  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues,  des  Gewerbefleißes  und  des  Handels.
Das  Ergebnis  ihrer  in  428  Sitzungen  gehaltenen  Beratungen  wurde  fortlaufend
  veröffentlicht,  dadurch  von  neuem  die  Kritik  herausgefordert  und,  was
sie  bot,  mit  Aufmerksamkeit  hingenommen  und  verwertet.  Der  so  hergestellte
Gesetzentwurf  gelangte  an  den  Reichstag,  wurde  von  diesem  nochmals
einer  Kommission  überwiesen,  nach  weiteren  Abänderungen  und  Ergänzungen
  schließlich  vom  Reichstag  und  Bundesrat  angenommen  und
vom  Kaiser  vollzogen.

IV.  Den  Inhalt  des  BGB.  bildet  das  Privatrecht.  Weiteres  hierüber
und  über  die  den  Landesgesetzen  vorbehaltenen  Gebiete  des  „Privatrechts“  ist
in  den  Bemerkungen  Seite  17,  732,  742  Note  2,  752  Note  1  und  3  gesagt.
Einen  Überblick  über  den  Inhalt  gibt  das  Inhaltsverzeichnis  Seite  6  ff.

V.  Die  Bedeutung  des  BGB.  für  unser  Volk  liegt  darin,  daß  es  ein
einheitliches  Recht  geschaffen  hat,  und  daß  es,  wie  man  wohl  sagen
darf,  nach  allgemeiner  Ansicht  —  daß  über  Einzelheiten  Meinungsverschiedenheiten
  bestehen,  ist  selbstverständlich  —  im  ganzen  den  Bedürfnissen
unserer  Zeit  nach  Möglichkeit  gerecht  wird.  Es  liegt  außerhalb
der  Aufgabe  dieses  Buchs,  die  allgemeinen  Grundsätze,  die  in  den
Vorschriften  des  BGB.  sich  Geltung  verschafft  haben.  den  „Geist  des  Gesetzbuchs“,
  nachzuweisen  und  näher  zu  schildern.  Wer  sich  dafür  interessiert,
sei  namentlich  auf  die  bekannten  „Hachenburgschen  Vorträge“  (Mannheim.
  1900.  Zweite  Auflage)  hingewiesen.  Dort  werden  in  höchst  anregender
Weise  die  idealen  und  die  praktischen  Grundsätze  dargelegt,  die
das  Gesetzbuch  beherrschen:  Die  Berücksichtigung  von  Treu  und  Glauben
und  der  Umstände  des  Einzelfalles,  das  billige  Ermessen,
das  Streben,  das  Staatsgesetz  mit  dem  Sittengesetz  und  den  Anstandspflichten
  in  Übereinstimmung  zu  bringen,  der  Grundsatz  der  Fürsorge
  für  die  schwächere  Partei,  die  sogen.  „so  ziale  Tendeng“
des  Eesetzes,  insbesondere  das  Ermäßigungsrecht  des  Richters,  die
Verhütung  der  Ausbeutung,  die  Verteilung  eines  entstandenen
  Schadens,  der  Schut  des  guten  Glaubens  im  Geschäftsverkehr,
  das  Streben  nach  Rechtsgewißheit  und  vieles  mehr.  Um
vorstehende  kurze  Aufzählung  andeutungsweise  zu  belegen,  sei  hingewiesen
z.  B.  auf  die  §§  133,  138,  151  Satz  1,  157,  162,  226,  242,  251  Abs.  2,  253,  254,
259  Abs.  3.  315,  317.  319,  320  am  Ende,  324  Abs.  1  am  Ende,  343,  459  Abs.  1
am  Ende,  468  am  Ende,  542  Abs.  2,  544,  560  am  Ende.  615  am  Ende,  616
bis  619,  622—624,  626—630,  633  Abs.  2  Satz  2.  634  Abs.  3.  649  am  Ende,  655,
671  Abs.  2,  814,  815,  825,  826,  829,  847,  892,  932  ff.,  1298—1300,  1353,  1354.
1357.

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